Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Landge­richt Frankfurt/Main zum Markt­element einer Fernwärmepreisklausel

Wir führen derzeit einen Rechts­streit am Landge­richt Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preis­an­pas­sungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor dem Hinter­grund der gesetz­lichen Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV geht.

Preis­an­pas­sungs­klauseln in standar­di­sierten Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen mit Letzt-verbrau­chern, die keine Indus­trie­kunden sind, müssen den Anfor­de­rungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erfor­derlich, dass die Preis­an­pas­sungs­klausel des Wärme­lie­fe­ranten sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen (Kosten­element) als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt (Markt­element) angemessen berück­sich­tigen. Sie müssen die maßgeb­lichen Berech­nungs­fak­toren dabei vollständig und in allgemein verständ­licher Form ausweisen. Das Kosten­element und das Markt­element sind dabei gleich­rangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).

Im konkreten Verfahren vor dem Landge­richt ist streitig, ob die dort verwendete Preis­klausel des Wärme­lie­fe­ranten ein ausrei­chendes Markt­element enthält. Das Landge­richt hat hierzu in einem Beschluss nun den recht­lichen Hinweis erteilt das alleine die Bezug­nahme auf einen Gaspreis­index wohl kein ausrei­chendes Markt­element darstellt.

Die Anpas­sungs­klausel zum Arbeits­preis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFern­wärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFern­wärmeV müssen Preis­än­de­rungs­klauseln so ausge­staltet sein, dass sie sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt angemessen berück­sich­tigen. Hierdurch soll zum einen eine kosten­ori­en­tierte Preis­be­messung gewähr­leistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwär­me­preise nicht losgelöst von den Preis­ver­hält­nissen am Wärme­markt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Markt­element soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Markt­segment der Fernwärme verengten Wärme­markt beziehen, sondern auch auf andere Energie­träger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).

Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berück­sich­tigung eines den Versor­gungs­un­ter­nehmen bei der Verwendung von Preis­an­pas­sungs­klauseln zuste­henden Gestal­tungs­spiel­raums. Denn die Klausel berück­sichtigt ausschließlich den Gaspreis­index, nicht aber den Markt für andere Energieträger.

(LG Frankfurt/Main, Hinweis­be­schluss vom 02.01.2025, 2–03 O 100/24)

 

(Christian Dümke)

2025-01-17T19:21:23+01:0017. Januar 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|

re|Adventskalender Türchen 11: Die große Freiflächenanlage

In den letzten Jahren sind Solar­parks stetig gewachsen. Auch in unserem Portfolio werden die Projekte immer größer. Wenn also ein Projek­tierer eine Anlage über 80 ha in Nieder­sachsen plant, und die Kloster­kammer Hannover auf einem Teilstück von 20 Ha 22 MW Freiflächen-PV errichten lassen will, ist das auf der einen Seite durchaus Routine, aber anders als in den meisten anderen Fällen sind wir in diesem Fall für den Investor aktiv geworden: Die Kloster­kammer Hannover gibt es bereits seit 1818, heute ist sie eine Landes­be­hörde. Sie verwaltet und verpachtet die kultur­his­to­risch bedeu­tenden Liegen­schaften und die dazu gehörigen Kloster­güter, deren Energie­bedarf zum Teil aus der geplanten Anlage gedeckt werden soll.

Wir haben die Vertrags­ver­hand­lungen mit dem Projek­tierer seit Juli dieses Jahres fortlaufend begleitet. Was schuldet der Projek­tierer bis zur schlüs­sel­fer­tigen Übergabe, wie geht man mit den Unwäg­bar­keiten um, die sich im Laufe der Geneh­mi­gungs- und Bauphase ergeben können, was kann man gegen unerwünschte Nachun­ter­nehmer tun, und was passiert eigentlich, wenn die eigentlich vorge­se­henen Kompo­nenten nicht mehr zu beschaffen, zu teuer oder durch bessere Nachfol­ge­mo­delle überholt sind? Stets, auch hier, stellt sich die Frage der Gewähr­leistung, der Haftung und Versi­cherung, und nicht zuletzt wird immer über Preise und Zahlungs­pläne gesprochen.

In diesem Fall gingen die Verhand­lungen recht glatt und reibungslos durch mehrere intensive Runden bis Ende Oktober. Diese Woche wurde nun unter­zeichnet. Und in einigen Jahren, wenn wir durch Nieder­sachsen fahren, kommen wir vielleicht am Solarpark vorbei oder an den Liegen­schaften der Mandant­schaft, und werden uns freuen, dass auch wir eine kleine Rolle bei der Reali­sierung dieses Projekts hatten.

Das Mandat wird betreut von Dr. Miriam Vollmer.

2024-12-20T09:22:55+01:0020. Dezember 2024|Allgemein|