Straf­zah­lungen wegen Nitrat?

Was die Umwelt­po­litik angeht, hat sich die aktuelle Bundes­re­gierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftrein­hal­te­po­litik, sondern auch im Wasser­recht die selbst­ge­setzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzurei­chende Umsetzung der Nitra­t­richt­linie im deutschen Dünge­recht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Grund­wasser. Was die Oberflä­chen­ge­wässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflä­chen­ge­wässer einen guten ökolo­gi­schen Zustand. Die Bundes­re­gierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jeden­falls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausrei­chend sei.

Die Bundes­re­gierung hat der Kommission inzwi­schen einen Änderungs­vor­schlag vorgelegt, der einen detail­lierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlän­gerung der Sperr­fristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegeta­ti­ons­pe­riode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstands­re­ge­lungen zu Gewässern mit Dünge­verbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewäs­ser­rand­streifen an Hängen im Wasser­haus­halts­gesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefro­renem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwi­schen hat die Bundes­re­gierung signa­li­siert, dass die im Nachhal­tig­keitsplan angestrebte Reduzierung des Stick­stoff­ein­trags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungs­pflicht durch­ge­setzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Dünge­rechts der Europäi­schen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festge­stellt hatte, dass die der Dünge­ver­ordnung von 2014 gegen die Nitra­t­richt­linie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasser­recht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Straf­zah­lungen zusammen kommen.

 

2019-10-09T19:06:58+02:009. Oktober 2019|Allgemein|

Das Boots­verbot als „Geschenk“ an Angler

Dass Natur­schutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windener­gie­an­lagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Arten­vielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fleder­mäuse in vielen einzelnen Fällen die Stand­ortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energie­wende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entschei­dungen an zwischen Inter­essen an Biodi­ver­sität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähn­liche Kollision von berech­tigten Inter­essen gibt es auch zwischen Natur­schutz und der Natur­nutzung durch Erholungs­su­chende. Ein Beispiel dafür sind Befah­rungs­verbote und ‑regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessi­sches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschau­lichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutz­ge­biets­ver­ordnung für das Landschafts­schutz­gebiet „Auenverbund Wetterau“ vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasser­fahr­zeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landes­ka­nu­verband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvoll­ziehbar. Unter anderem ist der Fluss norma­ler­weise tief genug, so dass organi­sierte, geschulte Paddler Grund­be­rüh­rungen vermeiden können, die für den Fisch­laich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvoll­ziehbar, dass Sport­angler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrecht­erhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfah­renen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kolli­dieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allge­meine Handlungs­freiheit berufen. Die Ausübung des Fische­rei­rechts beruht dagegen auf dem Grund­ei­gentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertrag­liche Regelungen über den Natur­schutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organi­sierte, geschulte Paddler vom Befah­rens­verbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwil­liger Verein­ba­rungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzug­würdig. So wie die Verordnung ausge­staltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbe­reich brütenden Vögel.

 

 

2019-10-29T12:29:51+01:002. Oktober 2019|Allgemein|

Garan­tiert … problematisch

Ein klassi­sches juris­ti­sches Problem für den Strom- und Gasver­trieb sind immer wieder die zutref­fenden Formu­lie­rungen von Preis­ga­rantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unter­neh­mens­sicht aller­dings: Der für ein Unter­nehmen beein­flussbare Teil des Strom­preises macht regel­mäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowatt­stunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeein­fluss­baren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger einge­schränkte Preis­ga­rantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strom­preis zusam­men­setzt. Wenn sie etwas von „volle Kosten­kon­trolle“ oder „garan­tiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strom­preise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklä­rungs­pflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herum­ge­sprochen. Faktisch liest niemand seine Strom­rechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garan­tiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen, wozu eben auch Werbe­slogans oder Tarif­be­schrei­bungen gehören. Diese sind – kosten­pflichtig – abmahnbar, einer­seits durch die Konkurrenz, anderer­seits durch (die den Energie­markt recht genau beobach­tenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preis­be­stand­teile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingän­gigen Slogan im Sinne eines Blick­fangs. Aber er muss durch einen Stern­chen­hinweis in unmit­tel­barer Nähe klarstellen, auf welche Preis­be­stand­teile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnör­kellos auszu­fallen, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher erkennen kann, wie sicher in der Abschluss­preis ist. Beim Durch­schnitts­ver­braucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebs­leiter eines Energie­ver­sorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durch­schnitts­ver­braucher an seine Eltern oder seine Sport­ka­me­raden denkt. Manche Aussage, die den Verant­wort­lichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preis­ga­rantien im beson­deren und/oder ihre Tarif­be­schrei­bungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbe­ma­te­rialien übernehmen wir gerne. Für ein unver­bind­liches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|