Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht

Nicht nur der Natur­schutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeres­umwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald die vom Umwelt­verband beantragte Zwischen­ver­fügung auf einen vorläu­figen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechts­streit in der Haupt­sache ausgeht, weiß heute noch keiner.

Aber nicht nur der Umwelt­schutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasricht­linie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitglied­staaten sowie der europäi­schen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbin­nen­markt der EU regeln, künftig auch für Fernlei­tungen zwischen einem Mitglied­staat und einem Drittland bis zur EU-Außen­grenze gelten. Damit müssen Fernlei­tungen ab Grenz­übergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskri­mi­nie­rungs­verbote und Trans­pa­renz­an­for­de­rungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anfor­de­rungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.

Bis vor einigen Wochen hatte die Bundes­re­gierung angenommen, gemeinsam mit Frank­reich die Kommis­si­ons­pläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frank­reich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfall­po­sition, frei zwischen Eintritts- und Dritt­staat aushan­delbare Ausnah­me­vor­schriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenom­menen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extra­wurst zu braten. 

Für die Kommission bedeutet das einen echten politi­schen Sieg. In Hinblick auf die Energie­wende sind die vielfachen Schwie­rig­keiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben aller­dings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der gefor­derte schnelle Kohle­aus­stieg ohne eine Steigerung der Erdga­sim­porte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die verän­derten Rahmen­be­din­gungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.

 

2019-04-16T23:55:18+02:0016. April 2019|Energiepolitik, Gas|

Die neue 44. BImSchV: Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenom­menen 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richt­linie über mittel­große Feuerungs­an­lagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verord­nungs­ent­würfen festge­legten Emissi­ons­grenz­werte über die EU-Richt­linie hinaus­gehen. Dies sei ein sogenanntes „gold plating“, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entge­gen­ge­halten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stick­stoff­ver­bin­dungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richt­linien besser einge­halten werden, nämlich die Luftqua­li­täts­richt­linie und die neue Richt­linie über nationale Emissi­ons­höchst­mengen (NEC). Angesichts der derzei­tigen Probleme mit Stick­oxiden also nachvoll­ziehbar, um keine weiteren Vertrags­ver­let­zungs­ver­let­zungs­ver­fahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hinter­grund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – „materi­ellen“ Anfor­de­rungen auch ganz handfeste „formelle“ Pflichten auf die Betreiber von Feuerungs­an­lagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungs­an­lagen vorge­schrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwen­deten Brenn­stoffe und die voraus­sicht­lichen Betriebs­stunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeich­nungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­be­dürftige, sondern auch nicht-geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissi­ons­grenz­werte der 44. BImSchV für Bestands­an­lagen keine großzü­gigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 einge­räumt. Vielmehr muss die Regis­trierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkraft­treten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Doch keine Verrin­gerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundes­netz­agentur (BNetzA) wolle die abschalt­baren Lasten reduzieren. Die Beschluss­kammer 4 hatte hierzu einen Festle­gungs­entwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamt­ab­schalt­leistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausge­schrie­benen Mengen als auf die tatsäch­lichen Abrufe lagen in der Vergan­genheit unter den zugelas­senen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffent­lichkeit wenig bekannten Instrument? Strom­netze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungs­niveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unter­nehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Wasch­ma­schine (oder die Papier­fabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strom­märkte und die dort gehan­delten unter­schied­lichen Produkte erreicht. Aller­dings werden in den letzten Jahren die Einspei­sungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraft­werke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneu­er­baren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Heraus­for­de­rungen hat der Gesetz­geber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertra­gungs­netz­be­treiber besonders strom­in­tensive Indus­trie­pro­zesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unter­nehmen hierfür präqua­li­fi­ziert haben und an Ausschrei­bungen teilnehmen. Für die Bereit­schaft, sich im Dienste der Netzsta­bi­lität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeits­preis. Finan­ziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Strom­rechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschalt­baren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsul­tation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat aller­dings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschalt­baren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschalt­baren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurf­lasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|