Kein Recht auf Wieder­her­stellung von Parkflächen

Anwalts­kol­legen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilver­fahren, mit dem sie die Wieder­her­stellung von Parkflächen vor ihren Geschäfts­räumen in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwun­derlich, da die Recht­spre­chung kein Recht auf einen indivi­du­ellen, wohnort- oder geschäfts­nahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungs­ent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts setzt sich aber relativ detail­liert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusam­menhang mit dem Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht ausein­ander, so dass eine Lektüre gewinn­bringend ist.

Nach der Flutka­ta­strophe von 2021 wurden im verkehrs­be­ru­higten Teil der Innen­stadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhan­denen, gekenn­zeich­neten Parkflächen nicht wieder herge­stellt. Dagegen wandten sich die Rechts­an­wälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jeden­falls aus ihrem Gemein­ge­brauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resul­tieren. Dies war zunächst schon vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt hat die Beschwerde der Antrags­steller im Eilver­fahren zurück­ge­wiesen. Der Anlie­ger­ge­brauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwen­digen Zugang des Grund­stücks­ei­gen­tümers zur Straße und die Zugäng­lichkeit des Grund­stücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Verän­derung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemein­ge­brauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrecht­erhaltung des Gemein­ge­brauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemein­ge­brauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorge­nommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrs­arten vorge­nommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßen­körper eine Einheit und seien daher ein unselb­stän­diger Bereich der öffent­lichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erfor­derlich gewesen, da bei dem verkehrs­be­ru­higten Bereich im Gegensatz zur Fußgän­gerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemein­ge­brauch komplett ausge­schlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde vor der Flutka­ta­strophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufge­hängten Verkehrs­zeichen inzwi­schen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anord­nungen im Straßen­ver­kehrs­recht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechts­an­spruch auf indivi­duelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anlie­ger­ge­brauchs gibt. Zum anderen ist sie inter­essant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglich­keiten und vor allem Grenzen der straßen­recht­lichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen durch Verkehrs­zeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verpasste Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Rechts­folgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFern­wärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Minis­terium ja für Verord­nungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neure­gelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwär­me­ver­sorger die heute schon bestehenden Veröf­fent­li­chungs­pflichten versau­beutelt hat? Die Frage ist alles andere als theore­tisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen einschließlich der Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis­kom­po­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeld­tat­be­stand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFern­wärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verur­teilten jeweils zur Unter­lassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmah­nungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen handelt, die auch Wettbe­werber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbe­werber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die auch Raumwär­me­systeme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmah­nungen wiederum sind kosten­trächtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröf­fent­li­chungs­pflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

2024-11-15T21:12:57+01:0015. November 2024|Allgemein, Wärme|

FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechts­sache C‑47/23 festge­stellt, dass die Bundes­re­publik Deutschland gegen ihre Verpflich­tungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­linie verstoßen hat, weil sie es allgemein und struk­turell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlech­terung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebens­raum­typen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habita­t­richt­linie in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu treffen.

Allgemein und struk­turell versäumt hat die Bundes­re­publik zudem, der Kommission aktua­li­sierte Daten zu den Lebens­raum­typen 6510 und 6520 in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und struk­turell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutsch­lands, keine solchen geeig­neten Maßnahmen zu treffen, werde durch signi­fi­kante Flächen­ver­luste dieser Lebens­raum­typen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebiets­spe­zi­fi­schen Überwa­chung dieser Lebens­raum­typen sowie das Fehlen rechts­ver­bind­licher Schutz­maß­nahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxem­burger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren – quasi als Whist­le­b­lower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hinge­wiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundes­re­publik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durch­ge­führten Überwa­chungs­maß­nahmen nicht hinrei­chend gebiets­spe­zi­fisch, regel­mäßig und konse­quent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­linie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachge­bessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodi­ver­sität wird sicherlich noch vermehrte Anstren­gungen benötigen. Dies wird auch Auswir­kungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umwelt­recht­lichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-15T19:10:30+01:0015. November 2024|Allgemein|