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Über Dr. Olaf Dilling

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Die “Zu verschenken”-Box: Wiederverwendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfallablagerungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungsverschiedenheiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der “Müllkippe” einfach ein Schild “zu verschenken” angebracht wird?

Nun, grundsätzlich ändert das den Status als illegale Abfallablagerung nicht. Wenn es, wie typischerweise, im öffentlichen Raum stattfindet, läuft so ein “Angebot” zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfallrechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie “zu verschenken”. Sogar ein empfindliches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Andererseits kommt in § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbesondere Wiederverwendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehnliche Bücher oder Kinderkleider zum Verschenken feilgeboten werden und wenn das Körbchen regelmäßig durchsortiert wird, dann dürfte das nicht als Abfallablagerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüngliche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger belasten. Auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausreichend Laufkundschaft vorbeikommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozialläden oder soziale Einrichtungen zu wenden, die Brauchbares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbarschafts-Netzwerken oder Repaircafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Lenkungsfunktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewohnerparken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stellplätze bzw. Verkehrsmittel. Vielmehr war bisher in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorgesehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufgehoben worden, auch um die Wettbewerbsfähigkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrswende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebührensatzungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durchschnittliche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewohnerparkausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Bezug von Sozialleistungen oder eine mindestens 50% Behinderung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewohnerparkzone einen Normenkontrollantrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkgebühren auf unzulässige Weise umweltpolitisch instrumentalisiert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Komponente der Gebührenberechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privilegiert, was Grundsätzen des Verkehrsrechts widersprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umweltpolitische Lenkungswirkung sei zulässig. Zwar seien Klimaschutz oder andere umweltrechtliche Zielsetzungen in der gesetzlichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufgeführt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispielhaften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber an anderer Stelle verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielsetzungen ein legitimer Zweck des Verwaltungshandelns sei.

Außerdem sei auch unter Äquivalenzgesichtspunkten, also unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Allgemeinheit und des wirtschaftlichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stellplätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmöglichkeiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härtefallregelungen angeht, sei die Ausgestaltung der Gebühren rechtskonform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Angewiesenheit bestimmer Nutzergruppen, die dadurch ausgeglichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|

Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldparkplatzes mit besonderen Risiken verbunden ist, denen durch regelmäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Klettergartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verursacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgutachter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausgereicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldparkplatz eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forstrecht im Wald die Forstverwaltung und damit das Land zuständig. Das Landgericht (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung Recht gegeben und den Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Forstgesetz sei die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldparkplätzen unkalkulierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbesondere deshalb, weil Sturmwarnungen Menschen von Waldspaziergängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldparkplatz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landgerichts Koblenz, nach der eine regelmäßige (halb-)jährliche Begutachten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechtssprechung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|