BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überra­schend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanz­ge­richt keine Anhalts­punkte für die Täter­schaft des Fahrzeug­halters nachge­wiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht ebenso wie im Straf­recht das Schuld­prinzip gilt. Demnach muss die indivi­duelle Schuld des Täters positiv nachge­wiesen werden. Eine Art verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung „mitge­gangen, mitge­hangen“ des Halters wie bei privat­recht­lichen Ansprüchen bei Unfall­schäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffent­lichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken indivi­duell verant­wortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffent­lichen Raum steht. Wenn der Falsch­parker nicht zufällig „in flagrante delicto“, also auf frischer Tat, von einem Mitar­beiter des Außen­dienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicher­heiten. Dies können Betroffene von Bußgeld­be­scheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Aller­dings gibt es, gerade weil es eine so offen­sicht­liche Schwach­stelle der Verfolgung von Falsch­parkern ist, auch Vorkeh­rungen des Verord­nungs­gebers bzw. der Behörden:

  • Typischer­weise wird die Ordnungs­be­hörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwar­nungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzep­tiert wird, kommt es zu einem Bußgeld­be­scheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtge­richt möglich ist.
  • Bei schweren oder wieder­holten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrten­buch­auflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verur­sacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kosten­be­scheid des Halters in Höhe der Verwal­tungs­kosten kommen.

Vor allem die Fahrten­buch­auflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der indivi­du­ellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verkehrs­recht für Alle?

Es ist also tatsächlich geschehen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf ein neues Straßen­ver­kehrs­gesetz geeinigt. Und nicht nur weil gerade Fußball-EM ist, gilt der alte Spruch „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“. Denn dass der Gesetz­geber gesprochen hat, heißt ja nicht, dass alle Fragen geklärt sind.

Das betrifft zum einen die Tatsache, dass die Ermäch­ti­gungs­normen, die der Gesetz­geber erlassen hat, nun vom Verord­nungs­geber im  StVO-Entwurf konkre­ti­siert werden müssen. Ein solcher Entwurf liegt zwar bereits vor, muss jedoch noch an die Änderungen der StVG-Reform angepasst werden.

Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Auslegung der neuen Bestim­mungen. Mit der Reform werden neue Schutz­güter einge­führt: Umwelt­schutz und städte­bau­liche Entwicklung etwa. Schon im Gesetz­ge­bungs­prozess hat sich gezeigt, dass sie im Spannungs­ver­hältnis zu den alther­ge­brachten Zielen von StVG und StVO stehen könnten: der Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Der Kompromiss, den der Vermitt­lungs­aus­schluss schließlich gefunden hat, lautet, dass die neuen Anord­nungs­zwecke „die Leich­tigkeit des Verkehrs berück­sich­tigen (müssen) und (…) die Sicherheit des Verkehrs nicht beein­träch­tigen“ dürfen. Hieraus ergibt sich ein Prüfungs- und Abwägungs­bedarf, dessen genaue Abarbeitung noch juris­ti­sches Neuland sind.

Sicher ist jeden­falls, dass in Zukunft viele straßen­ver­kehrs­recht­liche Entschei­dungen nicht bloß die Rechte von Kfz-Fahrern oder Haltern abwägen, sondern auch weitere Ziele in den Blick nehmen müssen. Das fügt sich zu neueren Entschei­dungen der Recht­spre­chung, die bereits stärker als in den Jahren zuvor die Rechte von nicht motori­sierten Verkehrs­teil­nehmern in den Blick nimmt. So etwa Fußgänger, die auf barrie­re­freie, funktionale Gehwege ohne parkende Autos bestehen, Fahrrad­fahrer, die sich an der Benut­zungs­pflicht dysfunk­tio­naler Radwege stören oder Schul­kinder, die auf dem Schulweg gefähr­liche Querungen bewäl­tigen müssen.

Für letztere schafft auch die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform eine neue Möglichkeit: Für stark frequen­tierte Schulwege sollen Kommunen nun leichter strecken­be­zogen Tempo 30 anordnen können. (Olaf Dilling)

2024-06-21T17:21:24+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Verkehr|

Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundes­re­gierung berichtet, den Übertra­gungs­netz­be­treiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem nieder­län­di­schen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundes­re­gierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem nieder­län­di­schen Strom­netz­be­treiber, nach 2 Jahren Verhand­lungen nun abgesagt. Die Haushalts­kas­senlage gibt den erfor­der­lichen Kaufpreis nicht her. Finanz­mi­nister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den nieder­län­di­schen Haushalt aus, der den erwar­teten Kaufpreis von 1,6 Milli­arden Euro bereits einge­plant hatte.

Für die deutsche Energie­wende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutsch­lands in den Süden zu trans­por­tieren und der bisherige Eigen­tümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausrei­chend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|