Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß disku­tierte Gasbe­schaf­fungs­umlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berich­teten). Aber entfällt damit jede Preis­stei­gerung durch erhöhte Gasim­port­kosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbe­schaf­fungs­umlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kosten­stei­ge­rungen gleich­mä­ßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Super­preis­an­pas­sungs­rechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preis­an­passung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungs­gehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preis­er­hö­hungen unabhängig von vertrag­lichen Preisanpassungsrechten.

Voraus­setzung für eine „Scharf­stellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe durch das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Klima­schutz die „Feststellung“ der Bundes­netz­agentur, „dass eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundes­netz­agentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetz­geber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsich­tigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflicht­ge­mäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraus­set­zungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Markt­teil­nehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objek­tiven Gegeben­heiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Was wir über den geplanten Gaspreis­deckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreis­bremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundes­re­gierung hat zunächst eine Kommission einge­setzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetz­liche Regelungen oder Regelungs­ent­würfe zur Ausge­staltung der Gaspreis­bremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmal­ent­lastung den Abschlag des Verbrau­chers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Indus­trie­kunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernom­menen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künst­liche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärme­preis­grenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrund­menge ein staatlich festge­legter Brutto­preis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärme­kunden 9,5 Cent pro Kilowatt­stunde Fernwärme. Das so geschützte Grund­kon­tingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlags­zahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grund­menge gelten weiterhin Markt­preise. Diese Gaspreis­de­ckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profi­tiert davon.

Ob der Gaspreis­deckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnel­le­bigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Er tanzte nur einen Sommer: Strei­chung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast unter­ge­gangen: Die Strei­chung des § 27 EnSiG. Diese juris­tische Eintags­fliege war erst kurz vor der Sommer­pause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetz­geber verhindern, dass Unter­nehmen unter Verweis auf bestehende gesetz­liche oder vertrag­liche Gasmengen zurück­halten und so Versor­gungs­lücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpas­sungs­rechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetz­geber wollte mögli­cher­weise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivil­ge­richte über die Berech­tigung von Unter­nehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetz­geber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurück­be­hal­tungs­rechte an Gas generell unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetz­geber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesent­lichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnell­schuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entspre­chende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuück­be­hal­tungs­recht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivil­ge­richten austragen. Die BNetzA hat ab Inkraft­treten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|