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Über Dr. Olaf Dilling

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Geldautomat als Sondernutzung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte laut einer aktuellen Pressemitteilung über einen Geldautomaten im Stadtteil Prenzlauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungskonflikt im umkämpften urbanen öffentlichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.

Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfamilienhäusern auf einem eigenen Fundament aufgestellt worden. Die offenbar einzige rechtliche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses. Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffentlichen Straße handelt.

Insofern wäre aus Sicht des zuständigen Bezirksamts Pankow eine Sondernutzungsgenehmigung nach § 11 BerlStrG erforderlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldautomat diene nicht verkehrlichen, sondern rein gewerblichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen potentiell zu Einschränkungen der Funktionfähigkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldautomat die Zugänglichkeit bestehender Leitungen verhindert.

Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldautomatenaufsteller interessieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E-Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßenrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft werden. (Olaf Dilling)

2023-08-23T19:01:42+02:0023. August 2023|Verkehr|

Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare “Sharrows”

Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte “Straßenbemalungen” Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese “Straßenbemalungen” oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten “Sharrows” die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen (“Sharing”) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.

Was die sogenannten “Sharrows” anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorgegangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist allerdings vor dem Berufungsgericht aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwaltungsgericht hat er im Eilverfahren und inzwischen auch im Hauptsacheverfahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine qualifizierte Gefahrenlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begründungsbedürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefahrenlage vor Schulen aus. Allerdings schränkt die Rechtssprechung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu erwarten; gegebenenfalls geben wir hier ein “update”.

Die Schilder sind in unmittelbarer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antragstellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweitwohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrszeichen von diesen erfahren und hat dementsprechend erst 2021 Widerspruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstinstanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antragsteller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrsregelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstinstanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrsschilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfristeten Widerspruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

2024-07-15T01:28:33+02:009. August 2023|Rechtsprechung, Verkehr|