Klima­klage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klima­klagen gegen mehrere Bundes­länder berichtet, die vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwi­schen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minder­jährige unter­stützt durch einen Umwelt­verband gegen die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze in Baden-Württemberg, Bayern, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landes­ge­setz­geber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetz­liche Festle­gungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hinter­grund, dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch bei der erfolg­reichen Klima­klage gegen den Bund nicht von einer Schutz­pflicht des Staates ausge­gangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumen­tiert, dass angesichts einer Festlegung von Klima­zielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resul­tie­renden Lasten erfor­derlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Genera­tionen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausge­wo­genen Reduk­ti­onspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festge­stellt, von dieser Pflicht nicht gleicher­maßen betroffen. Denn den einzelnen Landes­ge­setz­gebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamt­re­duk­ti­ongröße vorge­geben, die sie – auch auf Kosten grund­rechtlich geschützter Freiheit – einzu­halten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermit­telte eingriffs­ähn­liche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelas­senen oder tatsächlich erfol­genden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundes­ebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Streit um geteilten Tarife der Grund­ver­sorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zuläs­sigkeit von geson­derten Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neukunden (mehr zum Hinter­grund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artiku­liert und positioniert.

Die Spaltung der Grund­ver­sorgung in Neu- und Bestandskund:innen wider­spricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Libera­li­sierung im Energie­markt deutlich. Eine Bestrafung oder Schika­nierung von Kunden­kreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kriti­sieren wir“ lässt der Vorstand der Verbrau­cher­zen­trale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grund­ver­sorger „im Einklang mit den bestehenden recht­lichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gericht­liche Überprüfung optimis­tisch. Der bayerische Landes­verband des BDEW hat die Bundes­netz­agentur kriti­siert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichts­be­hörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billig­ver­triebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartell­be­hörde in NRW wertet die Praxis der Grund­ver­sorger als grund­sätzlich unproblematisch.

Die Monopol­kom­mission vermutet bei einigen Versorgern Preis­miss­brauch, aller­dings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grund­sätz­liche System der Tarif­spaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Tarif­spaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grund­ver­sor­gungs­tarife nach interner recht­licher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechts­auf­fassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gericht­liche Klärung herbei­führen und hat gegen drei Energie­ver­sorger den erlass einer einst­wei­ligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Recht­spre­chung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formu­lieren, weil es sich bei den einge­lei­teten Verfahren um Eilver­fahren handelt, bei denen nach summa­ri­scher Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einst­weilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechts­mittel zum jewei­ligen Oberlan­des­ge­richt als Kontroll­in­stanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgül­tigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streit­ge­gen­stand dann noch ein reguläres Haupt­sa­che­ver­fahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|

Schaden­er­satz­pflicht bei unberech­tigter Kündigung der Energielieferung?

In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energie­ver­sorgern, die ihre Kunden mögli­cher­weise rechts­widrig die Versor­gungs­ver­träge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?

Schaden­er­satz­pflicht

Kündigt ein Energie­ver­sorger den Liefer­vertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der verein­barte Energie­lie­fer­vertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belie­ferung des Kunden gleichwohl beim Netzbe­treiber ab, verstößt er damit gegen seine vertrag­liche Liefer­pflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.

Der unberechtigt kündi­gende Versorger erfüllt damit seine vertrag­liche Liefer­pflicht nicht mehr und macht sich daher grund­sätzlich schaden­er­satz­pflichtig. Energie­lie­fer­ver­träge sind regel­mäßig Fixge­schäfte, so dass der Versorger die unter­lassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schaden­ersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes

Durch die unberech­tigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energie­bezug des Kunden in der Regel nicht beein­trächtigt, weil der Ersatz­ver­sorger die Belie­ferung nahtlos fortsetzt.

Der Schaden des Kunden wird daher typischer­weise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belie­ferung im Rahmen der teuren Ersatz­ver­sorgung entstehen. Da die Ersatz­ver­sorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energie­lie­fer­vertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuver­trages im Vergleich zum Liefer­preis des unberechtigt gekün­digten Vertrag als Schaden­ersatz in Betracht kommen.

Der Schaden­ersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des verein­barten Liefer­preises des unberechtigt gekün­digten Vertrages und den Kosten der ersatz­weisen Belieferung.
Die anzuset­zende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüng­liche Liefer­ver­hältnis ohne die unberech­tigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte recht­mäßig beenden können.

Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadens­min­de­rungs­pflicht unter­liegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekün­digten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schaden­ersatz rechne­ri­schen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schaden­ersatz würde dann aber auf Basis eines markt­üb­lichen Vergleichs­preises berechnet werden.

(Christian Dümke)

2022-01-20T01:01:40+01:0020. Januar 2022|Allgemein|