Zur Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte nach § 102 EnWG

Eigentlich ist es ja im Zivil­recht ganz einfach. Strei­tig­keiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landge­richt, darunter ist das Amtsge­richt anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetz­geber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.

Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energie­recht­liche Strei­tig­keiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließ­liche gericht­liche Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte. Dies soll für die Heraus­bildung einer gewisse Spezia­li­sierung und besondere energie­recht­liche Sachkenntnis sorgen. Voraus­setzung der Sonder­zu­stän­digkeit ist, dass es sich um eine bürger­liche Strei­tigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.

Da das Energie­recht jedoch nicht nur im EnWG kodifi­ziert ist, fallen damit viele typische energie­recht­liche Streit­felder wie etwa Strei­tig­keiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwen­dungs­be­reich dieser Sonder­vor­schrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivil­ge­richte typische energie­recht­liche Strei­tig­keiten über die Bezahlung von Energie­lie­fe­rungen oder die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen vom Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG ausge­schlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungs­an­spruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages (§ 36 EnWG) von einem Sonder­kun­den­vertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).

Da bleibt für die vom Gesetz­geber angedachte Spezia­li­sierung der Landge­richte gar nicht mehr so viel Raum.

In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonder­zu­stän­digkeit des Landge­richts nach § 102 EnWG auch auf Strei­tig­keiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehö­rigen Rechts­ver­ord­nungen, die ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Strei­tig­keiten der Sonder­zu­stän­digkeit des § 102 EnWG unterfallen.

Hierfür sprechen nach zutref­fender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheit­liche Recht­spre­chung auf dem Gebiet des Energie­wirt­schafts­rechts in allen Instanzen zu gewähr­leisten. Das Energie­wirt­schafts­recht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen ausge­staltet. Würden diese nicht von der Zustän­dig­keitsnorm umfasst, wäre diese Zwecker­rei­chung bedroht. Dies wird nach zutref­fender Ansicht des Gerichts durch eine syste­ma­tische Auslegung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betrof­fenen Beseitigungs‑, Unter­las­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen. Eine Diffe­ren­zierung der sachlichen Zustän­digkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerecht­fertigt noch sinnvoll (AG Lucken­walde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)

2020-11-19T19:29:31+01:0019. November 2020|Allgemein|

Neue Studie zur künftigen Entwicklung der Wasser­stoff­nach­frage in Europa

Die briti­schen Analysten von Aurora Energy Research haben eine neue Studie zum Thema Wasser­stoff vorge­stellt. Aurora Energy Research ist ein unabhän­giges Energie­markt­mo­del­lie­rungs- und ‑analy­tik­un­ter­nehmen, das 2013 von Ökonomen der Univer­sität Oxford gegründet wurde. In der nun vorlie­genden Studie „Hydrogen in the Northwest European energy system“ wird für Europa ein steigender Wasser­stoff­bedarf prognos­ti­ziert. Die Nachfrage werde bis 2050 auf 2500 TWh pro Jahr steigen. Das entspricht dem achtfachen des heutigen Bedarfes. Allein der indus­trielle Bedarf werde sich mehr als verdoppeln. Eine solcherart verstärkte Nachfrage könnte gleich­zeitig langfristig zur Verdop­pelung der Preise führen.

Die Studie unter­scheidet dabei zwischen „blauem Wasser­stoff“ der aus Erdgas gewonnen wird und „grünem Wasser­stoff“ herge­stellt durch Elektrolyse von Wasser. Bei der Wasser-Elektrolyse liegt die Effizienz derzeit bei rund 60 Prozent. Eine Tonne Wasser­stoff enthält eine Energie­menge von ca 33.330 kWh, die chemische Energie kann jedoch nicht zu 100 Prozent in nutzbare Energie umgewandelt werden. Wasser­stoff gilt als wichtiger Faktor zur Errei­chung des Ziels der CO2 Netto-Null-Emissionen. In Deutschland hat die Bundes­re­gierung dazu die Nationale Wasser­stoff­stra­tegie beschlossen (wir berich­teten).

Die Studie kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass grüner Wasser­stoff politische Unter­stützung braucht, um zum blauem Wasser­stoff schneller konkur­renz­fähig zu werden. Derzeit ist seine Erzeugung rund 50 % teurer. Ohne politische Förderung wäre grüner Wasser­stoff laut Studie erst nach 2040 wettbe­werbs­fähig. In einem von der Aurora Energy Research im Rahmen der Studie aufge­stellten Ranking steht Deutschland derzeit auf Platz 1 der attrak­tivsten Märkte für die Wasser­stoff­ent­wicklung. Danach folgen die Nieder­lande, Großbri­tannien, Frank­reich und Norwegen.(Christian Dümke)

2020-11-04T18:24:13+01:004. November 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|

BEV unter­liegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Muster­fest­stel­lungs­klage des Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) gegen den insol­venten Energie­ver­sorger BEV (Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukun­denboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonus­ver­sprechen geködert. Der Insol­venz­ver­walter konnte den Geschäfts­be­trieb nicht weiter­führen und war auch nicht bereit die Boni auszu­zahlen oder im Rahmen der Endab­rechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischen­zeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entspre­chende Bonus­re­gelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonus­an­spruch zu einer automa­ti­schen Reduzierung des Vergü­tungs­an­spruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleis­teten Energielieferungen.

Die einzelnen Forde­rungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insol­vente Unter­nehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instru­mentes der Muster­fest­stel­lungs­klage neuen Auftrieb. Insbe­sondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Muster­fest­stel­lungs­klage auch gegen einen Insol­venz­ver­walter über das Vermögen eines Unter­nehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passiv­pro­zessen, die ein Insol­venz­ver­walter über das Vermögen eines Unter­nehmers gegen Verbraucher führt, sei regel­mäßig das Bestehen oder Nicht­be­stehen von Ansprüchen oder Rechts­ver­hält­nissen zwischen den Verbrau­chern und dem Insol­venz­schuldner entschei­dungs­er­heblich und könne deshalb taugliches Feststel­lungsziel einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen den Insol­venz­ver­walter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechts­kräftig, der Insol­venz­ver­walter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

2020-10-27T20:11:10+01:0027. Oktober 2020|Allgemein|