Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neu: Recht | Energisch Rechtsanwälte

Leinen los, heißt es heute in der Berliner Fasanenstraße: Im gediegenen Berliner Westen brechen wir nach vielen Jahren in Anwaltschaft und Wissenschaft auf, Unternehmen in Energiewirtschaft, Industrie, Digitalwirtschaft und der öffentlichen Hand durch die Stromschnellen der Energiewende und die Stürme der Digitalisierung zu begleiten.

Heute möchten wir uns Ihnen vorstellen. Sie finden HIER unsere Pressemitteilung mit ein paar Fakten über uns. Mehr gibt es auf unserer Homepage, wochentäglich hier im Blog oder Sie melden sich zu unserem Newsletter an, der jeden Freitag verschickt wird.

Oder Sie kommen vorbei. Wir sitzen fünf Minuten vom Ku’damm entfernt und freuen uns über Besuch.

Ihre

Dr. Miriam Vollmer                                                  Dr. Olaf Dilling
Rechtsanwältin                                                         Rechtsanwalt
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

2018-08-02T07:22:17+02:002. August 2018|Allgemein|

Neuer Entwurf der TA Luft

Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, muss novelliert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompliziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grundlegend neugefasste Regelwerk zu überarbeiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzusetzenden Richtlinien aus Brüssel befasste sich eine Arbeitsgruppe beim Bundesumweltministerium (BMU) mit der Überarbeitung. Deren Tragweite kann kaum unterschätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen als Referenzquellen dient.

Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referentenentwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kritisiert. Das Ministerium nahm dies und die Zurückweisung eines 2017 im Bundeskabinett diskutierten Entwurfs zum Anlass für eine grundlegende Überarbeitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überarbeiteter Fassung vor.

Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neuregelung deutlich “schrumpfen”. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchsrichtlinie GIRL neu in die TA Luft aufgenommen wird. Auch werden neue Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern aufgenommen, also neue Anforderungen vor allem im Gestalt von Grenzwerten, die in dem in der Industrieemissionsrichtlinie (IED) vorgegebenen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächendeckend überprüft und neu festgesetzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebserregenden und erbgutverändernden Stoffe, Aerosole und Anforderungen nach der Naturschutzrichtlinie FFH-Richtlinie neue Berücksichtigung finden sollen.

Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesentlichen auf die unbedingt notwendigen Neuregelungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemeinschaftsrechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungsentwurf, auch mit dem 2017 im Bundeskabinett diskutierten und nicht beschlossenen Entwurf, zeigt, dass die nun vorgelegten Pläne deutlich näher an einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüngliche Entwurfsfassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an. 

2018-08-01T08:28:47+02:001. August 2018|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Höchst spannend ist nicht dezentral

Jeder Kilometer Netz, den eingespeister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der  Betreiber dezentraler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeugungsanlagen eine Vergütung vom Netzbetreiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewerbegebiet und entlastet so die Straßen.

Doch was ist unter “dezentral” zu verstehen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unternehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchstspannungsebene eingespeisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbetreiber diese Zahlungen 2011 eingestellt hatte und die Bundesnetzagentur dies bestätigt hatte.

Doch auch vor dem BGH blieb das Unternehmen erfolglos. Die – letztlich dogmatisch wohl überzeugende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine

“dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,”

Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundesnetzagentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begrifflichkeit der dezentralen Erzeugungsanlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das übergeordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkretisierenden Verordnungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraftwerke als dezentral an, die ins Verteilernetz einspeisen.

Was das Verteilernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin “Verteilung” definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungsnetze in hoher, mittlerer und niederer Spannungsebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchstspannungsebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Verteilernetzebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.

2018-07-31T08:46:29+02:0031. Juli 2018|Allgemein, Strom|