BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreis­lauf­wirt­schaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recycling­branche nicht gut läuft, erscheint weit unter­trieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textil­re­cy­cling oder das Kunst­stoff­re­cy­cling. Während die EU einen spezi­ellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richti­ger­weise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umwelt­mi­nis­terium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundes­um­welt­mi­nis­terium, die eigen­ständige Abteilung „Trans­for­mation, Digita­li­sierung, Circular Economy, Klima­an­passung“ aufzu­lösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchen­seits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreis­lauf­wirt­schaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innova­tiven Techno­logien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbe­werbs­fä­higkeit, Rohstoff­si­cherheit und Klima­ziele sichern können, braucht die Kreis­lauf­wirt­schaft politi­schen Rückenwind und klare Struk­turen – nicht ihre Auflösung in einem Minis­te­riums-Organi­gramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreis­lauf­wirt­schaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Vermin­derung des Drucks auf die natür­lichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verrin­gerung des CO2-Fussab­drucks, es geht um Klima­schutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der natio­nalen Sicherheit. Die Rahmen­be­din­gungen für die Entsor­gungs­branche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren verein­facht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf prakti­kable recht­liche Rahmen­be­din­gungen und keine Symbol­po­litik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreis­lauf­wirt­schaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-29T17:16:20+02:0029. August 2025|Abfallrecht|

Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz minera­li­scher Ersatz­bau­stoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Boden­aushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreis­lauf­wirt­schaft voran­zu­bringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwar­tungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffent­lichen Ausschrei­bungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primär­roh­stoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfal­lendes als zentralen Schritt zur Markt­ak­zeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungs­ri­siken vom Einsatz ab: Enorme Dokumen­ta­ti­ons­pflichten, Nachweis­ver­fahren und Haftungs­fragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und statt­dessen auf bewährte Primär­bau­stoffe zurück­greifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemein­samen Positi­ons­papier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novel­lierung der EBV – idealer­weise noch im Jahr 2025 – zur Ermög­li­chung einer funktio­nie­renden Kreis­lauf­wirt­schaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.

Ein Kritik­punkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung quali­tativ hochwer­tiger MEB auf kiesigem oder fluss­nahem Unter­grund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumen­tiert werden, selbst bei minimalem Umwelt­risiko. Die Verbände fordern prakti­kable Bagatell­grenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungs­wünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-01T09:40:03+02:001. August 2025|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpa­ckungs­ver­ordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie und bringt einheit­liche Regelungen zur Reduktion, Wieder­ver­wendung und zum Recycling von Verpa­ckungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbind­liche Recycling­fä­hig­keits­vor­gaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschafts­ver­bände eine Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns auf den 1. Januar 2027. Sie kriti­sieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organi­sa­to­rische Doppel­struk­turen durch einen unter­jäh­rigen Start. Auch Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzen­ver­bänden der Entsor­gungs- und Verpa­ckungs­wirt­schaft eindeutig positio­niert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwort­schreiben an den BDE versi­chere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umwelt­kom­mis­sarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorge­se­henen Anwen­dungs­zeit­punkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unter­nehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungs­bedarf. Verpa­ckungs­de­signs, Recycling­fä­higkeit, Materi­al­einsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgrei­fende Änderungen – eine recht­zeitige Vorbe­reitung ist entscheidend, um recht­liche und wirtschaft­liche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|