Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

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Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Wann ist eine Gasheizung H2-ready?

Das von der Regierung geplante „Gashei­zungs­verbot“ wurde im Rahmen der politi­schen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedin­gungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzu­bauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasser­stoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ einge­führt, das die Funktio­na­lität der Gasheizung für Wasser­stoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimi­schung von 20 % Wasser­stoff zum Erdgas funktio­niert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasser­stoff­anteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetz­geber angestrebte Anteil von 65 % regene­ra­tiver Brenn­stoff­nutzung ist damit allein nicht einzuhalten.

Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasser­stoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohnge­bäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Indus­trie­be­reich vorangetrieben.

Dementspre­chend positio­niert sich auch der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen mit der Forderung „Echte Wärme­wende statt Schein­lö­sungen im Gebäu­de­en­er­gie­gesetz“ zu dem Thema.

(Christian Dümke)

2023-06-15T22:32:05+02:0015. Juni 2023|Energiepolitik|

Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärme­pumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfi­nan­zierung durch den Eigen­tümer zu dekar­bo­ni­sieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärme­lie­fer­ver­ordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergan­genheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätz­lichen Neben­kosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombi­nation mit der Dekar­bo­ni­sierung der Wärme­netze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekar­bo­ni­sieren. Gas oder Öl in der Einzel­feuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brenn­stoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kosten­ver­gleich, der in die Vergan­genheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunfts­ge­richtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwar­tungs­haltung der Preis­ent­wicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

2023-06-09T21:01:55+02:009. Juni 2023|Energiepolitik, Wärme|