Nachweis, wie jetzt?

Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letzt­ver­braucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbe­hörde zu erbringen.

Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbe­hörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachge­kommen werden. Zwar hatte das Minis­terium eine E‑Mailadresse von pwc bereit­ge­stellt. Doch dass eine E‑Mailadresse keine „Prüfbe­hörde“ ist, versteht sich eigentlich von selbst.

Dies scheint auch dem Minis­terium einge­leuchtet zu haben. Denn es veröf­fent­lichte als FAQ eine „Nicht­be­an­stan­dungs­frist“ bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.

Indes ist das nicht so einfach. Denn das Minis­terium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankün­digung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behörd­lichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächst­mög­lichen Zeitpunkt greifen.

Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetz­geber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man recht­zeitig die Funktion der Prüfbe­hörde aufer­leben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hinter­grund davon auszu­gehen, dass gar keine Frist für die Nachweis­führung galt, zumal die Einhaltung der Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht ja ohnehin im Rahmen der Endab­rechnung geprüft werden wird. Die Prüfbe­hörde sieht das aller­dings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wieder­ein­set­zungs­antrag stellen (Miriam Vollmer).

2024-01-05T00:27:41+01:005. Januar 2024|Allgemein|

Zum Jahres­anfang

Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonn­täg­lichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben natio­nalen Haushalts­fragen in Folge des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Nichtigkeit des Nachtrags­haus­halts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwas­serlage (insbe­sondere in Nieder­sachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festge­legten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwalts­masche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasser­rah­men­richt­linie, bei der die erwartbare Zielver­fehlung auf natio­naler Ebene dann auch auf den jewei­ligen Gewäs­ser­be­nutzer hinun­ter­wirken wird und hier schlimms­ten­falls ein neues „Anlagen­zu­las­sungs­recht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrs­feu­er­werks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Frist­ablauf hinsichtlich der Errei­chung des Ziels des „Net Zero“, also der Klima­neu­tra­lität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausge­führt, dass die ergrif­fenen Maßnahmen zum Klima­schutz im Gebäu­de­sektor und dem Verkehr unzurei­chend sind und die Bundes­re­gierung verur­teilt, zusätz­liche Sofort­maß­nahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagen­be­treiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläu­figen politi­schen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Indus­trie­an­lagen in Europa um erwei­terte Anfor­derung, angefangen von der Imple­men­tierung eines Umwelt­ma­nage­ment­systems und dem Erstellen eines Trans­for­ma­ti­ons­plans bis hin zu Verschär­fungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verband­seite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kriti­siert und gestei­gerten bürokra­ti­schen Aufwand und eine Verlän­gerung (der auch bisher eher überlangen) Geneh­mi­gungs­ver­fahren befürchtet, ist die Bundes­re­gierung (zumindest nach letztem Kennt­nis­stand) wohl noch dabei, sich über Einzel­fragen der geplanten Überar­beitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|

Herzlich willkommen Dirk Buchsteiner

Auf unserem fünften Kanzlei­ge­burtstag im Sommer im Berliner Umspannwerk Ost war Dirk Buchsteiner noch unser Gast. Wenn wir das nächste Mal feiern, ist er Mitgast­geber: Wir freuen uns total, dass der renom­mierte Umwelt- und Planungs­rechtler zum 1. Januar 2024 als weiterer Partner zu uns kommt. Fachlich ergänzt er uns, weil er genau auf die Bereiche spezia­li­siert ist, die bei vielen unserer Mandanten und in vielen Projekten eine Rolle spielen, aber die wir bisher nicht abgedeckt haben, also vor allem Immis­si­ons­schutz­recht und Abfall­recht, daneben auch Wasser/Abwasser. Zudem haben wir auch im klassi­schen Energie­recht viel zu viel zu tun und freuen uns auf Dirk als vielsei­tigen Verwaltungsrechtler.

Rechts­anwalt Buchsteiner war zuletzt Salary-Partner von okl & partner (ehemals Köhler & Klett), hatte sich kurzzeitig einer Ausgründung aus dieser Kanzlei angeschlossen und diese zum Jahresende verlassen. Er hat in den vergan­genen Jahren Unter­nehmen aus einer Vielzahl von Branchen und öffent­liche Auftrag­geber im Immis­si­ons­schutz­recht, im Abfall- und Wasser­recht sowie im Boden­schutz- und Natur­schutz­recht beraten und vertreten.

Dirk Buchsteiner ist 39, gebür­tiger Nieder­sachse, lebt aber schon lange in Berlin. Wie wir alle liebt er gutes Essen und Wein, wie manche unter uns (jetzt dürfen Sie raten!) die Oper, und weil er weder Kinder noch Tiere hat, erhöht sich der Anteil gut geklei­deter Mitglieder unserer Sozietät mit Dirk nun auf statt­liche 50%. Sie erreichen unseren Kollegen ab sofort per Mail an buchsteiner@re-rechtsanwaelte.de und unter unserer Kanzlei­nummer 030 403 643 62 0.

Herzlich willkommen, lieber Dirk! Wir freuen uns auf hoffentlich viele gemeinsame Jahre.

2023-12-28T17:55:33+01:0028. Dezember 2023|Allgemein|