Selbst verschuldete Flauten

Für Journa­listen bietet die Windener­gie­branche immer wieder Anlass für eingängige Metaphern. Allen voran und auch aktuell wieder ist von „Flaute“ in der Windener­gie­branche die Rede. Das ist kaum verwun­derlich, gilt doch Wind als eins der unzuver­läs­sigsten Natur­er­eig­nisse: Metaphern von „windigen Geschäften“ oder dem „Fähnchen im Wind“ als Symbol für Wechsel­haf­tigkeit und Oppor­tu­nismus sprechen eine klare Sprache. Dies ist im öffent­lichen Bewusstsein tief verankert. Daran ändert auch nicht, wenn gleicher­maßen bekannt ist, dass in einigen Gebieten, am Meer oder auf den Bergen, der Wind so zuver­lässig aus der vorherr­schenden Windrichtung weht, dass sogar die Bäume irgendwann schief wachsen.

Tatsächlich sind die Zeitungen der letzten Wochen voll von Pleiten, Pech und Pannen, was die Windenergie angeht. Der Ausbau der Windenergie sei im ersten Halbjahr 2019 fast zum Erliegen gekommen. Gerade mal 35 neue Anlagen sind in ganz Deutschland dazu gekommen. Dementspre­chend schlecht geht es der Branche. Bereits im Jahr 2017 sind nach der Antwort der Bundes­re­gierung auf eine kleine Bundes­tags­an­frage der LINKEN rund 26.000 Arbeits­plätze abgebaut worden, ohne dass der Trend bisher aufge­halten werden konnte. Aktuell steht in Stuttgart ein promi­nenter Gründer der Branche vor Gericht, um sich wegen Insol­venz­ver­schleppung zu verantworten.

Nun ist der aktuelle Niedergang der Branche nicht natur­ge­geben. Trotz Beibe­haltung der umwelt­po­li­ti­schen Ausbau­ziele sind vielmehr die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen und die Akzeptanz in der Bevöl­kerung die begren­zenden Faktoren. Aller­dings ist es auch nicht so ganz einfach, den Schul­digen zu finden: Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die für die drastische Reduzierung des Zuwachses verant­wortlich gemacht werden:

  1. pauschale Abstands­re­ge­lungen, wie in Bayern, die Neupla­nungen fast unmöglich machen
  2. langwierige Geneh­mi­gungs- und Gerichts­ver­fahren mit Klagen von Nachbarn oder Umweltverbänden
  3. ein (missglückter) Versuch, Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften im Ausschrei­bungs­ver­fahren zu privi­le­gieren und dadurch die Akzeptanz zu erhöhen
  4. eine Deckelung des Ausbaus durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) zur Vermeidung von Überkapazitäten
  5. ein weiterhin schlep­pender Ausbau der Netz-Infrastruktur

Zuletzt ist die BNetzA von Branchen­ver­bänden der erneu­er­baren Energie, von den Grünen und dem Land Nieder­sachsen für diese Deckelung kriti­siert worden, insbe­sondere, da sie zuvor auch beim Ausbau der Netzin­fra­struktur gebremst hätte. Der Vizeprä­sident der BNetzA, Peter Franke, entgegnet, dass die Obergrenze in den letzten Jahren ohnehin nicht ausge­schöpft worden sei.

Da der Windener­gie­ausbau für das Erreichen der Klima­ziele weiterhin nötig ist, muss die Politik wieder an Gestal­tungs­fä­higkeit gewinnen. Daher will sich Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier Anfang September mit den Branchen­ver­bänden treffen. Es ist zu hoffen, dass die Gründe für den Abwärts­trend zutreffend analy­siert und geeignete Maßnahmen zur Förderung gefunden werden. Sonst heißt es in der Presse wieder: „Viel Wind um nichts“, wetten?

2019-08-23T15:03:24+02:0023. August 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Der faktische Versammlungsleiter

Die Versamm­lungs­freiheit ist nach dem Grund­gesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demons­tration unter­bleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einbe­rufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versamm­lungs­gesetz, Versamm­lungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Trans­parent an eine Neckar­brücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtrans­porte zu demons­trieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versamm­lungs­gesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima statt­ge­funden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontan­de­mons­tration, bei der die Anmel­de­pflicht entfällt.

Die Konse­quenz einer unter­blie­benen Anmeldung ist, dass der Veran­stalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG straf­rechtlich zur Rechen­schaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veran­stalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protest­aktion vom Amtsge­richt mit Straf­vor­behalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwer­de­führer in Karlsruhe. Das Verfas­sungs­ge­richt hat die Verfas­sungs­be­schwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grund­sätz­liche verfas­sungs­recht­liche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durch­setzung der Grund­rechte erfor­derlich sei.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichts­des­to­trotz inter­essant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine straf­recht­liche Verant­wortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anwei­sungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veran­staltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als fakti­scher Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verant­wort­lichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veran­stal­tungen grund­sätzlich zumutbar. Das Versamm­lungs­gesetz verstößt insofern nicht gegen das Grund­recht auf Versamm­lungs­freiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmel­de­pflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegen­de­mons­tranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.

2019-08-20T12:58:29+02:0020. August 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Der hat doch was gegen mich“: Befan­genheit im Verwaltungsverfahren

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) und die Grüne Liga haben das Gefühl, der Abtei­lungs­leiter des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus sei vorein­ge­nommen, weil er wohl irgendwo geäußert hat, er hoffe auf einen positiven Ausgang des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens für den Haupt­be­triebsplan des Tagebaus Jänsch­walde, und stützen hierauf einen Befangenheitsantrag.

Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich schon Befan­genheit vorliegt: Was ist eigentlich Befan­genheit im Verwal­tungs­ver­fahren? Und wie kann man eigentlich sinnvoll vorgehen, wenn man das Gefühl hat, die Verwaltung sei nicht neutral?

Grundlage für einen solchen Befan­gen­heits­antrag ist § 21 VwVfG. Hier steht, dass man sich an den Leiter einer Behörde oder dessen Beauf­tragten wenden kann, wenn man Grund zur Annahme hat, ein Behör­den­mit­ar­beiter sei nicht neutral. Ist der Leiter selbst derjenige, der mögli­cher­weise etwas gegen den Antrag­steller hat, so wendet man sich an die Aufsichtsbehörde.

Recht klare Regelungen gibt es bei Familie, auch enge Freunde oder wirtschaft­liche Inter­essen können eine Befan­gen­heits­be­sorgnis begründen. Schwie­riger wird es aber, wenn der Betroffene nichts wirklich Handfestes vorbringen kann, sondern „nur“ das Gefühl, der Behör­den­mit­ar­beiter habe sich einseitig festgelegt.

Generell gilt: Die Schwelle liegt hoch. Wenn ein Behör­den­mit­ar­beiter nicht ganz eindeutig erkennen lässt, dass er nicht neutral ist, ist ein Antrag ja schon deswegen schwierig, weil nach einer Ablehnung des Befan­gen­heits­antrag auch der zuvor noch halbwegs neutrale Behör­den­mit­ar­beiter schon gehörige Charak­ter­stärke aufbringen muss, um neutral zu bleiben. Eine Frage, die aber schon öfter bei uns aufge­schlagen ist: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Behör­den­mit­ar­beiter sich in wissen­schaft­lichen Publi­ka­tionen schon eindeutig zu einer Ansicht bekannt haben, die nicht im Sinne des Antrag­stellers ist? Ist da noch eine neutrale Prüfung zu erwarten?

Die Recht­spre­chung (z. B. VGH Mannheim, DVBl. 1988, 1122) verneinen das. Nur dann, wenn der Amtswalter sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe, sei er auch befangen. Eine wirklich gute Abgrenzung bietet das natürlich nicht.

Was aber, wenn der Amtswalter wirklich befangen ist? Entweder er wird abgezogen und jemand anders übernimmt. Oder der Leiter der Behörde (bzw. die Aufsicht) sieht es anders, dann bleibt der befangene Amtswalter mit der Sache befasst. Wenn nun genau das befürchtete Ergebnis eintritt und ein Bescheid ergeht, wie der Antrag­steller ihn gerade nicht wünscht, ist der Bescheid leider nicht automa­tisch unwirksam. Nichtigkeit tritt nur in absoluten Ausnah­me­fällen ein, in denen der Verstoß offen­sichtlich war. Ansonsten ist der Bescheid fehlerhaft. Doch nicht in jedem Fall wird er deswegen auch aufge­hoben. Unter Umständen ist auch so ein Fehler unbeachtlich, nämlich wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beein­flusst hat. Dies ist bei im Ergebnis recht­mä­ßigen, gebun­denen Entschei­dungen – z. B. Zutei­lungen nach dem TEHG, Geneh­mi­gungen nach dem BIMSchG – stets der Fall.

Insofern: Die Befan­genheit mag ärgerlich sein und die Weigerung, einen befan­genen Amtswalter abzube­rufen, ausge­sprochen unpro­fes­sionell. Ist der so ergangene Bescheid rechtlich ansonsten in Ordnung, kann der Betroffene nur wenig tun. Anders – so etwa beim Oberlan­des­ge­richt erwähnten Tagebau – kann es bei Ermes­sens­ent­schei­dungen aussehen. Aber auch hier: Der Weg über die Befan­genheit ist steinig.

2019-08-09T17:11:37+02:009. August 2019|Allgemein|