EUA für strom­erzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröf­fent­licht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (indus­trielle) Kraft­werks­standorte mit Groß-Wärme­pumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissi­ons­han­dels­pflichtig sind: Während in der Vergan­genheit Wärme aus Strom nicht zutei­lung­fähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zutei­lungs­fähig werden, um Anreize für die Elektri­fi­zierung indus­tri­eller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahin­gehend geändert werden, dass es wärme­quel­len­un­ab­hängig Zerti­fikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedau­erlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwär­me­netze bedarf auch wirtschaft­licher Anreize, damit Fernwärme attrak­tiver wird. Welche Befürch­tungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berech­neten Bench­mark­zu­teilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheb­lichen Trans­for­ma­ti­ons­kosten ist diese Annahme schwierig. 

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekün­digten Neure­gelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwan­de­rungs­be­drohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Bench­mark­zu­teilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profi­tieren klassische Fernwär­me­er­zeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder ‑kühlung beliefern, sondern auch Produk­ti­ons­an­lagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zutei­lungs­element Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbren­nungs­vor­gängen erzeugt, muss daran denken, das Zutei­lungs­element anders das zuzuschneiden als in der Vergan­genheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommis­si­ons­entwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|

Achtung ETS I: Keine Daten­kon­ti­nuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheb­licher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überra­schend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zutei­lungs­regeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkraft­treten der neuen FAR absehbar knapp. Unter­nehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurück­greifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbe­sondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraus­sichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zutei­lungs­ele­mente. Unter Umständen müssen also bisher einheit­liche Zutei­lungs­ele­mente aufge­spalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zutei­lungs­fähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zutei­lungs­ele­menten Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zutei­lungs­fähig, wenn ihr Haupt­zweck die Wärme­er­zeugung darstellt. Hier muss mögli­cher­weise argumen­tiert werden, jedenfall müssen Unter­nehmen diese Prozesse neu bewerten und mögli­cher­weise stehen Abzüge an.

> Der Abwär­me­abzug entfällt, das Zutei­lungs­element kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zutei­lungs­ele­mente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Daten­er­fas­sungen erforderlich.

> Für jedes Zutei­lungs­element muss der Strom­ver­brauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unter­nehmen müssen den Gesetz­ge­bungs­prozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antrags­prozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zutei­lungs­regeln infor­mieren? Anmeldung hier oder per E‑Mail.

2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|

Die Zuteilung 2026 – 2030: Vorschlag der KOM

Lange erwartet, nun hat die Konsul­tation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.

Die Grund­pfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überra­schung: Sie sind schon in der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie enthalten. Auch nicht überra­schend ist, dass die Zutei­lungen sinken sollen: Das ist einer­seits Teil des Konzepts des Emissi­ons­handels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Anderer­seits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwan­derung energie­in­ten­siver Indus­trien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Konti­nuität zu den bishe­rigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kosten­losen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unter­scheidet. Das sind die Markantesten :Fabrik, Schornstein, Industriell

# Bei Liefe­rungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belie­ferten an sich Zerti­fikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungs­abfall aus.

# Ganz neu und bisher komplett system­fremd: Bisher gab es keine Zutei­lungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen herge­stellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zerti­fikate gibt, gibt es aber keine Strom­kos­ten­kom­pen­sation mehr.

# Der Metho­denplan wird genehmigungsbedürftig.

# Zutei­lungen für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.

# Wärme als Zusatz­produkt wird aufge­wertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppel­zählung wirken kompli­ziert, aber manche Betreiber, die Zutei­lungen nach Brenn­stoff­benchmark und Prozes­se­mis­sionen erhalten, dürften profitieren.

# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektor­über­greifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückaus­nah­me­regeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahr­scheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.

# Die Zuteilung für Prozes­se­mis­sionen sinkt von 97% auf 91% der histo­ri­schen Emissionen, aber erst ab 2028.

# Die Sonder­regeln für Strom­erzeuger werden aufge­hoben, die in der Vergan­genheit für Indus­trie­kraft­werke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärme­er­zeugung behandelt wie andere Anlagen auch.

# In Zukunft werden Zutei­lungen gekürzt, wenn Empfeh­lungen in Energie­audits und zerti­fi­zierten Energie­ma­nage­ment­sys­temen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfoh­lenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.

# Viele Unter­nehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klima­neu­tral­tätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkre­ti­siert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangs­punkt sind die Bench­marks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind mit den Zutei­lungs­plänen und nicht zum 01.05.2024 vorzu­legen. Sie werden alle fünf Jahre überar­beitet und veröffentlicht.

# Die Kürzungen wegen Klima­neu­tra­li­täts­plänen und unzurei­chenden  Energie­ef­fi­zi­enz­maß­nahmen werden nicht kumulativ angewandt.

# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe verän­derter Benchmarks.

Das Zutei­lungs­ver­fahren soll im nächsten Frühjahr statt­finden. Angesichts der Fülle neuer Anfor­de­rungen stellt das die Unter­nehmen vor erheb­liche Heraus­for­de­rungen. Entspre­chend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraus­sicht­lichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)

2023-12-08T00:28:18+01:008. Dezember 2023|Emissionshandel|