Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Landge­richt Düsseldorf vernimmt Zeugen in Klage­ver­fahren gegen Stromio und Gas.de

Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schaden­er­satz­klagen gegen die Energie­ver­sorger Stromio GmbH und gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH am Landge­richt Düsseldorf wegen mögli­cher­weise unzuläs­siger Kündigung von Energie­lie­fer­ver­trägen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehema­ligen Kunden dieser Versorger durch Abtre­tungen an einen Rechts­dienst­leister gebündelt sind.

Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landge­richt nun Beweis darüber erheben, ob die Abtre­tungs­er­klä­rungen auch tatsächlich von den entspre­chenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schrift­lichen Zeugen­be­weises, da es prozessual unöko­no­misch wäre hunderte Zeugen­ver­neh­mungen persönlich durch­zu­führen, bei denen es nur um die Frage geht: „Haben Sie die vorlie­gende Abtre­tungs­er­klärung unterschrieben?“.

Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspan­nende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automa­tisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozess­partei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entschei­dungen die dem Gericht ein Ableh­nungs­recht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persön­liche Ladung nicht erfor­derlich machen, insbe­sondere weil sonst die Prozess­partei die Entscheidung des Gerichts zur schrift­lichen Zeugen­ver­nehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landge­richt Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persön­liche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betrof­fenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständ­liche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht mögli­cher­weise schneller zu einer Entscheidung gelangt.

(Christian Dümke)

2025-02-28T18:12:54+01:0028. Februar 2025|Allgemein, Rechtsprechung|

Doch kein Positi­ons­papier zur Netzan­schluss­vergabe oberhalb der Niederspannung

Nicht nur auf Seiten der Strom­erzeuger, sondern auch auf Seiten der Letzt­ver­braucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Nieder­spannung reicht die Netzan­schluss­ka­pa­zität in und um den Ballungs­zentren oft nicht mehr aus, alle Netzan­schluss­be­gehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbe­treiber gem. § 17 EnWG zur diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Vergabe knapper Kapazi­täten verpflichtet. Es bedarf also bei Knapp­heiten eines objek­tiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetz­liche noch unter­ge­setz­liche Vorgaben, wie genau dieser Verga­be­me­cha­nismus auszu­sehen hat. In einem Vorschlag für ein Positi­ons­papier hat die Bundes­netz­agentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Verga­be­me­cha­nismen das Verstei­ge­rungs­ver­fahren, das Windhund­prinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufen­modell und das Repar­tie­rungs­ver­fahren identi­fi­ziert. In diesem Entwurf favori­sierte die Beschluss­kammer 6 das Repar­tie­rungs­ver­fahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsul­tation gestellt (wie in Berlin, wir berich­teten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsul­tation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellung­nahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alter­native Verga­be­me­cha­nismen neben dem Repar­tie­rungs­ver­fahren zulässig bleiben. Viele Netzbe­treiber wollen etwa an einem Reser­vie­rungs­ver­fahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachge­bildet ist und die Reser­vierung im Priori­täts­ver­fahren mit der Einhaltung eines Reser­vie­rungs­fahr­plans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offen­halten, da ihnen ein Repar­tie­rungs­ver­fahren zu bürokra­tisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevor­ste­henden Neure­ge­lungen durch den Gesetz­geber hinge­wiesen, die die Beschluss­kammer noch nicht berück­sichtigt hatte.

Die breit vorge­tragene Kritik hat die Beschluss­kammer offenbar überzeugt: Laut Veröf­fent­li­chung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positi­ons­papier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorge­schlagene Lösung sei nicht konsens­fähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzge­bieten gerecht. Die Bundes­netz­agentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechts­sicher hervor­zu­heben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbe­treiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repar­tie­rungs­ver­fahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleicher­maßen zuläs­sigen Verfahren. Die Bundes­netz­agentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbe­treibers veröf­fent­licht werden muss, einschließlich der konkreten Verfah­rens­re­ge­lungen sowie der verfüg­baren Anschluss­ka­pa­zi­täten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verant­wortung des jewei­ligen Netzbe­treibers, ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verfahren zu entwi­ckeln, um knappe Anschluss­ka­pa­zität auf konkur­rie­rende Anschluss­vor­haben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbe­treibern viele Freiheiten, die der Unter­schied­lichkeit der Netzge­biete und ihrer Beanspru­chung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anfor­de­rungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazi­täten ist es daher nicht unwahr­scheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäf­tigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorge­schrieben – angemessen, diskri­mi­nie­rungsfrei, trans­parent und nicht ungüns­tiger als konzern­in­terne Verfahren ausge­staltet ist (Miriam Vollmer).

2025-02-21T22:13:52+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Wann verjähren mögliche Schaden­er­satz­an­sprüche gegen Stromio?

Der Energie­ver­sorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schaden­er­satz­for­de­rungen ehema­liger Kunden konfron­tiert, die mitten in der Energie­krise von Stromio außer­or­dentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landge­richt Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klage­ver­fahren meint.

Auch die Verbrau­cher­zen­trale Hessen ist deswegen mit einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forde­rungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unter­liegen der Regel­ver­jährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betrof­fe­nenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigent­liche Schaden, in Gestalt höherer Energie­kosten durch die Inanspruch­nahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betrof­fenen jedoch regel­mäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unver­jährte mögliche Schaden­er­satz­an­spüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

2025-02-28T11:07:15+01:0021. Februar 2025|Allgemein|