Der EuGH entscheidet über slowakische Emissionshandelssteuer … aus 2011

Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissionshandel ist bekanntlich in einzelne Handelsperioden unterteilt. Die Handelsperiode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen vor. Nur 10% der Zertifikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minderungsanreiz für die teilnehmenden Anlagenbetreiber bestand darin, dass die zugeteilten Zertifikate, die jeweils 1 t CO2 legitimierten, einen Sollzustand abbildeten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätzliche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirtschafteten Gewinne flossen den Anlagenbetreibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräußerungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unternehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unternehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemeinschaftsrechtswidrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richtlinie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finanzielle Anreize für Minderungsmaßnahmen zu schaffen. Wenn ein Unternehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermögenszuflusses in Form von Zertifikaten überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuerbescheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grundsätzliches Problem der gerichtlichen Aufarbeitung des Emissionshandels. Schon im Normalfall sind die langen Verfahrensdauern im Verwaltungsrecht ein Mandanten oft schwer vermittelbares Übel. Durch die Vergemeinschaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemeinschaftsgerichte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Periodenbezogenheit des Emissionshandels führt damit zwangsläufig dazu, dass über die Rechtmäßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zuteilungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzuteilung nach derzeitigem Stand der deutschen Rechtsprechung am Ende einer Handelsperiode ersatzlos untergehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwändigen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowakische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grundlegend umgestaltet. Viele Entscheidungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgültiger Entscheidungen deswegen fast nur noch rechtshistorischen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen und nimmt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Regelungsbestand auch anhand von Rechtsprechung organisch weiterzuentwickeln.

2018-04-13T11:31:26+02:0013. April 2018|Emissionshandel|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Mindestpreis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit beliebigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste “CO2-Mindestpreis” sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungsmechanismus. Ich wette eine Tafel bester italienischer Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allgemeine Ausführungen, die mit der Talfahrt der Emissionshandelskurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausführungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissionshandel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minderungsmaßnahmen. Zumindest einige Unternehmen sollten eher umbauen als Zertifikate kaufen. Nach ganz landläufiger Meinung hat das aber nicht funktioniert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zertifikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 eingespart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissionsarmes Erdgas günstiger wäre als Steinkohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissionsintensive Braunkohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamtmenge an Zertifikaten, die neu ausgegeben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zertifikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minderungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Marktstabilitätsreserve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindestpreis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preisniveau gewährleisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zertifikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ausgegeben. Teilweise versteigert. Bei diesen Versteigerungen an der Leipziger Strombörse kann man sich einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Transaktionen zwischen Privaten auch ein Mindestpreis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preiseffekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allgemeinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise spekuliert. Für Details wird allenfalls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindestpreisanordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energiesteuer CCL, die differenziert nach Energieträgern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brennstoffs abgeführt, wenn er an Unternehmen verkauft, die den Brennstoff in einer stromerzeugenden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steueraufschlag CPSR einen Mindestpreis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanzministerium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwarteten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanzministerium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom “Mindestpreis”, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brennstoffe, oder auf Emissionsberechtigungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zertifikate favorisieren die GRÜNEN, die einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits 2013 vorgestellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zertifikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissionshandelspflichtigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich eingereicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privilegiert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brennstoffsteuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Stromerzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um “Mindestpreise” damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröffentlichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindestpreise bei den – ja sowieso vorgesehenen – Auktionierungen von Zertifikaten setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröffentlicht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgreifenden Anpassungen auf ein Mindestpreismodell gesetzt? Hier scheint eine Ausweichbewegung stattgefunden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen “echten” Mindestpreis nicht durchsetzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufgeschlossenen Mitgliedstaaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umweltsteuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindestpreis genau funktionieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|