Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Kommt unter der neuen Regierung die Atomkraft zurück?

Friedrich Merz wird aller Wahrschein­lichkeit der nächste Bundes­kanzler. Kommt jetzt die deutsche Rückkehr zur Atomkraft?

In den Koali­ti­ons­ver­hand­lungen zwischen CDU und SPD herrscht offenbar eine Pattsi­tuation. Im entspre­chenden Papier der Arbeits­gruppe heißt es dazu:

[Kernenergie: Gerade mit Blick auf die Klima­ziele und die Versor­gungs­si­cherheit kann die Kernenergie eine bedeu­tende Rolle spielen. Dabei setzen wir im europäi­schen Kontext auf die Forschung zu Kernenergie der neuesten Generation, Small Modular Reactors und Fusions­kraft­werken. Gleich­zeitig streben wir schnellst­möglich eine fachliche Bestands­auf­nahme an, ob angesichts des jewei­ligen Rückbau­sta­diums eine Wieder­auf­nahme des Betriebs der zuletzt abgeschal­teten Kernkraft­werke unter vertret­barem techni­schem und finan­zi­ellem Aufwand noch möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch die Gesell­schaft für Anlagen- und Reaktor­si­cherheit, die Reaktor-Sicher­heits­kom­mission und TÜV. Bis dahin soll der Rückbau der Anlagen umgehend, möglichst durch eine freiwillige Verein­barung mit den Betrei­ber­un­ter­nehmen, gestoppt werden.]“

Es handelt sich dabei aller­dings nur um einen Entwurf, über den noch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Derweil schreitet der Rückbau voran. Laut Presse­be­richten soll zu dem Friedrich Merz inzwi­schen selbst geäußert haben: „Da ist wahrscheinlich nichts mehr zu machen.“

Und was sagen die Betreiber selbst?

E.ON hat sich klar gegen eine Wieder­auf­nahme des Anlagen­be­triebes ausge­sprochen. Auch EnBW ist skeptisch, da der Prozess des Rückbaus schon begonnen habe und nicht so ohne weiteres wieder umgekehrt werden könne. EnBW ist Betreiber von fünf abgeschal­teten AKW. Auch bei RWE sieht man „erheb­liche regula­to­rische, finan­zielle und perso­nelle Hürden“ vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme.

Wir sind skeptisch und gespannt.

(Christian Dümke)

 

2025-03-28T16:47:35+01:0028. März 2025|Allgemein|

Fernwärme: BKartA wegen Unter­ge­wichtung des Marktelements

Ende 2023 hat das Bundes­kar­tellamt (BKartA) gegen sieben Fernwär­me­ver­sorger Verfahren wegen mögli­cher­weise überhöhter Preis­stei­ge­rungen eröffnet. Nun hat die Behörde veröf­fent­licht, dass vier dieser Unter­nehmen ihrer Ansicht nach rechts­widrige Preis­an­pas­sungs­klauseln verwenden. 

Die betrof­fenen Unter­nehmen müssen sich nun gegen diesen Vorwurf vertei­digen. Für alle anderen Versorger lohnt sich aber ein Blick auf den Haupt­vorwurf der Behörde: Das Markt­element sei gegenüber dem Kosten­element zu niedrig gewichtet.

Für dieje­nigen, die nicht jeden Tag mit Fernwär­me­preis­klauseln zu tun haben, wirkt das erst einmal recht kryptisch. Doch dahinter verbirgt sich eine ernst­hafte Gefahr für viele Versorger. Denn Preis­gleit­klauseln für Fernwärme müssen nach § 24 Abs. 4 FernwärmeV sowohl die Kosten als auch die Markt­ent­wicklung abbilden, zudem müssen sie trans­parent sein. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) verfolgt seit einem grund­le­genden Urteil vom 06.04.2011 (VIII ZR 273/09) die Linie, dass beide Bemes­sungs­fak­toren an sich den gleichen Rang besitzen und Abstu­fungen nur zulässig sind, soweit dies der Angemes­senheit entspricht. Das klingt erst einmal nach 50:50. Doch hierin liegt eine Gefahr: Wird der von einem Versorger verwendete Brenn­stoff teurer – oft noch Erdgas – aber der Wärme­markt insgesamt vollzieht diese Entwicklung nicht oder nur teilweise mit, so bleibt der Versorger auf den gestie­genen Kosten sitzen. Viele Versorger messen dem Markt­element deswegen nur eine deutlich unter­ge­ordnete Rolle bei, ohne dass in jedem Fall Gründe für die vom BGH erwähnten angemes­senen Abstu­fungen erkennbar sind.

Fernwär­me­ver­sorger, die das Markt­element geringer gewichten als die Kosten, sollten ihre Klausel also aus Anlass des Verfahrens des BKartA kritisch hinter­fragen. Zwar mag es in vielen Fällen sinnvoll sein, die angekün­digte Reform der AVBFern­wärmeV abzuwarten, doch dort, wo Verstöße evident sind, sollte der Versorger sich nicht darauf verlassen, dass klage­willige Kunden, Verbrau­cher­ver­bände oder eben die Kartell­be­hörden ihm Zeit lassen

2025-03-21T20:45:26+01:0021. März 2025|Wärme|

OLG Düsseldorf hebt Unter­sa­gungs­ver­fügung der BNetzA gegen gas.de auf

Die Bundes­netz­agentur hatte dem Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH nach § 5 EnWG wegen aus Sicht der BNetzA mangelnder Zuver­läs­sigkeit die Versorgung von Haushalts­kunden untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Unter­sagung nunmehr durch Beschluss vom 27.11.2024 aufge­hoben. Die Entscheidung ist sehr lang und lesenswert und gewährt erheb­liche Einblicke in das vergangene Geschäfts­ge­baren von der gas.de.

So finden sich dort unter anderem folgende Feststel­lungen des Gerichts:

Die Zuver­läs­sigkeit der Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin war im Zeitpunkt der Behör­den­ent­scheidung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet“

Bei der gebotenen umfas­senden Würdigung des Verhaltens der Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin ist das Vertrauen darin, dass diese die Gewähr für eine … und sichere Versorgung der Haushalts­kunden mit Gas und Strom bietet, durch ihr Verhalten im … erschüttert.“

Zur Begründung nimmt das OLG Düsseldorf dort auch noch einmal Bezug auf den Umstand, dass gas.de in der Vergan­genheit massenhaft Kunden fristlos gekündigt hatte, die bis heute um Schaden­ersatz kämpfen müssen. Das OLG erklärt:

Die darin liegende vielfache Verletzung der vertrag­lichen Verpflich­tungen durch die Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin ist nach dem Vorge­sagtem sowohl quali­tativ als auch quanti­tativ als schwer­wiegend einzuordnen.“

Aber warum hat das OLG Düsseldorf dann trotz dieser Feststel­lungen die Unter­sagung der Bundes­netz­agentur aufge­hoben? Zum Einen hält das OLG die Unter­sa­gungs­ver­fügung der BNetzA bereits für formell rechts­widrig, weil an ihr Mitglieder der Beschluss­kammer mitge­wirkt haben, die nicht an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zudem sei für die Beurteilung der Zuver­läs­sigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zwischen­zeitlich habe sich die Sachlage beim Versorger, unter anderem durch Vorlage eines neuen Beschaf­fungs­kon­zeptes geändert, die BNetzA habe ihre Ermes­sens­er­wä­gungen jedoch nicht entspre­chend angepasst.

Ob gas.de damit wieder zurück ist auf dem Markt für Haushalts­kunden bleibt abzuwarten.

(Christian Dümke)

2025-03-21T16:41:15+01:0021. März 2025|Rechtsprechung|