Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

OLG München zur Pflicht eine frist­ge­rechte Abschluss­rechnung zu erstellen

Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nicht­ein­haltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungs­legung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungs­wei­senden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschluss­rech­nungen für den Energie­ver­brauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger einge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) sind Energie­ver­sorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Liefer­ver­hält­nisses eine Abschluss­rechnung für Strom- oder Gaslie­fe­rungen auszu­stellen. Diese Frist soll sicher­stellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und trans­pa­rente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslie­fe­ranten erleichtert.

E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergan­genheit nicht einge­halten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG veran­kerten Pflichten für Energie­ver­sorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Markt­ver­hal­tens­regel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Trans­parenz im Energie­markt sicher­stellen soll, stuft das Gericht die wieder­holte Frist­ver­letzung seitens E.ON als unlau­teren Wettbe­werbs­verstoß ein. Die Entscheidung unter­streicht, dass Versorger klare und verbind­liche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbrau­cher­inter­essen sowie den fairen Wettbewerb im Energie­markt zu wahren.

Für die Energie­branche und juris­tisch Inter­es­sierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungs­stellung ist nicht nur eine gesetz­liche Forma­lität, sondern schützt aktiv die Inter­essen der Kundschaft. Verbrau­cher­zen­tralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energie­markt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbie­ter­wechsel zu erleichtern.

(Christian Dümke)

2024-10-30T20:17:46+01:0030. Oktober 2024|Allgemein|

Der Einjahrs­markt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Markt­preise gebildet, statt dessen hat der Gesetz­geber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zerti­fikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preis­kor­ridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zerti­fikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steue­rungs­mög­lich­keiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu instal­lieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahin­gehend abzuändern, dass das Festpreis­ver­fahren fortge­schrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundes­re­gierung in ihrem Gesetz­ge­bungs­vor­schlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einiger­maßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|

Das geplante Strom­preis­paket der Bundesregierung

Die Bundes­re­gierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues „Strom­preis­paket“ auf den Weg zu bringen.

Das neue Strom­preis­paket  zielt darauf ab, strom­in­tensive Unter­nehmen langfristig zu entlasten und die Wettbe­werbs­fä­higkeit des produ­zie­renden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesent­lichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Strom­steuer für das produ­zie­rende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowatt­stunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kosten­er­sparnis von rund 7 Milli­arden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlän­gerung der Strom­preis­kom­pen­sation ergänzt, die den Unter­nehmen indirekte CO₂-Kosten zurück­er­stattet. Außerdem wird der sogenannte „Super-Cap“, eine Sonder­re­gelung für besonders energie­in­tensive Betriebe, für fünf Jahre ausge­weitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energie­in­tensive Unter­nehmen von hohen Strom­kosten entlasten soll. Dieser Mecha­nismus richtet sich an Betriebe, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energie­ver­brauchs besonders von den Strom­preis­schwan­kungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unter­nehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatz­kosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Strom­kosten zurück­greifen können. Die Zahl der davon betrof­fenen Unter­nehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unter­nehmen mit enormem Strom­bedarf, wie in der Stahl- oder Chemie­in­dustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockel­be­träge und Bürokra­tie­kosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strom­preis­kom­pen­sation werden ihre zusätz­lichen Strom­kosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preis­schwan­kungen geschützt sind und somit eine stabilere Kosten­planung betreiben können

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabi­li­sierung der Netzent­gelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unter­nehmen beitragen sollen. So können insbe­sondere energie­in­tensive Branchen wie Chemie oder Metall­ver­ar­beitung von einer „Strom­preis­brücke“ profi­tieren, die ihnen Planungs­si­cherheit und finan­zielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfas­sen­deren Wachs­tums­in­itiative, die auch eine verbes­serte Infra­struktur und schnellere Geneh­mi­gungs­ver­fahren für erneu­erbare Energien anstrebt, um die Energie­wende in Deutschland voran­zu­treiben und die Abhän­gigkeit von fossilen Energie­trägern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

2024-10-25T20:02:34+02:0025. Oktober 2024|Energiepolitik, Industrie, Netzbetrieb|