Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21

Ist das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begren­zungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unter­nehmen aus, konkret für Wasser­stoff­her­steller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundes­re­gierung gegen einen Beschluss der Europäi­schen Kommission vorge­gangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe einge­stuft hatte.

Die Bundes­re­gierung sah das anders. Das KWKG fördert die Strom­erzeugung in hochef­fi­zi­enter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kälte­speicher und ‑netze, wobei die Förde­rungen durch ein Umlage­ver­fahren über die Netzbe­treiber finan­ziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letzt­ver­brauchten Mengen, weil es Privi­le­gie­rungen gibt, u. a. die für Wasser­stoff­er­zeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundes­re­gierung ist aus dem langen Rechts­streit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbe­kannt: Die Förderung stelle keine staat­liche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staat­lichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangs­läufig um Geld aus der eigent­lichen Staats­kasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förder­be­rech­tigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbe­treiber müssen die abzufüh­rende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obliga­to­risch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrol­liert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Recht­spre­chung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihil­fen­kon­trolle durch die Kommission statt­zu­finden hat (Miriam Vollmer).

2024-01-26T21:26:22+01:0026. Januar 2024|Allgemein, Strom|

BGH entscheidet zur Gestaltung des „Markt­ele­mentes“ in Wärmepreisklauseln

Die Preis­ge­staltung in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen im Sinne der AVBFern­wärmeV ist immer wieder Gegen­stand recht­licher und gericht­licher Ausein­an­der­setzung. § 24 AVBFern­wärmeV verlangt für die Gestaltung von Preis­an­pas­sungs­klauseln durch den Wärme­lie­fe­ranten die Verwendung eines sogenannten Kosten­ele­mentes, dass die Kosten­ent­wicklung des zur Wärme­er­zeugung einge­setzten Brenn­stoffes wider­spiegelt und zusätzlich ein Markt­element, dass die allge­meine Preis­ent­wicklung auf dem Wärme­markt wider­spiegelt. Kosten­element und Markt­element sind dabei von gleicher Bedeutung, sollten also mit gleicher Gewichtung in die Preis­be­stimmung eingehen. Fehlt eines dieser beiden Elemente ist die Klausel unwirksam.

Dabei war in der Vergan­genheit nie eindeutig geklärt, wie genau das Markt­element denn aussehen muss. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der darin zu berück­sich­ti­gende Wärme­markt sich dabei auf andere Energie­träger, als den tatsächlich im Rahmen des Kosten­ele­mentes einge­setzten Brenn­stoff erstreckt (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10; BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20). Hierdurch soll  dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwär­me­preise „nicht losgelöst von den Preis­ver­hält­nissen am Wärme­markt vollziehen kann“ (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFern­wärmeV aF]).

Nun jedoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 festge­stellt, dass eine Preis­klausel, die auf den Wärme­preis­index des Statis­ti­schen Bundes­amtes Bezug nimmt das gesetzlich gefor­derte Markt­element in ausrei­chendem Maße abbildet. Für viele Fernwär­me­ver­sorger herrscht damit ein wenig mehr Rechts­klarheit, was die Umsetzung der gesetz­lichen Forde­rungen angeht. In der Vergan­genheit waren öfter Preis­klauseln durch Gericht für unwirksam erklärt worden, weil das Markt­element fehlte.

(Christian Dümke)

2024-01-26T12:06:24+01:0026. Januar 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berich­teten schon hier). Impor­teure der betrof­fenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartals­weise über die Importe und die darin enthal­tenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel disku­tiert wurde der CBAM bezogen auf Indus­trie­pro­dukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungs­grund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strom­börsen und spezi­fi­schen Handels­formen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonder­regeln, aber wegen der hohen Emissi­ons­re­levanz wurde er trotzdem in den Anwen­dungs­be­reich aufge­nommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichts­pflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröf­fent­lichten Standard­werten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Import­länder der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transi­tional Registry hinterlegt werden. Eine Dauer­lösung ist das aber nicht: Wenn die Berichts­phase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabe­pflicht zugrunde gelegt werden.

Sie impor­tieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablau­fende Frist ist sanktionsbewehrt.

2024-01-19T23:46:25+01:0019. Januar 2024|Emissionshandel|