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Über Dr. Olaf Dilling

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Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

Verbandsrecht: Der Gebührenbescheid ohne gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffentlichen Rechts festgelegt werden. Allerdings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebührenbescheid eines Wasserverbands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deichunterhaltung aufgefordert worden. Der entsprechende Wasserverband besteht aus einem Zusammenschluss von niedersächischen Wasser- und Deichverbänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasserverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Allerdings setzt dies voraus, dass der Wasserverband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmittelbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlassenen Beitragsbescheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Abschied von der einzigen “konfliktfreien” Ampelschaltung in Berlin

Ganz in der Nähe des Checkpoint Charlie gibt es in Berlin aktuell noch eine Ampel der besonderen Art zu bewundern: Eine Lichtzeichenanlage (LZA) mit “Rundum-Grün”-Schaltung bzw. einer Diagonalquerung für den Fußverkehr. In anderen Ländern, den Niederlanden oder Japan gibt es das viel öfter und prominenter. Bei diesen Ampeln kommt in einer Phase der Kfz-Verkehr komplett zum Erliegen, indem alle Lichtzeichen für Kfz Rot und für Fußgänger Grün zeigen. Dadurch kommt es zu einer effektiven Trennung von abbiegenden Kfz-Verkehr und Fußverkehr. Das hat einen entscheidenden Vorteil für die Verkehrssicherheit, denn weiterhin zählen Abbiegeunfälle, nicht zuletzt zwischen Lkw und Kindern, zu den häufigeren Ursachen für schwere Unfälle.

Straßenkreuzung in Tokyo mit vielen Fußgängern, die quer über die Kreuzung laufen

In Japan ganz normal: Diagonalqueren auf der Shibuya-Kreuzung in Tokyo.

Dass in Deutschland diese Ampeln dennoch nur selten zum Einsatz kommen, liegt wohl schlicht an dem Zeitverlust, den es für den Kraftverkehr bedeutet, auf Fußgänger zu warten. Die Trennung der Verkehre hat ihren Preis. Andererseits kann und sollte man sich darüber streiten, ob der Preis der jedes Jahr durch Verkehrstote gezahlt wird, nicht höher ist, als ein paar Sekunden Wartezeit an Verkehrsampeln.

Nach den aktuellen Richtlinien der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen kommt eine konfliktfreie Ampelschaltung vor allem an Kreuzungen in Frage, in denen ein hohes Aufkommen von Fußverkehr und vergleichweise wenig Kraftfahrzeugverkehr zusammentreffen. Da diese Kombination eher selten ist, gibt es entsprechend wenig Ampelschaltungen dieser Art in Deutschland.

Die Ampel am Checkpoint-Charlie war die einzige ihrer Art in Berlin. Sie wurde vor über 20 Jahren auf Initiative des FUSS e.V. im Rahmen eines Verkehrsversuchs aufgestellt. Die neue schwarz-rote Regierung hat nun beschlossen, dass sie sich nicht bewährt habe. Sie sei von den Fußgängern nicht angenommen worden, was an häufigen Rotlichtverstößen festgemacht wird, die dort beobachtet worden seien. Allerdings beruht dies nicht auf aktuellen systematischen Verkehrsbeobachtungen, sondern auf einer mittlerweile zwei Jahrzehnte alten Erhebung und ansonsten eher anekdotischen Beobachtungen der Polizei.

An sich hatte die große Koalition in Berlin eine Abkehr von einer konfliktträchtigen Verkehrspolitik in Berlin verkündet und “mehr Miteinander im Verkehr” versprochen. Wenn das bedeutet, dass Verkehre in Zukunft nicht mehr getrennt und schwächere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden, dann hat das mit echtem Miteinander wenig zu tun. (Olaf Dilling)

2023-07-26T13:44:55+02:0026. Juli 2023|Kommentar, Verkehr|

Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|