Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berich­teten schon hier). Impor­teure der betrof­fenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartals­weise über die Importe und die darin enthal­tenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel disku­tiert wurde der CBAM bezogen auf Indus­trie­pro­dukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungs­grund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strom­börsen und spezi­fi­schen Handels­formen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonder­regeln, aber wegen der hohen Emissi­ons­re­levanz wurde er trotzdem in den Anwen­dungs­be­reich aufge­nommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichts­pflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröf­fent­lichten Standard­werten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Import­länder der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transi­tional Registry hinterlegt werden. Eine Dauer­lösung ist das aber nicht: Wenn die Berichts­phase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabe­pflicht zugrunde gelegt werden.

Sie impor­tieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablau­fende Frist ist sanktionsbewehrt.

2024-01-19T23:46:25+01:0019. Januar 2024|Emissionshandel|

EUA für strom­erzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröf­fent­licht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (indus­trielle) Kraft­werks­standorte mit Groß-Wärme­pumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissi­ons­han­dels­pflichtig sind: Während in der Vergan­genheit Wärme aus Strom nicht zutei­lung­fähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zutei­lungs­fähig werden, um Anreize für die Elektri­fi­zierung indus­tri­eller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahin­gehend geändert werden, dass es wärme­quel­len­un­ab­hängig Zerti­fikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedau­erlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwär­me­netze bedarf auch wirtschaft­licher Anreize, damit Fernwärme attrak­tiver wird. Welche Befürch­tungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berech­neten Bench­mark­zu­teilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheb­lichen Trans­for­ma­ti­ons­kosten ist diese Annahme schwierig. 

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekün­digten Neure­gelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwan­de­rungs­be­drohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Bench­mark­zu­teilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profi­tieren klassische Fernwär­me­er­zeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder ‑kühlung beliefern, sondern auch Produk­ti­ons­an­lagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zutei­lungs­element Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbren­nungs­vor­gängen erzeugt, muss daran denken, das Zutei­lungs­element anders das zuzuschneiden als in der Vergan­genheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommis­si­ons­entwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|

Achtung ETS I: Keine Daten­kon­ti­nuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheb­licher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überra­schend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zutei­lungs­regeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkraft­treten der neuen FAR absehbar knapp. Unter­nehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurück­greifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbe­sondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraus­sichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zutei­lungs­ele­mente. Unter Umständen müssen also bisher einheit­liche Zutei­lungs­ele­mente aufge­spalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zutei­lungs­fähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zutei­lungs­ele­menten Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zutei­lungs­fähig, wenn ihr Haupt­zweck die Wärme­er­zeugung darstellt. Hier muss mögli­cher­weise argumen­tiert werden, jedenfall müssen Unter­nehmen diese Prozesse neu bewerten und mögli­cher­weise stehen Abzüge an.

> Der Abwär­me­abzug entfällt, das Zutei­lungs­element kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zutei­lungs­ele­mente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Daten­er­fas­sungen erforderlich.

> Für jedes Zutei­lungs­element muss der Strom­ver­brauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unter­nehmen müssen den Gesetz­ge­bungs­prozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antrags­prozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zutei­lungs­regeln infor­mieren? Anmeldung hier oder per E‑Mail.

2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|