Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

BGH kippt Erlös­ober­grenze der Gasnetz­ent­gelt­re­gu­lierung wegen fehler­haftem Effizienzvergleich

Netznut­zungs­ent­gelte unter­liegen in Deutschland der staat­lichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundes­netz­agentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbe­treiber das zulässige Entgelt in tatsäch­licher Höhe vor, sondern legt für jede Regulie­rungs­pe­riode im Rahmen der Anreiz­re­gu­lierung eine sog. Erlös­ober­grenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlös­ober­grenze ist nicht nur die beim jewei­ligen Netzbe­treiber vorlie­gende Kosten­struktur, die durch die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unter­nehmens. Denn der Staat möchte die Netzbe­treiber durch die Netzent­gelt­re­gu­lierung zu stetiger Effizi­enz­stei­gerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regel­mäßig ein Effizi­enz­ver­gleich der Netzbe­treiber statt, den die Bundes­netz­agentur vornimmt, um den jewei­ligen Effizi­enzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundes­ge­richtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermit­telte Erlös­ober­grenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizi­enz­ver­gleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbe­treiber und auch des BGH, dass auch Netzbe­treiber mit einer abwei­chenden Versor­gungs­struktur, die regio­nalen Fernlei­tungs­ver­sorger, einbe­zogen worden sind.

 

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf als Vorin­stanz hatte die Rechts­frage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundes­netz­agentur unter Verweis auf das bestehende „Regulie­rungs­er­messen“ als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbe­treiber erfolg­reich gegen die Festlegung der Erlös­ober­grenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Preis­bremsen: Die Bundes­re­gierung und ihre Nichtbeanstandungsfrist

Dass Gesetze politisch höchst erfolg­reich, aber juris­tisch und adminis­trativ das schiere Grauen in Tüten sein können, zeigen die Preis­bremsen ja einmal mehr. Einer nicht existie­renden Behörde lauter Pflichten zu bescheren, dann festzu­stellen, dass man in den Reihen der Bundes­ver­waltung keine Struktur übrig hat, die den Job machen kann, auszu­schreiben und schließlich eine aus zwei Privaten bestehende Prüfbe­hörde zu beleihen, ist natürlich insbe­sondere dann ganz großes Kino, wenn während dieses ganzes Prozesses gesetz­liche Fristen ablaufen, nämlich die Nachweis­pflichten zur Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht und zum Boni- und Dividen­den­verbot am 31.07.2023. Zudem soll die Prüfbe­hörde auch die Erklä­rungen zur 1. Mio-Grenze für Liefe­ranten und zur 2 Mio-Grenze für Entlas­tungs­be­rech­tigte erhalten.

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Die Bundes­re­gierung hatte die pwc deswegen zunächst E‑mailpostfächer einrichten lassen. Nun, nachdem pwc auch offiziell als Teil der Prüfbe­hörde beliehen ist, hat die Bundes­re­gierung per FAQ (!) verlaut­baren lassen, dass man trotz der eigentlich abgelau­fenen gesetz­lichen Fristen zum 31.07.2023 bis zum 30.09.2023 Gnade walten lassen wird: Höchste Zeit also für Last-Minute Meldungen, jetzt also wirklich an die Prüfbe­hörde (Miriam Vollmer)

2023-09-29T09:20:21+02:0029. September 2023|Energiepolitik|

Neues GEG: Handlungs­bedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz GEG auch als „Heizungs­gesetz“ bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anfor­de­rungen an die Wärme­planung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­stein­feger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhan­denen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärme­ver­sorgung erfor­der­lichen Infor­ma­tionen zu verlangen. Dies umfasst Infor­ma­tionen, die für die Planung einer Zentra­li­sierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungs­ei­gen­tümern der Wohnungen oder sonstigen selbstän­digen Nutzungs­ein­heiten, in denen eine Etagen­heizung zum Zwecke der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt ist, die Mitteilung von Infor­ma­tionen über die zum Sonder­ei­gentum gehörenden Anlagen und Ausstat­tungen zu verlangen, die für
eine Erstein­schätzung etwaigen Handlungs­be­darfs zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbe­sondere Infor­ma­tionen über den Zustand der Heizungs­anlage, die die Wohnungs­ei­gen­tümer aus eigener Nutzungs­er­fahrung oder aus der Beauf­tragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestand­teile der Heizungs­anlage, die zum Sonder­ei­gentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifi­ka­tionen, die die Wohnungs­ei­gen­tümer selbst durch­ge­führt oder beauf­tragt haben, und Ausstat­tungen zur Effizi­enz­stei­gerung, die im Sonder­ei­gentum stehen.

Die Wohnungs­ei­gen­tümer sind dazu verpflichtet, die genannten Infor­ma­tionen innerhalb von sechs Monaten nach der Auffor­derung in Textform mitzuteilen.

Wohnungs­ei­gen­tümer haben die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer weiterhin unver­züglich über den Ausfall einer alten Etagen­heizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagen­heizung zum Zweck der Inbetrieb­nahme unver­züglich zu unter­richten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagen­heizung setzt nach § 71l GEG die gesetz­liche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentral­heizung in Gang.

Sobald die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine andere Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt wurde, hat der Verwalter unver­züglich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung einzu­be­rufen. In der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung ist über die Vorge­hens­weise zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechts­folge des § 71l Absatz 4 hinzu­weisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentral­heizung erfolgen soll oder die Wärme­ver­sorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagen­hei­zungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anfor­de­rungen ist ein Umset­zungs­konzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszu­führen. Bis zur vollstän­digen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibe­haltung mindestens einer Etagen­heizung kann nur mit zwei Dritteln der abgege­benen Stimmen und der Hälfte aller Mitei­gen­tums­an­teile beschlossen werden.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:04:43+02:0022. September 2023|Allgemein|