Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Neue Klageart: Abhil­fe­klage – Gesetz­geber erweitert die Muster­fest­stel­lungs­klage mit dem Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG

Das deutsche Recht kennt keine Sammel­klagen. Grund­sätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleich­ar­tiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten ist das oft proble­ma­tisch, wenn diese rechtlich risiko­be­haftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechts­streit zu führen.

Dieses Grund­prinzip erfuhr erstmals eine Durch­bre­chung, als der Gesetz­geber im Jahr 2018 das Instrument der Muster­fest­stel­lungs­klage geschaffen hat, bei der es „quali­fi­zierten Einrich­tungen“ wie etwa den Verbrau­cher­schutz­zen­tralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale recht­liche Fragen die für eine indivi­duelle Rechts­durch­setzung erfor­derlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.

Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unter­las­sungs- und Abhil­fe­klage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2020 / 1828 über Verbands­klagen zum Schutz der Kollek­tiv­in­ter­essen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbands­kla­gen­richt­li­ni­en­um­set­zungs­gesetz  (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebün­delten Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten (Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbands­klagen geschaffen.

Inhaltlich wird damit Verbänden ermög­licht neben der bereits bestehenden Muster­fest­stel­lungs­klage im Wege der neu geschaf­fenen Abhil­fe­klage  die Verur­teilung des beklagten Unter­nehmers direkt zu einer Leistung an die betrof­fenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollek­tiven Gesamt­be­trags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betrof­fenen Verbraucher gerichtlich festge­setzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klage­ver­fahren führen müssen.

Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.

(Christian Dümke)

2023-10-13T15:43:28+02:0013. Oktober 2023|Allgemein|

Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypi­scher Minderverbräuche

Die Energie­preis­bremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorge­sehene Prüfbe­hörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berich­teten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbe­hörde erst so spät beauf­tragt wurde, sollen nun auch die Antrag­steller der erst im Sommer in Kraft getre­tenen Regelung wegen atypi­schen Minder­ver­bräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derje­nigen, die 2021 wegen Corona­maß­nahmen oder der Flutka­ta­strophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Frist­ver­säumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

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2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|

Die 200 Millionen Tonnen Lücke: Das Klima­schutz­pro­gramm der Bundesregierung

Die Vorge­schichte ist bekannt: Die Sektoren Gebäude und vor allem Verkehr haben ihre Sekto­ren­ziele nach dem Klima­schutz­gesetz (KSG) verfehlt. In der Konse­quenz hat die Bundes­re­gierung beschlossen, diese sekto­ren­be­zo­genen Ziele abzuschaffen (hier der Referen­ten­entwurf). Der Vorteil: Wird in einem Bereich mehr gemindert, kann ein anderer ein bisschen mehr Großzü­gigkeit walten lassen. In der Realität aller­dings spricht nichts dafür, dass irgendwo so viel gespart wird, dass vor allem der Verkehrs­sektor künftig weniger mindern muss als bisher geplant. Auch bei der Notwen­digkeit, bei Verfeh­lungen politisch aktiv zu werden, will die Bundes­re­gierung die Zügel lockern: Anders als bisher geplant, soll nur noch nach Verfeh­lungen in zwei aufein­an­der­fol­genden Jahren ein neues Maßnah­men­paket beschlossen werden. Aktuell muss nach Zielver­feh­lungen das bestehende Klima­schutz­pro­gramm direkt aktua­li­siert werden.

Gleich­zeitig hat die Bundes­re­gierung ein Klima­schutz­pro­gramm vorgelegt. Wie der Exper­tenrat für Klima­fragen berechnet hat, verringert das Programm die Diskrepanz zum Klimaziel zwar ganz erheblich von mehr als 1.100 Mio. t CO2 auf rund 200 Mio. t CO2. Doch 200 Mio. t zu viel sind nun gerade nicht die Erfüllung der im KSG vorge­se­henen Ziele. So ist wohl auch das Ziel nettonull 2045 nicht erreichbar.

Erste Umwelt­ver­bände wollen nun klagen. Doch ist eine Klage wirklich aussichts­reich? Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ist kein Reser­ve­ge­setz­geber, es könnte also zwar feststellen, dass die Änderung des KSG verfas­sungs­widrig ist. Dann müsste der Gesetz­geber noch einmal aktiv werden. Aber dass der Bund vor Gericht zu ganz bestimmten konkreten Maßnahmen verpflichtet wird, ist nicht abzusehen. Das BVerfG hat ja im letzten Winter schon die Verfas­sungs­be­schwerde auf Erlass eines Tempo­limits nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022, 1 BvR 2146/22). Kläger müssten also damit rechnen, selbst im besten Fall mit einer Entscheidung nach Hause zu kommen, die es immer noch dem Gesetz­geber überlässt, ob und was er nun tut, um die Lücke zu schließen.

Doch bedeutet das, dass Klima­schutz nun einfach leer läuft, weil die Ampel sich nicht einigen kann? Für die laufende Legis­la­tur­pe­riode mag das sogar so sein. Doch ab 2027 sieht die Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) eine Begrenzung der Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr vor. Dann kann nur noch emittiert werden, was auch budge­tiert ist. Was heute also nicht einge­spart wird, kommt morgen als Preis­er­höhung für die t CO2 zu den Sektoren zurück, die sich heute so schwer tun, die Emissionen zu mindern. Aber klar ist auch: Die heutige Bundes­re­gierung ist dann wohl nicht mehr im Amt, was die Motivation zu Einspa­rungen aktuell sicher nicht befördert (Miriam Vollmer)

 

2023-10-06T23:51:36+02:006. Oktober 2023|Emissionshandel, Energiepolitik|