Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbe­reitet gewesen. Die Pläne der Bundes­re­gierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detail­lierter konzi­piert als jeder vorhe­rigen Bundes­re­gierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwest­deut­schen Strom­handels GmbH, der SüdWest­Strom, zusam­men­ge­schlossen. Das Gemein­schafts­un­ter­nehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaf­fungs­plattform,  Dienst­leister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesell­schafter hinaus. Zu den Veran­stal­tungen der SüdWest­Strom kommen – inzwi­schen digital – regel­mäßig weit über 150 Teilnehmer. Entspre­chend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWest­Strom dabei unter­stützen durften, die meist kommu­nalen Versorger durch das aufre­gende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energie­krise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novel­lierte Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschla­fenen) Gasumlage im August und zur Dezem­ber­hilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreis­bremse im November und der Strom­preis­bremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisen­ge­setz­gebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beant­worten, wie die kurven­reiche Gesetz­gebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesell­schafter und Kunden der SüdWest­Strom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württem­bergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundes­ländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

2022-12-14T00:15:30+01:0014. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Das 2. Türchen: Ist die Erlös­ab­schöpfung bei Erneu­er­baren in dieser Form rechtmäßig?

Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfang­reiche Paket, mit dem der Gesetz­geber angeb­liche Überge­winne abschöpfen und mit dem Geld Letzt­ver­braucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strom­preis­bremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aufge­hoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzent­gelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermie­denen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezen­trale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstel­la­tionen nämlich bildlich gesprochen „im Kiez“ bzw. im Netzgebiet, so dass das vorge­la­gerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen trans­por­tiert werden, das erspart den mühsamen, langwie­rigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraft­werke, die hiervon profi­tieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

Kostenlose Fotos zum Thema Transformatoren

Die Vergütung der vermie­denen NNE war beim Minis­terium schon in der Vergan­genheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG nieder­ge­legten Kompromiss einge­schränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetrieb­nahme ab 2023 sollten keine vermie­denen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungs­vor­schlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanz­pla­nungen 2023 fest einge­planten) Vergü­tungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energie­wirt­schaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontra­pro­duktiv. Die vermie­denen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneu­er­baren spielt gerade die dezen­trale KWK eine wichitge Rolle für die Verteil­netze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermie­denen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaft­lich­keits­ver­luste gegenüber, die sich in den Produkt­preisen nieder­schlagen müssen, insbe­sondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetz­geber doch mit der Gas- und Wärme­preis­bremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reform­vor­schlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Geset­zes­paket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durch­ge­peitscht werden muss, weil die EU-Umset­zungs­fristen für die Srompreis­bremse und ‑abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|