Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Der Indus­trie­strom­preis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen beson­deren Strom­preis für die energie­in­tensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brücken­strom­preis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollver­sorgung durch Erneu­erbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Indus­trie­strom­preis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes, sondern für die klassische energie­in­tensive Industrie, das Minis­terium spricht von Grund­stoff­in­dustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufge­setzt werden soll für den Brücken­strom­preis auf die Unter­nehmen, die der beson­deren Ausgleichs­re­gelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brücken­strom­preis aussehen?

Das Minis­terum will den Brücken­strom­preis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begüns­tigten Unter­nehmen sollen die Differenz zum durch­schnitt­lichen Börsen­strom­preis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mecha­nismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begüns­tigten Unter­nehmen für den Brücken­strom­preis tun?

Die Unter­nehmen müssen die freiwil­ligen Maßnahmen nach dem Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz umsetzen, sie müssen eine klare Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflichtung abgeben, bis 2045 klima­neutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strom­preis­bremse bestimmt war.

Kostenlose Fotos zum Thema Rohrbieger

Wie sieht der Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis aus?

Für den Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis gibt es keine festge­legte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finan­zie­rungen für EE-Anlagen durch Contracts for Diffe­rence (CfD), die einen Preis nahe den Geste­hungs­kosten ermög­lichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungs­frei­stel­lungen für Banken, die eine Reduzierung der Risiko­prämien ermög­lichen sollen. Auch der beschleu­nigte Ausbau der EE soll hier preis­dämpfend wirken, daneben soll über zeitva­riable Netzent­gelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgere­geltem Strom und abgesenkte Netzent­gelte für die Belie­ferung aus EE-Anlagen zu benach­barten Anlagen ein günstiger Strom­preis ermög­licht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Indus­trie­strom­preis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Minis­te­riums in der politi­schen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

2023-05-13T01:53:25+02:0013. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Die ausschließ­liche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFern­wärneV erlaubt es Fernwär­me­kunden, begrün­dungslos einmal jährlich ihre Anschluss­leistung um 50% zu verringern. Sollen Erneu­erbare einge­setzt werden, kann die Anschluss­leistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwär­me­ver­sorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie inves­tieren langfristig in Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereit­stellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runter­fahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschluss­leistung festzu­halten, die das aktuelle Energie­ef­fi­zi­enz­niveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verän­dernden klima­ti­schen Gegeben­heiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangs­in­ves­tition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalku­la­to­risch nicht zu überfordern.

Kostenlose Fotos zum Thema Heizkörper

Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFern­wärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschluss­leis­tungen durch eine vertrag­liche Ausge­staltung aufzu­lösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unter­streicht, dass § 3 AVBFern­wärmeV insofern vorgeht, als dass die darge­stellten Rechte zur Reduzierung der Anschluss­leistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärme­tech­no­logien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFern­wärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberfläch­lichen Wortlaut deutlich abwei­chende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließ­lichen Nutzung und § 3 AVBFern­wärmeV in einen zutref­fenden normhier­ar­chi­schen Zusam­menhang bringt?

In der Praxis werden entspre­chende Klauseln zunehmend hinter­fragt, manche sprechen gar von „Irrefüh­rungen“ und vermuten Wettbe­werbs­wid­rigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechts­wid­rigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch disku­tieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

OLG Düsseldorf lehnt Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Recht­mä­ßigkeit einer Preis­an­passung entschieden, die der Energie­ver­sorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders inter­essant, da § 313 BGB kein originär gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht darstellt sondern eine Vertrags­an­passung ausnahms­weise bei einer schwer­wie­genden Störung der Geschäfts­grundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hinter­grund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslie­fer­preis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich verein­barten Preis­ga­rantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preis­er­höhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einsei­tiges Recht einer Vertrags­partei zur Änderung der Bedin­gungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einver­nehm­liche Lösung mit dem Kunden herbei­zu­führen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetz­geber die Folgen des Preis­an­stieges im Gas- und infol­ge­dessen auch im Strom­markt umfassend spezi­al­ge­setzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grund­sätzlich sei eine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage nicht möglich, wenn der Gesetz­geber das Risiko einer Vertrags­störung erkannt und zur Lösung der Proble­matik eine spezi­ellere gesetz­liche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetz­geber die Energie­krise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbe­sondere durch das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraus­set­zungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen aller­dings sei hierdurch gleichwohl der Anwen­dungs­be­reich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetz­geber die Frage der Preis­an­passung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|