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Stati­ons­un­ge­bun­denes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommer­ferien hat das dortige Verwal­tungs­ge­richt einen Eilbe­schluss erlassen, der für die Nutzung öffent­licher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwi­schen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahr­zeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffent­lichen Straßenraum dem Gemein­ge­brauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobili­täts­an­bieter geneh­mi­gungs­pflichtig und könnten insgesamt besser kontrol­liert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßen­ge­setzes. Sehr zum Ärger einiger Mobili­täts­an­bieter, die dagegen per Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt vorge­gangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffent­lichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommer­zielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Recht­spre­chung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrs­po­li­tisch nachvoll­ziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzu­sehen. Anderer­seits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E‑Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).

2022-08-18T01:29:27+02:0018. August 2022|Allgemein, Verkehr|

Ruhestörung durch nächt­liches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offen­sichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozial­leben über Monate sehr einge­schränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwach­sen­werden dazu. Viel davon hat sich bei geschlos­senen Clubs auf die Straße verlagert. Akkube­triebene Musik­boxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veran­stalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die „schiefe Ecke“ oder auch „Assi-Eck“. Dort ist das sogenannte „Straßenbahn-Strei­cheln“ zum neuen Trend­sport ausge­rufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßen­bahnen mit voraus­seh­baren Risiken für die zumeist alkoho­li­sierten Jugend­lichen. Hunderte von Jugend­lichen treffen sich dort abends um Alkohol­konsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbe­son­deren nächt­lichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grund­rechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der General­klausel in § 12 des Sächsi­schen Polizei­be­hör­den­gesetz ergebe sich ein entspre­chender Anspruch. Dabei sei die Ermes­sens­aus­übung aufgrund des Schutz­pflicht des Staates soweit reduziert, dass einge­schritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Neube­scheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hinter­grundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststät­ten­be­triebe nicht ohnehin schon zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenz­werte für Wohnge­biete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachho­lende Parties von Jugend­lichen auch Anwoh­ner­belange ernst genommen werden müssen und bei erheb­lichen Nachteilen zumindest eine umfas­sende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

2022-08-10T15:39:17+02:0010. August 2022|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die „Zu verschenken“-Box: Wieder­ver­wendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfall­ab­la­ge­rungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungs­ver­schie­den­heiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der „Müllkippe“ einfach ein Schild „zu verschenken“ angebracht wird?

Nun, grund­sätzlich ändert das den Status als illegale Abfall­ab­la­gerung nicht. Wenn es, wie typischer­weise, im öffent­lichen Raum statt­findet, läuft so ein „Angebot“ zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfall­rechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie „zu verschenken“. Sogar ein empfind­liches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Anderer­seits kommt in § 6 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbe­sondere Wieder­ver­wendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehn­liche Bücher oder Kinder­kleider zum Verschenken feilge­boten werden und wenn das Körbchen regel­mäßig durch­sor­tiert wird, dann dürfte das nicht als Abfall­ab­la­gerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüng­liche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger belasten. Auch Gefahren für die öffent­liche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausrei­chend Laufkund­schaft vorbei­kommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozial­läden oder soziale Einrich­tungen zu wenden, die Brauch­bares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbar­schafts-Netzwerken oder Repair­cafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|