Mehrzu­teilung für Kapazi­täts­er­wei­terung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzu­tei­lungen für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen der dritten Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels sind berüchtigt kompli­ziert und werden mit gutem Grund nicht weiter­ge­führt. Dass sie eine Vielzahl von recht­lichen Unsicher­heiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzu­tei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C‑189/19) auf eine Vorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazi­täts­er­wei­terung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zutei­lungs­ver­fahrens für die dritte Handel­s­pe­riode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazi­täts­er­wei­terung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zutei­lungs­ele­ments. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugs­zeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazi­täts­er­wei­terung indes ab: Die Voraus­set­zungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazi­täts­er­wei­terung müsste in dem Bezugs­zeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europa­rechts­widrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günsti­geren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazi­täts­er­wei­terung in den gewählten Bezugs­zeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung im Bezugs­zeitraum schon läuft, die ihr zuzurech­nenden Produk­ti­ons­mengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge heraus­zu­rechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugs­zeitraum geben darf oder ob nicht der Mitglied­staat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxem­burger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung in und nicht vor den gewählten Bezugs­zeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppel­zu­teilung, weil dieselben Produk­ti­ons­mengen einmal im Rahmen der Kapazi­täts­er­wei­terung und noch einmal als Produktion des Bestands­teils des Zutei­lungs­ele­ments berück­sichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestands­zu­teilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugs­zeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemein­schafts­rechts­konform und es sei Sache des Anlagen­be­treibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht Hinweis- und Beratungs­pflichten bei der Antrag­stellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompli­ziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichs­be­rechnung anstellen und eine Antrags­än­derung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verant­wortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unter­stützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schul­kinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwa­chungs­pläne für die kommende 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels ab. Die Betreiber derje­nigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europa­weiten Emissi­ons­markt bewirt­schaftet werden, müssen der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als zustän­diger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann geneh­migen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwa­chungsplan vor. Auch wenn viele inzwi­schen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unter­nehmen diesen Heraus­for­de­rungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwa­chungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unter­nehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Frist­ver­län­ge­rungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetz­liche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvoll­ständige oder gar ganz ausge­bliebene Überwa­chungs­pläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenü­gende Überwa­chungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korri­giert werden. Zeigt ein Betreiber sich wider­spenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestands­kräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwal­tungs­zwangs nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatz­vor­nahme oder Zwangshaft vorge­sehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufge­geben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurück­lehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) hat das Bundes­mwelt­mi­nis­terium einen Entwurf der Berich­tertstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Bericht­erstattung in der am 1. Januar 2021 begin­nende „Probe­phase“ des natio­nalen Emissi­ons­handels. Diese soll laut Minis­terium folgen­der­maßen aussehen:

# Eine freudige Überra­schung wartet auf die Verant­wort­lichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des natio­nalen Emissi­ons­handels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im „großen“ Emissi­ons­handel gilt auch hier das Gebot größt­mög­licher Genau­igkeit, ist das nicht möglich, ist konser­vativ zu schätzen. Angesichts der erheb­lichen Bußgelder, die im BEHG vorge­sehen sind, sollten Verant­wort­liche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zustän­digen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brenn­stoff­mengen zu melden sind, die energie­steu­er­rechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multi­pli­ziert mit den Berech­nungs­fak­toren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissi­ons­handels gibt es nur eine Bericht­erstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissi­ons­faktor von 0 angesetzt, wenn der Brenn­stoff den Vorgaben der Biomass­estrom-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung oder der Biokraft­stoff-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung entspricht. Die nachfol­genden Regelungen sind sehr detail­liert, hier sollten Unter­nehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben ausein­an­der­setzen und Unklar­heiten recht­zeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindest­inhalt der Emissi­ons­be­richte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festge­schrieben. Mit einem Formular, das alle erfor­der­lichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überra­schung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissi­ons­be­richte verifi­zieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatell­grenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unter­lagen müssen zehn Jahre aufbe­wahrt werden.

# § 10 enthält verhält­nis­mäßig detail­liert Regelungen, die Doppel­er­fas­sungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energie­steu­er­recht vorgesehen.

# Wer Brenn­stoff an ein Unter­nehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entspre­chenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automa­ti­schen Abzug, der Verant­wort­liche nach dem BEHG muss die verifi­zierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detail­liert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufge­führt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brenn­stoff­lie­ferant diese Daten auch recht­zeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissi­ons­handel damit mit einer Reihe deutlicher Verein­fa­chungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbe­ziehung vieler Unter­nehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbe­reitung mit präzisen Vertei­lungen der anste­henden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|