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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Achtung, SEPA

Am 5. September 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die vielen Unternehmen Anlass geben sollte, einmal genau in ihre Formulare zu schauen: Das Lastschriftverfahren ist danach nur dann zulässig, wenn es nicht nur Kunden mit Sitz im Inland, sondern allen europäischen Kunden ermöglicht wird (C-28/18). 

Was war passiert? Die Deutsche Bahn AG – also ein privatwirtschaftliches Unternehmen – bot auf ihrer Homepage mehrere Möglichkeiten an, Bahntickets zu bezahlen. Eine dieser Möglichkeiten bestand im Lastschriftverfahren. Diese Möglichkeit konnte aber nicht jeder nutzen, der eine Bahnfahrkarte kaufen wollte. Hatte der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland, musste er einen anderen Zahlungsweg wählen, z. B. die Zahlung per Kreditkarte und Sofortüberweisung.

Dies missfiel einem österreichischen Verbraucherverband, der die Bahn in Wien auf Unterlassung verklagte. Der Verband obsiegte in erster Instanz, unterlag in zweiter, und in der obersten Instanz wurde der Rechtsstreit beim EuGH vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wollte wissen:

“Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?”

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

“Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Interessant: Der Wortlaut verbietet es nicht, die Zahlung per SEPA-Mandat von einem deutschen Wohnsitz abhängig zu machen. Das Gericht legt seiner weiten Interpretation zugrunde, dass Auslandskonten normalerweise auch von Personen gehalten werden, die im Ausland wohnen. Jeder Europäer soll die Möglichkeit haben, nur ein Konto zu unterhalten und alle Lastschriftmandate über dieses Konto abzuwickeln. Dies hatte so schon der Generalanwalt in seinem Schlussplädoyer so vertreten.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Klauseln, die gegen Verbotsgesetze verstoßen, sind nichtig. Um ein solches dürfte es sich auch hier handeln. Es könnte deswegen also auch z. B. ein Spanier die Zahlung über sein spanisches Konto im Wege des Lastschrifteinzugs verlangen, ohne dass ein Unternehmen darauf verweisen könnte, dass es diesen Zahlungsweg nur in Deutschland anbietet. Abgesehen von solchen Fällen ist es aber auch alles andere als ausgeschlossen, dass Unternehmen, die weiterhin nur Personen, die in Deutschland wohnen, Lastschriftzahlungen anbieten, deswegen abgemahnt werden, etwa wegen eines Wettbewerbsvorteils gegenüber anderen Unternehmen, die die erhöhten Kosten europaweiter Bonitätsörüfungen nicht scheuen.

2019-09-05T21:35:24+02:005. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

10 Punkte für die Windkraft

Wir hatten schon vor ein paar Tagen berichtet: Angesichts der schwachen Konjunktur bei der Windenergie soll im Bundesministerium für Wirtschaft morgen ein „Windgipfel“ stattfinden. Heute kommt die Nachricht, dass von Verbänden ein 10-Punkte-Plan vorgelegt wurde. Hoffnungsvoll ist dabei schon einmal die bloße Tatsache, dass außer Branchenverbänden der Wind- und Energiewirtschaft auch Umwelt- und Naturschutzverbände wie Greenpeace, WWF und die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hinter dem Plan stehen.

Denn in den letzten Jahren haben die Konflikte zwischen Umwelt- und Naturschutzbelangen über die Frage geeigneter Windenergie-Standorte zugenommen. Das wurde auch von Leugnern des menschengemachten Klimawandels wie der AfD mit dem Versuch aufgegriffen, um Klima-, Umwelt und Naturschutz gegeneinander auszuspielen. Dass sich nun auch ein Naturschutzverband wie der WWF an einem gemeinsamen Papier beteiligt, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein nachhaltiger Artenschutz zunächst einmal einem stabilen Klima basirt.

Mit ihren Vorschlägen reagieren die Verbände relativ detailliert und umfassend auf bestehende Hindernisse. Was die Planung neuer Standorte angeht, schlagen die Verbände eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Flächenausweisung vor. Außerdem wird von pauschalen Abstandsregelungen wie in Bayern abgeraten, die dazu führen, dass kaum noch neue Standorte ausgewiesen werden können. Zudem gibt es im Genehmigungsprozess ohnehin schon aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung Luft und dem nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebot ausreichend Vorgaben. An bestehenden Standorten sollen die Möglichkeiten zu „Repowering“ und Weiternutzung planerisch vereinfacht werden.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht die Forderung, die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu standardisieren. Zudem soll eine systematische Datensammlung zum Artenschutz die Vorhabenträger entlasten und die Entscheidungsfindung beschleunigen. Was die naturschutzrechtlichen Ausnahmen in § 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angeht, schlagen die Verbände Ausnahmen vom Artenschutz unter klar definierten Vorgaben vor. Dabei soll es einen Vorrang der Windenergie in durch Raumordnungspläne dafür vorgesehenen Gebieten geben, aber auch die Schaffung planerisch ausgewiesener Rückzugsräume für sensible Arten.

Weitere Vorschläge beinhalten eine wirtschaftliche Beteiligung der Kommunen, um lokal Anreize für Akzeptanz zu setzen, und eine Aufstockung und Modernisierung der Verwaltung, u.a. durch Digitalisierung. Insgesamt handelt es sich um einen ausgewogenen, umfassenden und hinreichend konkreten Forderungskatalog. Insofern stehen die Zeichen für den morgigen Windgipfel günstig.

2019-09-04T18:02:37+02:004. September 2019|Allgemein|

Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis interessante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landgericht Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unternehmen verurteilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnte und auf Unterlassung verklagte Unternehmen gehört bekanntlich der Wohnungswirtschaft an. In seinem Standardmietvertrag gegenüber Verbrauchern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleichzeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energieliefervertrag abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich gilt für Verträge natürlich die allgemeine Vertragsfreiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles miteinander wirksam vereinbaren. Doch bei Massenverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobilienkonzerns lag eine so ungewöhnliche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertragsentwurfs auch auf die Energielieferpreise hingewiesen worden. Am Ende setzten sich allerdings die Verbraucherzentralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Stromliefervertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unterschreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleichzeitigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betriebliche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirksamkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unproblematisch sein, im Umfeld eines Mietvertragsabschlusses einen Stromliefervertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unternehmen praktikable Lösung in der Mitte: Beispielsweise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertragsabschnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine gesonderte Unterschrift aktiviert werden kann. Allerdings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hintereinander diverse Einwilligungen, Unterschriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrücklichen Stromliefervertragsabschlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|