Dezem­ber­hilfe und Eigen­be­trieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preis­bremsen, die Regelungen für Unter­nehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezem­ber­hilfen. Wer also keinen klassi­schen Gaslie­fer­vertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrich­tungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraus­set­zungen vom ebenfalls kommu­nalen Eigen- oder Regie­be­trieb beliefert werden? Dieselben Liefe­rungen würden schließlich zur Dezem­ber­hilfe berech­tigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbar­ge­meinde beliefert.

Kostenlose Fotos zum Thema Wissen

Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlie­fe­ranten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Liefe­ranten im Sinne dieses Gesetzes Erdgas­lie­fe­ranten sind, und Erdgas­lie­ferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kolli­diert nicht nur mit dem Selbst­ver­ständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnah­me­stelle „Rathaus“, sondern in den Bilanz­kreis des Eigen­be­triebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entspre­chend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufge­treten ist.

Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betrof­fenen, die auch auf Nachfrage vom Beauf­tragten der Bundes­re­gierung keine verbind­liche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwie­rigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Heizung und Auto: (Wann) Kommt das Verbrenner-Aus?

Das Zeitalter der Verbrennung fossiler Rohstoffe neigt sich langsam dem Ende zu, auch wenn es Wider­stände gibt. Laut einem gemein­samer Referen­ten­entwurf des Wirtschafts­mi­nis­te­riums und des Baumi­nis­te­riums soll die sog. „Wärme­wende“ im Gebäu­de­be­reich dadurch voran­ge­trieben werden, dass bereits ab dem Jahr 2024 der Einbau von reinen Öl- und Gashei­zungen untersagt werden soll. Die FDP hat hierzu deutlich gemacht, den Vorschlag nicht mittragen zu wollen – aller­dings findet sich der Plan bereits im Koalti­ons­vertrag der Ampel­re­gierung: „„Wir werden jetzt gesetzlich festschreiben, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu einge­baute Heizung zu 65 Prozent mit Erneu­er­baren Energien betrieben werden soll.“ heißt es dort. Als mittel­fris­tiges Ziel soll der deutsche Gebäu­de­sektor bis 2045 klima­neutral sein.

Auch das Thema Verbren­nungs­motor wird kontrovers und teilweise auch emotional disku­tiert. Soll das aus für den Verbren­nungs­motor bis 2035 bei Neuzu­las­sungen kommen oder möchte man eine Hintertür für die Nutzung synthe­ti­scher Brenn­stoffe (E‑Fuels) offenlassen?

Nach den bishe­rigen Plänen sollen ab 2035 in der EU keine neuen Pkw mit Verbrenner mehr zugelassen werden. Die EU-Länder hatten sich bereits im Oktober 2022 auf einen Kompromiss verständigt. Bundes­ver­kehrs­mi­nister Wissing (FDP) droht aller­dings, dem ab dem Jahr 2035 in der Europäi­schen Union geplanten Verbot von Autos mit Verbren­nungs­motor nicht zuzustimmen. Die Nutzung von E‑Fuels für Autos müsse auch nach 2035 möglich sein. Bei der EU-Kommission zeigt man sich über diesen Alleingang irritiert, denn tatsächlich hatten sich sowohl die Kommission selbst, als auch alle 27 Mitglieds­staaten und das Europäische Parlament auf das Verbrenner-Aus verständigt. Bahnt sich hier ein Macht­kampf an? Denn eigentlich handelt es sich bei der finalen Zustimmung eigentlich nur noch um eine reine Formsache, denn die inhalt­lichen Verhand­lungen haben ja bereits stattgefunden.

Die EU hat nun erst einmal angekündigt, die für Dienstag angesetzte Abstimmung verschieben zu wollen.

Wir sind auf das Ergebnis gespannt.

(Christian Dümke)

2023-03-03T11:27:08+01:003. März 2023|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|

Die Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung kommt!

Die Energie­preis­bremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Markt­teil­nehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetz­geber ausbessern. Doch auch auf Verord­nungs­ebene ist die Bundes­re­gierung nun aktiv geworden und hat mit der Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hinter­grund sind die Begren­zungen des europäi­schen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unter­nehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenz­preis vorge­sehen wie für andere Letzt­ver­braucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Klein­ver­braucher hätten sie 80% des Progno­se­ver­brauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großver­braucher entspre­chend 7 Cent/kWh bzw. als Klein­ver­braucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garan­tierten Preisen und den vertraglich verein­barten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet, der hierfür seiner­seits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundes­mittel erhält.

Kostenlose Fotos zum Thema Freizeitpark

Diese Differenz zwischen Referenz­preis und vertraglich verein­bartem Preis will der Verord­nungs­geber nun für die Unter­nehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unter­nehmen an sich Gas zu garan­tierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich verein­barter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertrags­preis höher, bleibt das Unter­nehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verord­nungs­geber Unter­nehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berech­nungen und vorbe­reitete Meldungen hinfällig. Die Unter­nehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|