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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Halt stop, alles anders!

Ende Mai ist das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasmangellage vom Importeur bis zum Letztverbraucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfüllungsort Deutschland, aber unter der Geltung ausländischen Rechts steht, wurde ebenso diskutiert wie die Abdingbarkeit der Norm und deren Voraussetzungen oder die Frage, welche Preissteigerungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbezogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffentliche Bewusstsein, um welches Maß an Preiserhöhungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsenpreise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich vereinbarte Preise. Die Auswirkungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Lieferkette wären dramatisch.

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Angesichts dieser Situation plant die Bundesregierung nun wohl eine alternative Strategie. Die Importeure würden nach einem neuen § 26 EnSiG-E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre ausländischen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energieversorger und den von ihm belieferten Letztverbraucher stattfinden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfallenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produktpreis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamtpreis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letztverbraucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preisanpassung richtig ermittelt wurde.

Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)

2022-07-01T22:53:24+02:001. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Fernwärme: Wegfall der Wärmelieferpflicht bei Ausfall des Gasbezuges?

Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarmstufe für die Gasversorgung beschäftigen sich einige Branchen und Akteure ernsthafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unterbrechung der regulären Gasversorgung um gehen könnte.

Was passiert beispielsweise wenn ein Fernwärmeversorger Gas als Einsatzstoff zur Wärmeversorgung verwendet und sein Vorlieferant seinen vertraglichen Lieferpflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allgemeine Schuldrecht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letztverbraucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmöglichkeit dürfte allerdings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlieferant von Gas ausgefallen ist, wenn gleichzeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatzbeschaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGB „einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.“

Neben dem allgemeinen Schuldrecht besteht weiterhin der Rechtsrahmen der AVBFernwärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV grundsätzlich Inhalt von Fernwärmelieferverträgen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Lieferpflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist

Betrachtet man das Heizwasser als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwärmeversorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erforderliche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brennstoffe zumutbar ausweichen kann.

Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärmeträger fungieren kann, wenn es auch aufgeheizt wurde.

Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmöglichkeit der Wärmeerzeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweichmöglichkeit auf andere Brennstoffe dazu führt, dass der Wärmeversorger von seiner Leistungspflicht frei wird.

(Christian Dümke)

2022-06-29T22:45:11+02:0029. Juni 2022|Allgemein|

Gaspreiskrise: Wie weiter als Kommunalversorger?

Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus technischen Gründen, und ob nach der Sommerpause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastverteilerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu rationieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.

Auf die BNetzA kommen also möglicherweise auch rechtlich herausfordernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbereitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbereitungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprichwörtliche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:

# Wie soll mit einem Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatzbeschaffungskosten für Erdgas, wenn der Vorlieferant ausfällt oder seinerseits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weitergewälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unterschiedliche Varianten denkbarer Kostensteigerungen auf Lieferantenseite verprobt werden.

# Wie soll eine Preisanpassung nach § 24 EnSiG kommuniziert werden? Gegenüber Letztverbrauchern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preisanpassung. Es gelten die Mitteilungs- und Aufklärungspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Da Versorger selbst vom Vorlieferanten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsentiert bekommen können, also aus wirtschaftlichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechtskonformes, aber vor allem auch für den Bürger verständliches Schreiben vorzubereiten, bevor es drängt.

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# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgaspreise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preiserhöhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kundenzentrum auszugehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbereitete, geschulte Mitarbeiter treffen.

# Nicht auszuschließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlieferanten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die eingekauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standardisierten Prozess, wie mit ersatzversorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushaltskunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.

# Viele Unternehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwärmepreise an. Angesichts der drastisch gestiegenen Erdgaspreise wird vielfach der Arbeitspreis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preiserhöhung kritisch hinterfragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV prüfen. Unternehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preisgleitklausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andernfalls das Risiko, unwirksame Preisanpassungen auszulösen und auf Kosten sitzenzubleiben.

# Nicht zu unterschätzen ist schließlich die organisatorische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordinieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Informationen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verantwortlichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?

Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzubereiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)

 

 

 

2022-06-24T19:21:55+02:0024. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|