Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Wäre ein Wieder­ein­stieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomaus­stieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürch­tungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strom­preise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurück­drehen und die deutschen Kernkraft­werke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebs­ge­neh­migung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegs­re­gelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungs­be­triebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strom­menge produ­ziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeit­ver­län­gerung müsste der Gesetz­geber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strom­mengen wären entweder aufzu­stocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebs­ge­neh­migung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weiter­gelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berech­tigung zum Leistungs­be­trieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebs­ge­neh­migung aufge­hoben worden; diese habe nur für den Leistungs­be­trieb zur Strom­erzeugung ihre Gestat­tungs­wirkung verloren. Werde die Gestat­tungs­wirkung per Gesetz wieder­her­ge­stellt, sei die Geneh­migung wieder vollständig gültig

Und auch ein recht­liche Betrachtung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages konsta­tiert, dass ein Weiter­be­trieb der AKWs eine Änderung des Atomge­setzes erfordern würde, mit der die kalen­der­mä­ßigen Befris­tungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetz­geber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahr­scheinlich sein.

(Christian Dümke)

2024-05-09T22:31:07+02:009. Mai 2024|Allgemein|

Mieter­strom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).

2024-05-04T00:53:50+02:004. Mai 2024|Erneuerbare Energien|

Gazprom rutscht überra­schend in die Verlustzone

Der russische Staats­konzern Gazprom verzeichnet für das Jahr 2023 offenbar einen unerwar­teten Verlust von über 6 Milli­arden Euro, ein deutlicher Absturz im Vergleich zu einem Gewinn von 1,23 Billionen Rubel im Vorjahr 2022. Diese Entwicklung markiert das erste Mal seit 1999, dass Gazprom einen Verlust verzeichnete, was Analysten überraschte, die eigentlich auch für 2023 mit einem Gewinn gerechnet hatten.

Eine Haupt­ur­sache für diesen unerwar­teten Rückgang der Gewinne könnte der drastische Einbruch der Gaslie­fe­rungen nach Europa infolge des Ukrai­ne­krieges sein. Die geopo­li­ti­schen Spannungen, die westlichen Sanktionen gegen Russland und die Unsicherheit in der Region führten zu einem Rückgang der Gasnach­frage und einer Erschwerung der Lieferungen.

Um diesen Verlust auszu­gleichen und neue Absatz­märkte zu erschließen, plant Gazprom, verstärkt Liefe­rungen nach China . Jedoch ist der dafür erfor­der­liche Ausbau der Pipelines ins Stocken geraten. Insbe­sondere verzögert sich der Bau der Erdgas-Pipeline „Power of Siberia 2“, die Russland über die Mongolei mit der wachs­tums­starken Wirtschafts­region Shanghai verbinden soll. Diese Pipeline, die eine Länge von 2560 Kilometern haben soll, soll die reichen Gasfelder auf der Jamal-Halbinsel in Sibirien mit den chine­si­schen Märkten verbinden.

Die Verzö­gerung des Pipelinebaus stellt für Gazprom eine bedeu­tende Heraus­for­derung dar, da das Unter­nehmen auf die Diver­si­fi­zierung seiner Absatz­märkte angewiesen ist, um seine langfristige Wettbe­werbs­fä­higkeit zu erhalten. Als weltweit größter Gaskonzern und mehrheitlich im Besitz des russi­schen Staates, stehen für Gazprom sowohl wirtschaft­liche als auch politische Inter­essen auf dem Spiel, während es versucht, die Heraus­for­de­rungen des sich verän­dernden globalen Energie­marktes zu bewältigen.

(Christian Dümke)

2024-05-03T17:55:10+02:003. Mai 2024|Allgemein, Gas|