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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

OLG Oldenburg – Keine Kostenpflicht des Anschlussnehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetzanschlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umeinigkeit über die Frage, ob der Gasnetzbetreiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschlussnehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzanschlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzanschlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kostenfolge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kostenregelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetzbetreiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen. Die Stilllegung des Netzanschlusses sei dort nicht aufgeführt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzanschlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzanschlüsse ausschließlich vom Netzbetreiber “unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.” werden dürften. Da dort die Änderung neben der Beseitigung begrifflich gesondert aufgeführt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miterfasst. Zudem könne eine Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers auch nicht aus einem “Verursacherprinzip” hergeleitet werden, denn ein allgemeines Verursacherprinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Ist das wirklich “Mieterschutz”? – Koalitionseinigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koalitionäre auf eine Neuregelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kostenbestandteile – insbesondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzentgelte bzw. netznahe Entgelte) – grundsätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausgewogenen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bisherigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungsansatz: Je ineffizienter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energetischen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neuregelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kostenbestandteile einbezogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermieteranteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorgesehene Härtefallklausel: Bei besonders ineffizienten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bisherigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: “Slumlords” laden dieHeizkosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausgerechnet dort, wo der Handlungsdruck am größten ist, der finanzielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kostenverteilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbeziehung zusätzlicher Kostenkomponenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlagebasis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automatisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleichzeitig der Vermieteranteil sinkt, kann sich die Gesamtbelastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskussionsstand scheint die Neuregelung primär auf neue Heizungsanlagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäudebestand – insbesondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bisherigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufenmodell für Bestandsgebäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härtefallklausel ausgestaltet – und wie will die Regierung gewährleisten, dass die Vermieter der ineffizientesten Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klimapolitische Lenkungseffekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer stringenten klimapolitischen Logik getragen ist als von dem Versuch, unterschiedliche Interessen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Systematik der Kostenverteilung grundlegend: weg von einem differenzierten, an der Gebäudequalität orientierten Modell hin zu einer pauschaleren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausgemacht. In vielen Konstellationen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klimapolitische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|

Landgericht Oldenburg lehnt Sonderkündigung nach § 3 AVBFernwärmeV ab

Die AVBFernwärmeV erlaubt in der derzeitigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonderkündigung aus einer vertraglichen Bindung seines Wärmelieferungsvertrages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärmeversorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärmelieferungsverträge, sofern diese der AVBFernwärmeV unterfallen. Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle rechtliche Einschränkungen in diese Norm hineininterpretiert:

“Versorgt der Energiedienstleister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrundelegung des Klägervortrag – mit erneuerbaren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFernwärmeV nach zwar auch ein Anpassungsanspruch des Kunden, der selbst eine Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien installieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpassungsanspruch dann jedoch als ausgeschlossen anzusehen, weil dem gesetzgeberischen Ziel, dem Einsatz erneuerbaren Energiequellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weitergehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaftlichkeit einer erneuerbaren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kundeneigenen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwärmeversorgers reduziert.”

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da der Gesetzgeber selbst keine entsprechende Einschränkung bei der Formulierung des gesetzlichen Kündigungsrechts vorgenommen hat. Das Landgericht Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorgenommen, die dogmatisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gerichtlichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.

(Christian Dümke)

2026-04-25T00:41:56+02:0024. April 2026|Allgemein|