Der faktische Versammlungsleiter

Die Versammlungsfreiheit ist nach dem Grundgesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demonstration unterbleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einberufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versammlungsgesetz, Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Transparent an eine Neckarbrücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtransporte zu demonstrieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versammlungsgesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima stattgefunden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontandemonstration, bei der die Anmeldepflicht entfällt.

Die Konsequenz einer unterbliebenen Anmeldung ist, dass der Veranstalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veranstalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protestaktion vom Amtsgericht mit Strafvorbehalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwerdeführer in Karlsruhe. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich sei.

Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichtsdestotrotz interessant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine strafrechtliche Verantwortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anweisungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veranstaltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als faktischer Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verantwortlichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veranstaltungen grundsätzlich zumutbar. Das Versammlungsgesetz verstößt insofern nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmeldepflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegendemonstranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.

2019-08-20T12:58:29+02:0020. August 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

“Der hat doch was gegen mich”: Befangenheit im Verwaltungsverfahren

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Grüne Liga haben das Gefühl, der Abteilungsleiter des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus sei voreingenommen, weil er wohl irgendwo geäußert hat, er hoffe auf einen positiven Ausgang des Genehmigungsverfahrens für den Hauptbetriebsplan des Tagebaus Jänschwalde, und stützen hierauf einen Befangenheitsantrag.

Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich schon Befangenheit vorliegt: Was ist eigentlich Befangenheit im Verwaltungsverfahren? Und wie kann man eigentlich sinnvoll vorgehen, wenn man das Gefühl hat, die Verwaltung sei nicht neutral?

Grundlage für einen solchen Befangenheitsantrag ist § 21 VwVfG. Hier steht, dass man sich an den Leiter einer Behörde oder dessen Beauftragten wenden kann, wenn man Grund zur Annahme hat, ein Behördenmitarbeiter sei nicht neutral. Ist der Leiter selbst derjenige, der möglicherweise etwas gegen den Antragsteller hat, so wendet man sich an die Aufsichtsbehörde.

Recht klare Regelungen gibt es bei Familie, auch enge Freunde oder wirtschaftliche Interessen können eine Befangenheitsbesorgnis begründen. Schwieriger wird es aber, wenn der Betroffene nichts wirklich Handfestes vorbringen kann, sondern “nur” das Gefühl, der Behördenmitarbeiter habe sich einseitig festgelegt.

Generell gilt: Die Schwelle liegt hoch. Wenn ein Behördenmitarbeiter nicht ganz eindeutig erkennen lässt, dass er nicht neutral ist, ist ein Antrag ja schon deswegen schwierig, weil nach einer Ablehnung des Befangenheitsantrag auch der zuvor noch halbwegs neutrale Behördenmitarbeiter schon gehörige Charakterstärke aufbringen muss, um neutral zu bleiben. Eine Frage, die aber schon öfter bei uns aufgeschlagen ist: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Behördenmitarbeiter sich in wissenschaftlichen Publikationen schon eindeutig zu einer Ansicht bekannt haben, die nicht im Sinne des Antragstellers ist? Ist da noch eine neutrale Prüfung zu erwarten?

Die Rechtsprechung (z. B. VGH Mannheim, DVBl. 1988, 1122) verneinen das. Nur dann, wenn der Amtswalter sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe, sei er auch befangen. Eine wirklich gute Abgrenzung bietet das natürlich nicht.

Was aber, wenn der Amtswalter wirklich befangen ist? Entweder er wird abgezogen und jemand anders übernimmt. Oder der Leiter der Behörde (bzw. die Aufsicht) sieht es anders, dann bleibt der befangene Amtswalter mit der Sache befasst. Wenn nun genau das befürchtete Ergebnis eintritt und ein Bescheid ergeht, wie der Antragsteller ihn gerade nicht wünscht, ist der Bescheid leider nicht automatisch unwirksam. Nichtigkeit tritt nur in absoluten Ausnahmefällen ein, in denen der Verstoß offensichtlich war. Ansonsten ist der Bescheid fehlerhaft. Doch nicht in jedem Fall wird er deswegen auch aufgehoben. Unter Umständen ist auch so ein Fehler unbeachtlich, nämlich wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei im Ergebnis rechtmäßigen, gebundenen Entscheidungen – z. B. Zuteilungen nach dem TEHG, Genehmigungen nach dem BIMSchG – stets der Fall.

Insofern: Die Befangenheit mag ärgerlich sein und die Weigerung, einen befangenen Amtswalter abzuberufen, ausgesprochen unprofessionell. Ist der so ergangene Bescheid rechtlich ansonsten in Ordnung, kann der Betroffene nur wenig tun. Anders – so etwa beim Oberlandesgericht erwähnten Tagebau – kann es bei Ermessensentscheidungen aussehen. Aber auch hier: Der Weg über die Befangenheit ist steinig.

2019-08-09T17:11:37+02:009. August 2019|Allgemein|

Seminarprogramm Herbst/Winter 2019

Das Energierecht entwickelt sich aktuell so schnell wie kaum eine andere Materie. Um stets am Puls der Zeit zu bleiben, bieten wir auch im Herbst und Winter 2019 vier Seminare an.

Entweder in unseren Kanzleiräumen direkt am Hackeschen Markt oder direkt vor Ort im Unternehmen schulen wir rund um energie- und umweltrechtliche Themen. Dabei wenden wir uns sowohl an erfahrene Mitarbeiter aus dem technischen kaufmännischen oder juristischen Bereich, die ihr Wissen auffrischen oder vertiefen möchten, als auch an Mitarbeiter, die neu im Unternehmen sind und sich einarbeiten möchten:

Emissionshandel am 19.09.2019: Infos und Anmeldung

Umweltrecht kompakt am 01.10.2019: Infos und Anmeldung

Wettbewerb in der Energiewirtschaft am 24.10.2019: Infos und Anmeldung

Fernwärme am 12.11.2019: Infos und Anmeldung

Alle Seminare werden auch als Inhouse-Seminare durchgeführt. Bei Interesse bitten wir um eine E-Mail.

 

2019-08-07T09:16:26+02:007. August 2019|Allgemein|