4. Handel­s­pe­riode: Der erste Leitfaden ist da

Wäre das Zutei­lungs­ver­fahren für die vierte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels ein ICE, so würde er wohl gerade langsam am Start­bahnhof einfahren: Die Richt­linie ist novel­liert, das TEHG auch, die EHV 2020 kommt wohl in Kürze und die Free Allocation Rules (FAR) der Kommission wurden im Dezember verab­schiedet und treten wohl demnächst in Kraft. Im Anschluss wird die Kommission noch die Carbon Leakage Liste (CL-Liste) und einen weiteren Rechtsakt zur Verän­derung der Zutei­lungs­menge in der laufenden Handel­s­pe­riode erlassen. Nun hat gestern die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den ersten Teil ihres Leitfadens (LF 1) für das Zutei­lungs­ver­fahren publi­ziert. Weitere Teile werden folgen.

Wir haben diesen LF 1 seit gestern für Sie gelesen. Ganz überra­schende Neuig­keiten bietet er nicht. Wir haben Ihnen gleichwohl das Wichtigste zusammengefasst:

» Zu recht weist der LF 1 darauf hin, dass er nicht verbindlich ist. Wir erfahren die Vorstel­lungen der DEHSt. Aber am Ende und im Zweifelsfall sind EHRL, TEHG, FAR und die weiteren, noch nicht verab­schie­deten Kommis­si­ons­ver­ord­nungen entscheidend. 

» Die DEHSt publi­ziert immer noch nicht, wann das dreimo­natige Zutei­lungs­ver­fahren für die Zuteilung für 2021 bis 2025 startet. Der Markt geht inzwi­schen vom 1. April bis zum 30. Juni aus, aber die Behörde macht es weiter spannend. 

» Auf den S. 15ff. fasst die Behörde die Zutei­lungs­regeln für die nächste Handel­s­pe­riode gut zusammen. Lohnt sich, wenn man sich noch gar nicht mit der Zuteilung beschäftigt haben sollte. Sehr gut auch schon vorher die Gegen­über­stellung auf S. 12.

» Auffallend: Während es bisher immer hieß, künftig würde es keinen sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor mehr geben, weil es künftig einen Puffer von 3% gibt, liest sich der LF 1 so, als solle er zwar vermieden werden, aber sei mehr oder weniger bereits einge­plant. 

» Die Behörde weist darauf hin, dass es im Grundsatz bei der Zutei­lungs­sys­te­matik bleibt: Pro Anlage werden Zutei­lungs­ele­mente gebildet, und wenn liefernde wie belie­ferte Anlage emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bekommt die belie­ferte Anlage die Zerti­fikate. Hier gilt wie bisher: Produkt vor Wärme, Wärme vor Brenn­stoff, Brenn­stoff vor Prozes­se­mis­sionen. Wann welches Zutei­lungs­element zu bilden ist, ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 16.

» Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass es nicht gesagt ist, dass die Zutei­lungs­ele­mente der 3. Handel­s­pe­riode unhin­ter­fragt in die Zukunft fortge­schrieben werden können. Es ist durchaus möglich, dass Produkte und/oder Wärme- und Brenn­stoff­ströme anders zugeordnet werden können! Das betrifft vor allem, aber nicht nur, Produkte, deren CL-Status sich ändert. Man kann also nicht einfach auf die alten Mittei­lungen zum Betrieb abstellen. Sondern muss gerade als Versorger über ein Wärmenetz seine an Kunden ausge­lie­ferte Wärme neu sortieren. Das geht sicher nicht in allen Fällen ohne die Kunden! 

» Ausführlich wird der LF 1 zur Frage der Diffe­ren­zierung des Zutei­lungs­ele­ments Wärme. Denn hier wird künftig nicht nur – wie gehabt – zwischen Carbon Leakage und Non-Carbon Leakage diffe­ren­ziert. 

» Inter­essant: Die Definition des LF 1 für Fernwärme liest sich erst einmal weiter als die von Art. 2 Nr. 4 der FAR. Wir nehmen an, dass das nicht bedeutet, dass die DEHSt auf den im LF 1 nicht genannten Haushalts­bezug verzichten will, aber sind gespannt auf die weiteren Leitfäden, die die noch offenen Fragen hierzu beant­worten sollten. 

» Die Behörde unter­streicht noch einmal, dass die für die 3. HP grund­le­genden Begriffe „Kapazität“ und „Aufnahme des geänderten Betriebs“ für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Das ist wichtig! Für neue Anlagen wird jeweils auf Basis des ersten abgeschlos­senen Kalen­der­jahres zugeteilt, für das Inbetrieb­nah­mejahr auf Basis von dessen Aktivitätsrate.

» Die Daten­zu­sam­men­stellung wird aufwän­diger, gefordert ist künftig mehr Tiefe, der bisher erstellte Metho­den­be­richt reicht nicht mehr! Der neue Metho­den­be­richt ist detail­lierter, der Metho­denplan tritt hinzu.

» Was vielen nicht bewusst ist: Es muss – so die Behörde – für alle Bestands­an­lagen ein Zutei­lungs­antrag gestellt werden, sonst gibt es auch später nichts. Dabei sind Bestands­an­lagen alle Anlagen, die bis zum 30.06.2019 eine Emissi­ons­ge­neh­migung erhalten haben. Auch, wenn die Zuteilung mangels Aktivi­tätsrate noch null beträgt!

» Wichtig auch der Hinweis, dass auch die Vorgaben für die Verifi­zierung sich geändert haben. Es ist – keine Überra­schung – aufwän­diger geworden. 

» Auf S. 36 und 37 findet sich eine Liste, was Anlagen­be­treiber nach Ansicht der Behörde jetzt schon unter­nehmen können, um sich vorzu­be­reiten. Wir sind bei einigen Punkten skeptisch, weil die endgül­tigen Mengen­ab­gren­zungen für die Zutei­lungs­ele­mente noch nicht ganz endgültig feststehen. Aber zumindest die ersten Schritte und die organi­sa­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen sollten jetzt unter­nommen werden. Sonst wird es am Ende zu knapp und der Zug in die nächste Handel­s­pe­riode startet ohne Sie. Außerdem sollten Sie noch genug Zeit haben, um offene Fragen auch noch mit der Behörde disku­tieren zu können.

Haben Sie weitere Fragen? Oder möchten Sie sich die Regelungen für die nächste Handel­s­pe­riode kurz, knapp und kostenlos noch einmal vortragen lassen? Dann kommen Sie zu uns am 28. Februar 2019. Anmeldung hier.  

2019-02-07T17:00:39+01:007. Februar 2019|Allgemein, Emissionshandel|

Evalu­ie­rungs­be­richt zum CCS-Gesetz

Erinnern Sie sich noch? Mit großem Tamtam erließ die europäische Union 2009 eine Richt­linie für die geolo­gische Speicherung von CO2, „CCS“. Bei dieser Techno­logie wird Kohlen­dioxid, das ansonsten in die Atmosphäre gelangen würde, abgeschieden, verpresst und in flüssiger Form in den Unter­grund einge­leitet und dort (hoffentlich) dauerhaft gespei­chert. Die Techno­logie ist, gelinde gesagt, umstritten, weil viele (wie etwa das Büro für Technik­fol­gen­ab­schätzung des Bundes­tages) fürchten, dass das Grund­wasser leidet, es zu erdbe­ben­ar­tigen Eruptionen kommt, und CO2 zudem auch wieder austritt. Es gibt aber auch seriöse Forschungen, wonach CCS eine sichere Möglichkeit darstellt, ohne abrupten Kohle­aus­stieg Wirtschafts­wachstum und Klima­schutz zu vereinen.

Parallel zur EU bemühte sich auch die Bundes­re­publik um eine Grundlage für CCS. Doch ein erster Entwurf 2009 schei­terte am Wider­stand der Bevöl­kerung und einer geschlos­senen Phalanx der Umwelt­ver­bände. 2012 erst wurde dann das heutige CCS-Gesetz dann verab­schiedet. Anders als der Ursprungs­entwurf ist die Speicher­menge begrenzt, es gibt eine inzwi­schen abgelaufene Antrags­frist für Projekte, und das Gesetz enthält eine Länder­klausel, wonach Bundes­länder CCS in bestimmten Gebieten für zulässig bzw. unzulässig erklären können.

Die Unpopu­la­rität der Techno­logie führte dazu, dass flugs die Länder Schleswig-Holstein, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern von der Länder­klausel Gebrauch machten und CCS für ihr Landes­gebiet vollständig ausge­schlossen. Bremen schloss sich an. Brandenburg, tradi­tionell für den Braun­koh­le­bergbau und seine Folgen offener, will erst dann CO2 speichern, wenn das überall in Deutschland möglich ist. Verständlich: Wer will schon das CO2 der ganzen Republik speichern, weil sonst niemand mitzieht.

Nun liegt mit Datum vom 21.12.2018 die Vorab­fassung des Evalu­ie­rungs­be­richts der Bundes­re­gierung über das Gesetz und Erfah­rungen mit der CCS-Techno­logie auf dem Tisch. Angesichts des Umstandes, dass es bisher kein deutsches großtech­ni­sches Projekt gibt, fällt der Bericht mit über 50 Seiten überra­schend umfang­reich aus. Er enthält aber nicht nur eine Zusam­men­fassung des derzei­tigen Standes der Technik und wissen­schaft­licher Erkennt­nisse über die Techno­logie und ihre Auswir­kungen. Sondern auch eine Zusam­men­fassung der derzeit großen laufenden Projekte in aller Welt. Denn CCS mag in Deutschland zumindest auf der Basis des derzei­tigen Gesetzes faktisch tot sein. Weltweit sieht das anders aus. Aktuell existieren 18 größere Projekte, die meisten davon in den USA.

Doch auch der gegenüber CCS grund­sätzlich eher positiv gestimmte Evalu­ie­rungs­be­richt kommt zu dem Schluss, dass trotz der steigenden Zerti­fi­kats­preise für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erste europäische Projekte auf absehbare Zeit keine Renta­bi­lität erwarten lassen. Möglich wäre dies wohl nur, wenn öffent­liche Gelder dazukommen, zum Beispiel aus dem Innova­ti­on­fonds des Emissionshandel.

Auch vor diesem Hinter­grund sieht die Bundes­re­gierung derzeit keine Chance für CCS in Deutschland und damit auch keine Notwen­digkeit, dass CCS-Gesetz so zu ändern, dass Raum für künftige Projekte bestünde. Inter­essant ist, dass der Evalu­ierung sich aber nicht auf die Speicherung im Unter­grund beschränkt, sondern auch auf die Möglichkeit der Nutzung von Kohlen­dioxid als Rohstoff hinweist. Diese Techno­logien fasst man mit dem Begriff CCU zusammen. Dies mag in Hinblick auf techno­lo­gische Lösungen des Klima­wandels optimis­tisch stimmen: Es wird wohl so schnell keine Lagerung von CO2 unter unseren Füßen geben. Aber die Möglich­keiten, CO2 als Ressourcen zu nutzen, werden weiter erforscht und können mögli­cher­weise eines Tages ihren Beitrag leisten.

2019-01-16T08:47:30+01:0016. Januar 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom|

Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|