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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende weltweit: Regenerativ in Uruguay

Ist die deutsche Energiewende ein Alleingang oder versuchen auch andere Staaten auf regenerative Erzeugung umzustellen? Wir schauen dazu heute mal nach Südamerika, nach Uruguay.

Uruguay gilt heute als eines der erfolgreichsten Beispiele für die Umstellung auf regenerative Stromerzeugung weltweit. Innerhalb von nur etwa 15 Jahren gelang es dem kleinen südamerikanischen Staat, seine Energieversorgung nahezu vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Heute stammen rund 98 Prozent des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen wie Windkraft, Wasserkraft, Biomasse und Solarenergie.

Noch Anfang der 2000er-Jahre war Uruguay stark von importierten fossilen Brennstoffen abhängig. Öl und Gas mussten teuer aus dem Ausland eingeführt werden, wodurch das Land besonders anfällig für steigende Energiepreise und internationale Krisen war. Zudem führten Trockenperioden regelmäßig zu Problemen bei der Stromversorgung, da die traditionelle Wasserkraft alleine nicht ausreichte.

Die Energiekrise von 2008 wurde schließlich zum Wendepunkt. Die Regierung entschied sich für eine langfristige Strategie zum Ausbau erneuerbarer Energien. Ziel war es, die Energieversorgung unabhängiger, klimafreundlicher und wirtschaftlich stabiler zu machen.

Die Energiewende in Uruguay erfolgte außergewöhnlich schnell. Besonders stark wurde in Windkraft investiert. Bereits wenige Jahre nach Beginn der Reformen entstanden zahlreiche Windparks im ganzen Land. Uruguay profitierte dabei von sehr guten Windbedingungen und vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten.

Heute setzt sich die regenerative Stromerzeugung des Landes aus mehreren Quellen zusammen:

  • etwa 46 % Wasserkraft
  • rund 34 % Windenergie
  • etwa 14 % Biomasse
  • knapp 4 % Solarenergie

Nur ein sehr kleiner Anteil stammt noch aus fossilen Energieträgern. Wind-, Wasser- und Solarenergie ergänzen sich zeitlich gut und sorgen dadurch für eine stabile Stromversorgung. Diese sogenannte „Komplementarität“ gilt international als vorbildlich.

Ein entscheidender Erfolgsfaktor war die langfristige Energiepolitik der Regierung. Uruguay setzte klare gesetzliche Rahmenbedingungen und bot Investoren Planungssicherheit. Staatliche Ausschreibungen und garantierte Stromabnahmeverträge motivierten private Unternehmen, massiv in erneuerbare Energien zu investieren.

Gleichzeitig blieb das staatliche Energieunternehmen UTE ein zentraler Akteur beim Ausbau der Infrastruktur. Das Stromnetz wurde modernisiert und Verbindungen zu den Nachbarländern Argentinien und Brasilien verbessert. Dadurch kann Uruguay heute überschüssigen Strom exportieren.

Trotz der großen Erfolge gibt es weiterhin Herausforderungen. Der hohe Anteil wetterabhängiger Energien wie Wind- und Solarenergie erfordert moderne Stromnetze und intelligente Steuerungssysteme. Fachleute beschäftigen sich intensiv mit Fragen der Netzstabilität und Energiespeicherung.Außerdem sind die Strompreise für Verbraucher und Unternehmen in Uruguay teilweise noch relativ hoch. Daher arbeitet das Land weiter an Effizienzsteigerungen und dem Ausbau moderner Technologien.

Uruguay zeigt, dass auch kleinere Staaten eine erfolgreiche Energiewende umsetzen können. Besonders bemerkenswert ist, dass der Wandel parteiübergreifend unterstützt wurde und langfristig geplant war. Internationale Organisationen und viele andere Länder betrachten Uruguay deshalb heute als Vorbild für nachhaltige Energiepolitik.

(Christian Dümke)

2026-05-15T13:24:33+02:0015. Mai 2026|Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|

Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundesregierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneuerbare Energien einzusetzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die qualitativen Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundesregierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizystemen unterstützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neuregelung angesichts der internationalen Abhängigkeiten bei Öl und Gas und dem tendenziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höherrangigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn wenn ein Gesetz gegen europäisches oder deutsches höherrangiges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundesregierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurückzukehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich komplizierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klimaneutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 im Klimabeschluss klargestellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Generationen schonen muss und Emissionsminderungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen nachvollziehbaren und rechtzeitig wirksamen Pfad zur Treibhausgasneutralität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwischen auch einfachgesetzlich im Klimaschutzgesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treibhausgasneutral sein soll. Vor diesem Hintergrund wirkt es zumindest erklärungsbedürftig, wenn gleichzeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der eingesetzten Brennstoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energieträger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treibhausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europarechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III und die neue Gebäuderichtlinie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekarbonisierung des Wärmesektors. Zwar enthalten diese Regelwerke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lastenteilungsverordnung dürfte die neue deutsche Großzügigkeit aber teuer werden.

Juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfassungs- bzw. richtlinienkonform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so interpretiert werden sollen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar bleiben. Allerdings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier problematisch werden. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höherrangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umweltrechtliche Verschlechterungsverbot. Einmal erreichte Schutzstandards dürfen nicht ohne gewichtigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bisherigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundesregierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundesregierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäischen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis kontinuierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumentation vor Gericht trägt, ist allerdings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als rechtlicher Rohrkrepierer erweisen. Möglicherweise werden zentrale Regelungen von europäischen oder deutschen Gerichten kassiert und die verunsichernde Hängepartie hält noch weiter an. Wir jedenfalls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klimaschutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienstbarkeit die zum Fernwärmebezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienstbarkeiten zur Wärmeversorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärmelieferungsvertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grundstück erwerben will, wo eine solche bereits eingetragen ist.

Mit solchen Dienstbarkeiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grundstück eine eigene Wärmeerzeugungsanlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwärmelieferanten bindet, selbst wenn der entsprechende Wärmelieferungsvertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienstbarkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jedenfalls das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugsverpflichtung für Fernwärme darstellt seizulässig. Eine solche Absicherung sei weder sittenwidrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetzlichen Laufzeitbegrenzung von Wärmelieferungsverträgen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grundstückseigentümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begünstigten der Dienstbarkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unterlassungspflicht die Handlungsfreiheit ein. Unterlassungsdienstbarkeiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugsverpflichtung münden.

Die Beendigung des Wärmelieferungsvertrages führt daher nicht zu einem Löschungsanspruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

2026-05-08T16:27:59+02:008. Mai 2026|Allgemein|