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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Ausweitung des Emissionshandels ab 2023 auf Abfall

Die Bundesregierung will sie: Die Ausweitung des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf weitere Brennstoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissionshandels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treibstoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijährigen Probephase auszuweiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brennstoff im Sinne des BEHG in dessen Anwendungsbereich ab 2023 einbezogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Ausweitungsplänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdächtigen, die jedes Klimaschutzgesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrittenen Einbeziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder -freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inverkehrbringer – ab 2023 berichten und Zertifikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belastbares zu dem Mechanismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfallverbrennung zu mehr Klimaschutz führen soll. Abfallgebühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundesregierung meint, dass dann auch die Abfallmenge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeugende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Nicht nur Nordstream – Wie kommt russisches Gas nach Deutschland?

Deutschland bezieht ungefähr 35 % des benötigten Gases aus Russland. Im Jahr 2021 waren es noch über 50 %. Durch die gegenwärtige russische Blockade der Gaslieferungen durch die Gaspipeline Nordstream 1 ist die deutsche Gasversorgung plötzlich in aller Munde. Fragen werden laut, ob man nicht jetzt doch Nordstream 2 in Betrieb nehmen müsse. Was dabei weniger bekannt ist, ist der Umstand, dass die deutsche Gasversorgung nicht ausschließlich über Nordstream 1 erfolgt. Neben Nordstream gibt es nämlich noch zwei weitere Pipelines aus Russland, nämlich „Jamal“ und „Transgas“

Pipeline Transgas

Die Pipeline Transgas verläuft von der Ukraine durch die Slowakai und Tschechien bis nach Österreich und Deutschland. Sie dient der Durchleitung von russischem Ferngas. Die Trasse wurde bereits 1973 fertiggestellt und ist damit die älteste der drei Pipelines die Deutschland mit russischem Gas versorgen. Die erste deutsche Station ist das bayerische Waidhaus.

Die Gaslieferungen über diese Pipeline sind derzeit reduziert, was zu Problemen in Österreich und Italien führt.

Pipeline Jamal

Die Gaspipeline Jamal transportiert seit 1999 Erdgas von der russischen Halbinsel Jamal oberhalb des Polarkreises im Westen Sibirens in der Karasee über Weißrussland und Polen nach Deutschland. Die erste deutsche Station ist das brandenburgische Mallnow. Die Leitung wurde als Alternative zur Pipeline Transgas gebaut.

Derzeit hat Russland die Lieferung über diese Leitung nahezu eingestellt. Hintergrund ist der polnisch-russische Streit über die Bezahlung der russischen Gaslieferungen in Rubel. Über die Pipeline fließt derzeit Gas von Deutschland nach Polen.

(Christian Dümke)

2022-07-11T21:19:37+02:0011. Juli 2022|Allgemein, Gas|

Neue Regelungen zur Förderung von Windkraftausbau im Osterpaket beschlossen

Mit dem sog. „Osterpaket“ möchte die Bundesregierung den dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Maßnahmenpaket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleunigen soll den Windkraftausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Osterpaket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergangenheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzureichende öffentliche Planung bis hin zu aktiver Verhinderung erschwert. Mit dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab.

Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass für den Windenergieausbau in jedem Fall Flächen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindestabstände nicht für Flächen gelten, die planerisch für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|