Emissi­ons­handel: Die nächsten Schritte auf dem Weg in die 4. HP

2021 beginnt die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels. Inzwi­schen gibt es Neure­ge­lungen der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL), die verhindern sollen, dass in der nächsten Handel­s­pe­riode erneut so viele Zerti­fikate im Umlauf sind, dass die Anlagen­be­treiber wenig Anreiz haben, ihre Anlagen auf emissi­ons­ärmere Brenn­stoffe umzustellen oder effizi­enter zu werden. Da es künftig mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und den Regelungen zur Löschung von Zerti­fi­katen begleitend zu Klima­schutz­maß­nahmen Mecha­nismen geben wird, um Überschüsse abschöpfen zu können, ist man derzeit optimis­tisch, dass der Emissi­ons­handel doch noch eine Erfolgs­story wird.

Die vorläufige CL-Liste

Doch wie geht es nun konkret weiter? Seit einigen Tagen ist immerhin eine vorläufige CL-Liste auf dem Tisch. Diese Liste enthält die Branchen, die eine zu 100% kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erhalten sollen, um ihnen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb nicht zu schaden. Entgegen eines verbrei­teten Vorur­teils bedeutet das nicht, dass diese Unter­nehmen gar keine Lasten und entspre­chend auch keine Emissi­ons­min­de­rungs­an­reize haben. Denn die 100% kostenlose Zuteilung bezieht sich nicht etwa auf den Bedarf der jeweils konkreten Anlage. Sondern auf den fiktiven Bedarf einer ganz besonders modernen Anlage. Mit anderen Worten: Wer nicht so modern ist, wie es möglich wäre, muss trotzdem kaufen.

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission den Kreis der privi­le­gierten Unter­nehmen deutlich verkleinern. In der laufenden Handel­s­pe­riode sind 153 Branchen als abwan­de­rungs­be­droht und deswegen privi­le­giert anerkannt. Künftig sollen nur noch 44 auf diese Weise privi­le­giert werden. Eine Reihe weiterer Branchen hat nun drei Monate Zeit darzu­legen, dass sie ebenfalls als abwan­de­rungs­be­droht anerkannt werden können.

Doch auf den zweiten Blick erscheint die vorläufige CL-Liste deutlich weniger ambitio­niert als geplant. Die großen Branchen scheinen alle vollzählig versammelt zu sein. Einige haben es sogar nun neu auf die Liste geschafft, zB die früher nur teilweise erfassten Indus­triegase. Entspre­chend ist anzunehmen, dass auch künftig die meisten Indus­trie­un­ter­nehmen als abwan­de­rungs­be­droht gelten werden. Damit aber stellt sich die Frage, ob der Puffer von 3%, der im Budget verhindern soll, dass es wieder zu einem umstrit­tenen sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (CSCF) kommt, ausreichen wird. Mögli­cher­weise gilt auch hier das alte Sprichwort vom langen Leben der Totge­sagten, und auch künftig unter­liegen Zutei­lungen einer Kürzung, damit die Anwendung der Zutei­lungs­regeln nicht dazu führt, dass das Budget gesprengt wird.

Zum Zeitplan

Bisher war der Gesetz­geber immer spät dran. Auch in Zukunft wird sich daran wohl nichts ändern. Zwar sollen noch im Sommer die Zutei­lungs­regeln im Entwurf veröf­fent­licht werden und sich eine Konsul­tation anschließen. Parallel tragen, wie erwähnt, einige Branchen noch einmal vor, um aufgrund quali­ta­tiver Kriterien doch noch auf die CL-Liste zu gelangen. Für den Oktober ist ein Kommis­si­ons­be­schluss über die Zutei­lungs­regeln und die dann endgültige CL-Liste auf EU-Ebene geplant. Im Dezember sollen dann nach einer Prüfung durch Rat und Parlament die Spiel­regeln der Zuteilung stehen.

Die Daten­er­hebung für das Antrags­ver­fahren soll dann im Frühling 2019 statt­finden. Die Entscheidung über die Bench­marks, für die ein Minde­rungspfad zwischen 0,2% und 1,6% jährlich vorge­sehen ist, soll erst 2020 fallen. Im Jahre 2021 wird es dann erst Entschei­dungen über die NIMs-Liste geben, ohne die die Mitglied­staaten nicht zuteilen können. Das bedeutet: Schon jetzt scheint festzu­stehen, dass auch zu Beginn der  nächsten Handel­s­pe­riode noch keine Bescheide und erst recht keine Ausschüt­tungen vorge­nommen werden können. Es wird also selbst dann alles recht knapp, wenn es von heute an keine Pannen gibt, niemand noch einmal grund­sätz­liche Fragen stellt und vor allem die Bench­mark­fest­setzung und die Endfassung der CL-Liste reibungslos verläuft. Wie realis­tisch das ist, mag jeder selbst beurteilen.

2018-05-14T23:56:25+02:0015. Mai 2018|Emissionshandel|

Der EuGH entscheidet über slowa­kische Emissi­ons­han­dels­steuer … aus 2011

Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissi­ons­handel ist bekanntlich in einzelne Handel­s­pe­rioden unter­teilt. Die Handel­s­pe­riode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen vor. Nur 10% der Zerti­fikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minde­rungs­anreiz für die teilneh­menden Anlagen­be­treiber bestand darin, dass die zugeteilten Zerti­fikate, die jeweils 1 t CO2 legiti­mierten, einen Sollzu­stand abbil­deten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätz­liche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirt­schaf­teten Gewinne flossen den Anlagen­be­treibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräu­ße­rungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unter­nehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unter­nehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemein­schafts­rechts­kon­for­mität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemein­schafts­rechts­widrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richt­linie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finan­zielle Anreize für Minde­rungs­maß­nahmen zu schaffen. Wenn ein Unter­nehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermö­gens­zu­flusses in Form von Zerti­fi­katen überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuer­be­scheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grund­sätz­liches Problem der gericht­lichen Aufar­beitung des Emissi­ons­handels. Schon im Normalfall sind die langen Verfah­rens­dauern im Verwal­tungs­recht ein Mandanten oft schwer vermit­tel­bares Übel. Durch die Verge­mein­schaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemein­schafts­ge­richte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Perioden­be­zo­genheit des Emissi­ons­handels führt damit zwangs­läufig dazu, dass über die Recht­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zutei­lungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzu­teilung nach derzei­tigem Stand der deutschen Recht­spre­chung am Ende einer Handel­s­pe­riode ersatzlos unter­gehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwän­digen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowa­kische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grund­legend umgestaltet. Viele Entschei­dungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgül­tiger Entschei­dungen deswegen fast nur noch rechts­his­to­ri­schen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechts­schutz­an­spruch der Betrof­fenen und nimmt dem Gesetz­geber die Möglichkeit, den Regelungs­be­stand auch anhand von Recht­spre­chung organisch weiterzuentwickeln.

2018-04-13T11:31:26+02:0013. April 2018|Emissionshandel|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufge­rufen, Zerti­fikate für ihre Vorjah­res­e­mis­sionen abzugeben. Diese Abgabe­pflicht ist der Dreh- und Angel­punkt des Emissi­ons­handels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlen­di­oxids eine (handelbare) Emissi­ons­be­rech­tigung abzugeben ist. Immerhin hat die Recht­spre­chung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automa­tisch dann, wenn der Emissi­ons­be­richt falsch war, auch gleich stets ein Abgabe­fehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sankti­ons­ver­fahren schon einge­leitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissi­ons­fak­toren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkom­ma­stelle ein Zahlen­dreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Straf­zahlung für nicht recht­zeitig abgegebene Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 100 EUR pro Zerti­fikat ist keine normale Bußgeld­vor­schrift. Diese Unter­scheidung ist nicht akade­misch, insbe­sondere kann die Straf­zahlung deswegen auch für ganz unver­schuldete Abgabe­fehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissi­ons­be­richt hatte ein Berater erstellt. Wie vorge­schrieben hatte auch ein Sachver­stän­diger den Emissi­ons­be­richt verifi­ziert. Das Unter­nehmen hätte also nur eine entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitge­teilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berech­tigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis infor­miert die den Emissi­ons­handel adminis­trie­rende Deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich natur­gemäß nicht weiß, ob eine Abgabe­er­in­nerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstra­hiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausge­reicht. Unter Verweis auf die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs (C‑203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sankti­onshöhe aus Rücksicht auf Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen nicht statt­finden kann. Es bleibt also bei der Zahlungs­pflicht von statt­lichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbe­stehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier „nur“ um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommu­nales Heizkraftwerk „schafft“ meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren sieben­stellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signa­tur­karte – kann ein an sich gesundes Unter­nehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspä­tungen die ganze Härte der Sankti­ons­zahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resul­tiert daraus für die Praxis: Ein Fristen­ka­lender mit großzü­gigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Check­listen enthalten. Sind die Konto­be­voll­mäch­tigten anwesend? Die Signa­tur­karten noch gültig? Ist ein Unter­nehmen klein, so sollte durchaus darüber nachge­dacht werden, Externe einzu­binden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissi­ons­be­richt erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versi­che­rungs­lö­sungen sind denkbar, wenn sich auch hier natur­gemäß die Frage nach der Wirtschaft­lichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|