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Über Dr. Olaf Dilling

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Abfallgebühr: Deponienachsorge und Gewässerunterhaltung

Im Infrastruktur- und Abfallgebührenrecht gibt es manchmal Fälle, die eine historische Dimension haben. Entweder es geht um Altfälle, in denen zum Teil noch aus Sachverhalte aus Vorwendezeiten geklärt werden müssen. Oder manchmal auch “Zombiefälle”, in denen längst vergangen geglaubte Schandtaten wieder ans Licht kommen. Letzteres war unlängst bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen der Fall.

Einwohner der Stadt Göttingen hatten gegen einen Abfallgebührenbescheid geklagt. Es seien Nachsorgekosten für eine Deponie berechnet worden, sie nicht zu zahlen verpflichtet seien. Die Stadt habe Kosten für die Umlegung eines Baches in Rechnung gestellt.

Flussbild mit Sonnenuntergang in schöner Landschaft

Leine bei Garbsen

Die Stadt war der Auffassung, dass die Umlegung als Teil der Deponienachsorge gelte, also zu den Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Niedersächsisches Abfallgesetz
(NAbfG), die von den Gebühren gedeckt werden sollen. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig würde die Stadt nämlich nur aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde. Die Kläger waren anderer Meinung und bekamen vor dem VG recht.

Vor dem Gericht wurde deutlich, dass die Stadt da, was die Deponie angeht, fast buchstäblich eine Leiche im Keller hat. Eine Erweiterung in den 1960er Jahren war ihr unter der Auflage genehmigt worden, dass der Bachlauf auf 350 m verrohrt wird und das Rohr regelmäßig gewartet und unterhalten. Ausgelegt war des Rohr für höchstens 10 m. Tatsächlich wurden mehr als 20 m Bau- und Bodenschutt darüber abgeladen. Auch die versprochenen Kontrollen sind möglicherweise unterblieben, jedenfalls wurden keine Ausbesserungen vorgenommen. Im Ergebnis zeigte eine Untersuchung des Wasserlaufs bereits Anfang der 1980er Jahre, dass Sickerwasser aus der Deponie eingedrungen ist und in die Leine gelangt.

Um aus der Nachsorge entlassen zu werden, soll die Stadt Göttingen nun eine Sanierung des Bachlaufs vornehmen, die insgesamt 1 Mio Euro kostet, dafür wurde die Hälfte über die Gebühren für 2019 abgerechnet.  Für diese auf schuldhaftem Handeln beruhende Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht müssen nach der Entscheidung des VG nicht die Gebührenschuldner aufkommen. Vielmehr muss der Schaden aus allgemeinen Deckungsmitteln ersetzt werden (Olaf Dilling).

2022-08-22T14:26:43+02:0022. August 2022|Allgemein|

Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E-Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

Ruhestörung durch nächtliches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die “schiefe Ecke” oder auch “Assi-Eck”. Dort ist das sogenannte “Straßenbahn-Streicheln” zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).