Halt stop, alles anders!

Ende Mai ist das neue Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasman­gellage vom Importeur bis zum Letzt­ver­braucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfül­lungsort Deutschland, aber unter der Geltung auslän­di­schen Rechts steht, wurde ebenso disku­tiert wie die Abding­barkeit der Norm und deren Voraus­set­zungen oder die Frage, welche Preis­stei­ge­rungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbe­zogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffent­liche Bewusstsein, um welches Maß an Preis­er­hö­hungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsen­preise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich verein­barte Preise. Die Auswir­kungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Liefer­kette wären dramatisch.

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Angesichts dieser Situation plant die Bundes­re­gierung nun wohl eine alter­native Strategie. Die Impor­teure würden nach einem neuen § 26 EnSiG‑E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre auslän­di­schen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energie­ver­sorger und den von ihm belie­ferten Letzt­ver­braucher statt­finden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfal­lenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produkt­preis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamt­preis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letzt­ver­braucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preis­an­passung richtig ermittelt wurde.

Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)

2022-07-01T22:53:24+02:001. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Gaspreis­krise: Wie weiter als Kommunalversorger?

Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus techni­schen Gründen, und ob nach der Sommer­pause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastver­tei­lerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu ratio­nieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.

Auf die BNetzA kommen also mögli­cher­weise auch rechtlich heraus­for­dernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbe­reitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbe­rei­tungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprich­wört­liche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:

# Wie soll mit einem Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatz­be­schaf­fungs­kosten für Erdgas, wenn der Vorlie­ferant ausfällt oder seiner­seits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weiter­ge­wälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unter­schied­liche Varianten denkbarer Kosten­stei­ge­rungen auf Liefe­ran­ten­seite verprobt werden.

# Wie soll eine Preis­an­passung nach § 24 EnSiG kommu­ni­ziert werden? Gegenüber Letzt­ver­brau­chern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preis­an­passung. Es gelten die Mittei­lungs- und Aufklä­rungs­pflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündi­gungs­recht hinzu­weisen. Da Versorger selbst vom Vorlie­fe­ranten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsen­tiert bekommen können, also aus wirtschaft­lichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechts­kon­formes, aber vor allem auch für den Bürger verständ­liches Schreiben vorzu­be­reiten, bevor es drängt.

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# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgas­preise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preis­er­höhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kunden­zentrum auszu­gehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbe­reitete, geschulte Mitar­beiter treffen.

# Nicht auszu­schließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlie­fe­ranten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die einge­kauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standar­di­sierten Prozess, wie mit ersatz­ver­sorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushalts­kunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.

# Viele Unter­nehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwär­me­preise an. Angesichts der drastisch gestie­genen Erdgas­preise wird vielfach der Arbeits­preis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preis­er­höhung kritisch hinter­fragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV prüfen. Unter­nehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preis­gleit­klausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnus­mä­ßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andern­falls das Risiko, unwirksame Preis­an­pas­sungen auszu­lösen und auf Kosten sitzenzubleiben.

# Nicht zu unter­schätzen ist schließlich die organi­sa­to­rische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordi­nieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Infor­ma­tionen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verant­wort­lichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?

Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzu­be­reiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)

 

 

 

2022-06-24T19:21:55+02:0024. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die Alarm­stufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarm­stufe“ des Notfall­plans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarm­stufe wurde zwischen­zeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, wie der Gesetz­geber die Rahmen­be­din­gungen zur Sicherung der Gasver­sorgung durch das Energie­si­che­rungs­gesetz und den Notfallplan Gas grund­legend ausge­staltet hat.

Voraus­set­zungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarm­stufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisen­stufen des Notfall­plans (Frühwarn­stufe, Alarm­stufe, Notfall­stufe). Die Feststellung der Alarm­stufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presse­er­klärung. Hierfür müssen folgende Indika­toren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physi­schen Einspeise[1]punkten
  • lang anhal­tende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer techni­scher Ausfall wesent­licher Infra­struk­turen (z.B. Leitungen und/oder Verdich­ter­an­lagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetter­ver­hält­nisse bei gleich­zeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfris­tiger Unterversorgung
  • Anfor­derung von Solida­rität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarm­stufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäi­schen Binnen­markt­regeln die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher­stellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle markt­ba­sierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfall­plans aufge­führt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anfor­derung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunkt­scharfer Regelenergie
  • Verla­gerung von Erdgas­mengen in Zusam­men­arbeit mit Netzbe­treibern in Deutschland sowie im benach­barten Ausland
  • Lastfluss­zu­sagen
  • Unter­bre­chungen auf vertrag­licher Basis (unter­brechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbe­treibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jewei­ligen Netz im Rahmen ihrer eigenen System­ver­ant­wortung zu besei­tigen, so sind sie im Rahmen der Zusam­men­arbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gasein­spei­sungen, Gastrans­porte und Gasaus­spei­sungen in ihren Netzen den Erfor­der­nissen eines sicheren und zuver­läs­sigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betrof­fenen Betreiber von anderen Fernlei­tungs- und Gasver­tei­ler­netzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu infor­mieren“. Entspre­chendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernlei­tungs- und Vertei­ler­netz­be­treiber ergreifen im Rahmen ihrer System­ver­ant­wortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernlei­tungs­netz­be­treiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen zeitnahe schrift­liche Lageein­schät­zungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Strom­netz­be­treiber (ÜNB) tauschen notwendige Infor­ma­tionen aus und koordi­nieren soweit möglich ihre Maßnahmen unter­ein­ander mit der Maßgabe, ihre jewei­ligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur umfas­senden Unter­stützung des BMWi bei der Lagebe­wertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versor­gungs­si­tuation des Markt­ge­bietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unter­richtet unver­züglich die EU-KOM, insbe­sondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslie­fe­ranten während der Alarm­stufe auf allen Liefer­stufen das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz zur Verfügung, sobald die Bundes­netz­agentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG „eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt“ hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarm­stufe verpflichtet somit zunächst die verant­wort­lichen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicher­stellung der Energie­ver­sorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefer­vor­gänge ein und es kommt auch nicht zur Unter­bre­chung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entspre­chender vertrag­licher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarm­stufe bei Wegfall der Voraus­set­zungen durch Presse­er­klärung und unter­richtet unver­züglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|