VGH BW: Schul­weg­si­cherheit auch präventiv möglich

Es ist ein Skandal des deutschen Verkehrs­rechts, dass erst Unfälle nachge­wiesen werden müssen, bevor Maßnahmen zur Verkehrs­si­cherheit ergriffen werden können. So jeden­falls ein in deutschen Amtsstuben weit verbrei­teter Mythos. Tatsächlich verlangen viele Straßen­ver­kehrs­be­hörden und manche Gerichte beispiels­weise für die Anordnung von Tempo 30 den Nachweis eines bereits bestehenden Unfall­schwer­punkts. Gerade wenn es um die Sicherheit von Schul­kinder geht, sorgt dies für Unver­ständnis. Denn wieso sollte man erst warten, bis buchstäblich Blut geflossen ist, wenn Unfälle vorher­sehbar sind?

Die Orien­tierung an der Unfall­sta­tistik lässt sich auch weder einem Gesetz bzw. einer Verordnung entnehmen, noch entspricht sie der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung. Vielmehr hat das BVerwG immer wieder entschieden, dass eine Prognose, aus der sich eine konkrete Gefahr ableiten lässt, ausrei­chend ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09, Rn. 31).

Kleines Mädchen im Kleid und Sonnenhut auf einer Straße mit Lattenzaun

Ein Beschluss des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg von Ende März diesen Jahres unter­stützt dies noch mal am Beispiel von Gefahren auf einem Schulweg. Das Gericht hat es für ausrei­chend angesehen, dass eine Straßen­querung unüber­sichtlich, schlecht einsehbar und das allge­meine Geschwin­dig­keits­niveau hoch ist, um eine quali­fi­zierte Gefah­renlage zu begründen. Damit ist die Voraus­setzung für die Anordnung von Tempo 30 gegeben.

In dem Fall hatte jemand gegen die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf einem Teilstück einer Kreis­straße geklagt. Die Klage war bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg abgewiesen worden. Zu Recht, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof befunden hat. Was die Gefah­ren­pro­gnose angeht, sei in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit vermehrter Schadens­fälle dann nicht erfor­derlich, wenn es um hochrangige Rechts­güter wie Leib, Leben und bedeu­tende Sachwerte geht. Ein behörd­liches Einschreiten sei auch nach den Maßstäben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bereits bei einer gerin­geren Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts zulässig und geboten.

Aller­dings gibt die Entscheidung den Behörden keineswegs einen pauschalen Freibrief, verkehrs­be­schrän­kende Maßnahmen überall dort anzuordnen, wo ein Schulweg die Straße quert. Vielmehr muss die konkrete Gefahr immer anhand der örtlichen Gegeben­heiten begründet werden, z.B. Ausbau und Funkti­ons­fä­higkeit der Fußver­kehrs­in­fra­struktur einschließlich vorhan­dener sicherer Querungs­mög­lich­keiten, Einseh­barkeit und Übersicht­lichkeit des Straßen­ver­laufs und typischer­weise gefah­rener Geschwin­dig­keiten. Eine genaue Prüfung durch Juristen ist daher weiterhin sinnvoll, um die Voraus­set­zungen einer Anord­nungen zu klären.

Trotzdem könnte die Entscheidung zu einem Umdenken im Bereich der Straßen­ver­kehrs­ver­waltung beitragen. Selbst an Straßen, an denen ein Zugang der Schule vorhanden ist und daher die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO greifen könnte, weigern sich Straßen­ver­kehrs­be­hörden aktuell in manchen Fällen standhaft, zugunsten der Schul­weg­si­cherheit Tempo 30 anzuordnen. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass ein Tempo­limit sogar dann angezeigt sein kann, wenn ein Straßen­ab­schnitt nicht direkt an der Schule liegt, aber häufig als Schul­wegstrecke frequen­tiert wird. (Olaf Dilling)

2024-05-17T13:31:01+02:0017. Mai 2024|Allgemein|

Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm

Die CDU hat sich ein neues Grund­satz­pro­gramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundes­re­gierung sein sollte. Auch die Politik­be­reiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Partei­vor­sit­zender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle „das Gegenteil“ der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil program­ma­tisch ausieht.

Schon auf S. 4 des Grund­satz­pro­gramms stoßen wir statt­dessen auf eine Gemein­samkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokra­ti­schen Parteien: Auch die CDU will Erneu­erbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissi­ons­handel als wichtigstes Instrument, die Klima­ziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klima­neu­trales Deutschland. Am inter­na­tio­nalen Rahmen wird auch festge­halten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwick­lungs­länder mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissi­ons­handel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgas­kessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneu­er­baren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Diffe­renzen. Sollte die Union etwa gar nicht „das Gegenteil“ der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsit­zender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissi­ons­handel only etwa? Also einen Pfad der Techno­lo­gie­of­fenheit, auf dem keine Erzeu­gungs­tech­no­logie ordnungs­rechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zerti­fikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Indus­tri­ellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum verein­barten Kohle­aus­stieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraft­werken die Lücke zwischen Erneu­er­barer Erzeugung und Bedarf decken.

Auf der Folge­seite zählt die CDU auf, was sie befür­wortet. Brenn­stoff­zellen gehören dazu, Wasser­stoff­kraft­werke, Geothermie, klima­neu­trale Gaskraft­werke, soweit alles Konsens mit allen Regie­rungs­par­teien, aber dann kommt es: Die Union befür­wortet auch Kernkraft­werke der vierten und fünften Generation sowie Fusions­kraft­werke. Hier hätten wir also einen echten Unter­schied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraft­werke ablehnen. Die Union will also die still­ge­legten AKW wieder reakti­vieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusam­menhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formu­lierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraft­werke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Strom­eng­pässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraft­werke, will aber weder Kernkraft­werke reakti­vieren noch neue bauen lassen.

Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom „Gegenteil“ der Ampel­po­litik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grund­satz­pro­gramm keine Kehrt­wende an, weder soll das Ziel eines klima­neu­tralen Deutsch­lands 2045 aufge­geben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unter­scheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).

2024-05-09T22:15:41+02:009. Mai 2024|Allgemein, Energiepolitik|

Wäre ein Wieder­ein­stieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomaus­stieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürch­tungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strom­preise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurück­drehen und die deutschen Kernkraft­werke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebs­ge­neh­migung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegs­re­gelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungs­be­triebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strom­menge produ­ziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeit­ver­län­gerung müsste der Gesetz­geber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strom­mengen wären entweder aufzu­stocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebs­ge­neh­migung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weiter­gelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berech­tigung zum Leistungs­be­trieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebs­ge­neh­migung aufge­hoben worden; diese habe nur für den Leistungs­be­trieb zur Strom­erzeugung ihre Gestat­tungs­wirkung verloren. Werde die Gestat­tungs­wirkung per Gesetz wieder­her­ge­stellt, sei die Geneh­migung wieder vollständig gültig

Und auch ein recht­liche Betrachtung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages konsta­tiert, dass ein Weiter­be­trieb der AKWs eine Änderung des Atomge­setzes erfordern würde, mit der die kalen­der­mä­ßigen Befris­tungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetz­geber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahr­scheinlich sein.

(Christian Dümke)

2024-05-09T22:31:07+02:009. Mai 2024|Allgemein|