Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Was wird aus der Berliner Solarpflicht?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solar­gesetz Berlin verab­schiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesent­lichen Umbauten des Daches Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu instal­lieren. Ausge­nommen sind öffent­liche Gebäude (für diese gilt eine geson­derte gesetz­liche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungs­fläche und einige Sonder­kon­stel­la­tionen wie Gewächs­häuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solar­pflicht unter­scheidet nicht zwischen Wohnge­bäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Brutto­dach­fläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Netto­dach­fläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei techni­scher Unmög­lichkeit, Norddä­chern, aber auch dem Denkmalschutz.

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Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solar­pflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgän­ger­re­gierung könne, so äußert sich die neue Umwelt­se­na­torin Schreiner, Eigen­tümer älterer Häuser von Dachsa­nie­rungen abhalten. Zwar liegt die Zustän­digkeit für das Landes­so­lar­gesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umwelt­ressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneu­er­barer Energien nach dem Regie­rungs­wechsel im Stadt­staat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.

Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneu­er­barer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutz­auftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landes­ver­fassung, die die natür­lichen Lebens­grund­lagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetz­geber stets ein politi­scher Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Stats­ziel­be­stimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlech­te­rungs­verbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompen­sation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).

2023-06-23T00:02:16+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Und nun, GEG (II)?

So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?

Was ist unklar?

Nun ist ein kurzes Einigungs­papier kein Geset­zes­vor­schlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärme­planung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärme­planung und sieht ein Fernwär­menetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhal­tig­keits­kri­terien der BioSt­NachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien „ausnahmslos“ okay.

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Wie finden wir die Einigung? 

Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europa­weiter Emissi­ons­hande einge­führt, der die Gesamt­menge an CO2 bewirt­schaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankie­rende ordnungs­recht­liche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preis­ent­wicklung durch Nachfra­ge­rückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekar­bo­ni­siert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Inves­ti­tionen gesäumt.

Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommu­nalen Wärme­planung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärme­pumpe einzu­bauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finan­zierung zu sparen als auch die Wirtschaft­lichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungs­pflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).

2023-06-16T18:48:40+02:0016. Juni 2023|Allgemein, Wärme|

Und nun, GEG (I)?

Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausge­rechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampel­par­teien auf dem Tisch.

Was steht drin?

Die ursprünglich vorge­sehene Pflicht, beim Heizungs­tausch ab 2024 65% Erneu­erbare einzu­setzen, macht einer diffe­ren­zierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubau­gebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärme­planung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärme­planung vorliegt, dürfen auch auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen eingebaut werden.

Sobald die kommunale Wärme­planung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klima­neu­tra­lität über ein klima­neu­trales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gashei­zungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasser­stoff oder Wasser­stoff­de­ri­vaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszu­gehen sein wird – kein klima­neu­trales Gasnetz vorge­sehen, greift die Pflicht, 65% Erneu­erbare zum Heizen zu nutzen, mit einer „angemes­senen Übergangsfrist“.

Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommu­nalen Wärme­planung resul­tieren kann, und dass es sein kann, dass Gashei­zungen wegen des Emissi­ons­handels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

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Nun sind kommunale Wärme­pla­nungen bundesweit erst ab 2028 vorge­sehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschluss­mög­lichkeit ans Fern- oder ein Nahwär­menetz besteht oder eine indivi­duelle Lösung wie eine Hauswär­me­pumpe oder eine Hybrid­heizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.

(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)

2023-06-16T18:47:13+02:0016. Juni 2023|Wärme|