Emissionshandelspflicht auf Antrag

Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den interessantesten Regeln, die neu sind, gehört der veränderte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders interessant in diesem Zusammenhang: Der neugefasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissionshandel herausfallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungswärmeleistung unterschreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissionshandel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:

“Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt.”

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zertifikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissionshandel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheblicher Kostenfaktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.

2024-03-08T11:10:08+01:008. März 2024|Emissionshandel|

Ashes to Ashes: Die Bundesregierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheimnissen der deutschen Klimaschutzpolitik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durchgängig praktisch klimaneutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohleausstieg: Die Bundesrepublik schafft mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) einen ganzen Rechtsrahmen, in dem Braun- und Steinkohlekrafte ausgeschrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und stillgelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraftwerke, die dem Gesetz unterfallen, emissionshandelspflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasserbetteffekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschalteten Kraftwerke verbrauchen keine Zertifikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entsprechend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augenblicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zertifikate gibt, füllt sich zumindest die Marktstabilitätsreserve, einem Konto, auf dem die Kommission Reservezertifikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundesregierung Zertifikate löschen würde, die auf Kraftwerke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschalteten Kraftwerke entfällt. Sondern ein echter Einspareffekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohleausstieg entsprechend scharf zu schalten. Durchgesetzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundesregierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berechtigungen sollen erst in die Marktstabilitätsreserve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbolisch. Denn wenn deutsche Zertifikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entsprechend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berechtigungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefallenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erweiterungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signalisiert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schuldenbremse den Klimaschutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

2024-02-23T22:41:23+01:0023. Februar 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungsrichtlinien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richtliniengeber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detailregelungen, sondern unter anderem auch umfangreiche Regelungen über die Emissionshandelspflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Denn anders als bei den Durchführungsverordnungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissionshandelsrichtlinie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richtlinie es vorgibt. Und, da das Zuteilungsverfahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einigermaßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anstehenden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwischen sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

2024-02-16T00:44:26+01:0016. Februar 2024|Emissionshandel|