Über Olaf Dilling

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Unklare Verkehrszeichen: “Was will uns der Dichter damit sagen?”

Verkehrszeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommunikation, an der es wenig zu interpretieren gibt. Bei runden, rot umrandeten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbotsschilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeichneten Straßenabschnitt 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit gilt. Oder bei den runden rot umrandeten Zeichen, die diagonal oder kreuzweise durchgestrichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder eingeschränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.

Da fangen die semantischen Spitzfindigkeiten schon an: Wie ist genau “parken” definiert und was ist “halten”? Wer in der Fahrstunde aufgepasst hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzögerung durchgeführt wird. Das ist dann schon eher Spezialwissen der Verkehrs- und Logistikbranche. Hätten Sie es gewusst?

Abgesehen von solchen Definitionsfragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrszeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrszeichen gibt es insbesondere, weil die öffentlichen Straßen und Plätze sich aus unterschiedlichen Verkehrsflächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonderwegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seitenstreifen zusammensetzen.

Im Regelfall sollen Verkehrszeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicherheitsabstand dazu aufgestellt werden. In urbanen Zusammenhängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seitenstreifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausreichend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann strenggenommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatzzeichen, das den Bezug auf den Seitenstreifen herstellt.

Bei mehreren Zusatzzeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grundsätzlich ein eingeschränktes Haltverbot gilt, aber der Seitenstreifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freigegeben werden soll, muss unter dem Haltverbotsschild zunächst das Zusatzzeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem eingeschränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken. 

Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrsschild zugesandt. Was will uns “der Dichter” damit sagen?

Baustellenbeschilderung: Fußgänger und Radfahrer verboten in Kombination mit Baustellenschranke auf dem Gehweg. Dahinter in detwa 15 m Entfernung ein Verkehrszeichen Radweg mit Zusatzzeichen, dass Fußgänger die Straßenseite wechseln sollen.

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbotszeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, wurde “aus Versehen” kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrszeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…

…und jetzt noch unser Werbeblock: Bei der Anordnung von Verkehrszeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicherheiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzuholen. Das kann Gefahrenlagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missverständnissen resultieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)

 

 

2026-03-26T00:00:19+01:0025. März 2026|Allgemein, Verkehr|

Über Freiheiten und Kostenfallen in Wohnblocks und auf Autobahnen

Ein beliebter Gemeinplatz liberal-konservativer Politik ist bekanntlich die Entgegensetzung von Freiheit und Verbotspolitik. Nur wenige Tage nachdem die Regierung Merz verkündet hatte, mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) das wohl symbolträchtigste Gesetzesprojekt der Ampel im Sinne der “Freiheit im Heizungskeller” rückgängig zu machen, stürzt dieser konstruierte Gegensatz wie ein Kartenhaus zusammen. Der kriegsbedingte Anstieg der Öl- und Gaspreise zeigt, wie verwundbar und abhängig die Fossilwirtschaft in Deutschland bleibt. Dies nicht erst, wenn die Preise für CO2 aufgrund des Emissionshandelssystems (ETS) planmäßig steigen werden.

Nun könnte man sagen, dass Freiheit eigentlich trotzdem immer besser ist als alle Verbote. Denn, dass die Preise für fossile Brennstoffe volatil sind, ist auch ein Gemeinplatz und auch, dass durch den Emissionshandel zusätzlich Preisdruck erzeugt werden soll, um die Klimaziele zu erreichen. Eigentümer wissen also, was auf sie zukommt. Sie könnten also selbst entscheiden. Allerdings ist die Freiheit, wie ein Wiener Sänger namens Georg Danzer wusste, “ein wundersames Tier”. Sein ebenfalls Wiener Namensvetter Kreisler ergänzte, dass zwischen “Meiner Freiheit, Deiner Freiheit” zu unterscheiden sei.

So könnte man ruhig allen Eigentümern von Heizungskellern zugestehen, Fehler zu machen und in eine offensichtliche Kostenfalle laufen. Schlaue Investoren von Wohnblocks wissen allerdings, dass sie die Mietpreisbremse (§§ 556d ff, 558 BGB) auf intelligente Weise umgehen können. Sie sparen einfach bei den nur nach § 559 BGB begrenzt umlagefähigen Investitionskosten und legen lieber die hohen laufenden Kosten von ineffizienten Öl- und Gasheizungsanlagen auf die Mieter um. Wegen § 5 CO2-Kostenaufteilungsgesetz geht das bezüglich der ETS-Kosten zwar nur begrenzt, das hohe Risiko für die hohe Volatilität und Energieabhängigkeit von Drittstaaten bleibt jedoch bei den Mietern hängen. Das Problem ist also offensichtlich: Wer die Freiheit hat, sich nach Belieben eine Heizung auszusuchen und wer am Ende die Rechnung dafür bezahlt und in eine Kostenfalle läuft, sind unterschiedliche Menschen.

Georg Kreisler ist 2011 gestorben. Es ist angesichts seines Humors wohl angemessen makaber zu sagen, dass ihm dadurch einiges erspart geblieben ist. Jedenfalls hat er aber recht behalten, wenn er singt “Meine Freiheit, Deine Freiheit”. Angesichts dessen ist die Vorstellung der CDU und der SPD, durch die “Abschaffung” des GEG den sozialen Frieden herzustellen und die “Spaltung der Gesellschaft” durch die Ampel zu überwinden, eine komplette Illusion. Die selbe Politik, die Eigentümern und Investoren Freiheiten ermöglicht, zwingt Mieter in die Kostenfalle. Sozialdemokratische Politik sieht anders aus. Die Quittung der Wähler ist verdient. Bei den Landtagswahlen krebst die ehemals große alte Tante SPD nun bei knapp über 5% herum. Das ist ebenso schade, wie wohlverdient.

Wohnblocks an der A100 in Berlin in der Dämmerung

Wohnblocks an der A100 in Berlin bei Sonnenuntergang (Foto: Pixabay – Lars Hinrichsen).

Das Mindeste, was man von einer sozial- und christdemokratischen, also zugleich an Innovation und Reformfähigkeit orientierten Regierungspolitik erwarten könnte wäre, nun wenigstens auch den § 559 BGB zu reformieren. Denn dadurch könnte die Regierung die volle Umlagefähigkeit von Investitionskosten für Heizungssysteme ermöglichen. Das klingt erst man schlecht für die Mieter, sollte aber daran gekoppelt sein, dass die Investitionen nach heutigem Wissen auf Dauer laufende Kosten einsparen. Dies wäre dann “Technologieoffenheit” und Zukunftsfähigkeit in einem fundierten Sinn. Es wäre doch schön, wenn die Regierung endlich liefert und zwar nicht bloß ideologischen Kulturkampf, der an die sinnlosen Grabenkriege des 20. Jahrhunderts erinnert.

Dass die Freiheit der einen zur Bürde der anderen werden kann, zeigt sich aufgrund der aktuellen Ölpreiskrise auch auf dem flachsten und linearsten Symbol der Freiheit, das die menschliche Zivilisation wohl jemals in ein Land betoniert hat, auf den Autobahnen. Wenn jemand mit dem E-Auto unterwegs ist und bei 130 km/h Akku sparen oder mit dem Verbrenner wegen der teuren Spritpreise verbrauchsarm fahren will, dann geht das aktuell oft nicht. Denn es reicht, dass alle paar Minuten von hinten jemand auffährt, der keine Geldsorgen hat und mit 210 km/h Testosteron abbauen will.

Dann muss eine Mehrheit der vernünftig Fahrenden sich rechts zwischen die LKWs zwängen, kurzzeitig abbremsen, ebenso kurzzeitig beschleunigen, überholen, wieder rechts einordnen usw. Hier würde ein Verbot, nämlich das Tempolimit auf 130 km/h der überwiegenden Zahl der Autobahnnutzer ihre Freiheiten lassen. Im Gegenteil würde es eher noch verhindern, von wenigen Rasern ständig genötigt zu werden.

Übrigens ist bereits jetzt das durchgängige Fahren auf dem mittleren Fahrstreifen entgegen einer zwar unter Kraftfahrern offenbar herrschenden, aber schlecht gesetzlich abgesicherten Meinung gemäß § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO vollkommen legal, um unnötige verbrauchsintensive Überholvorgänge von LKWs zu vermeiden. Es wäre daran zu denken mit oder ohne ergänzendes Tempolimit hier eine abgestufte Richtgeschwindigkeit von 100 oder 110 km/h in die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO aufzunehmen. Die Reichweite von E-Autos würde es dem Verordnungsgeber danken.

Kurz gesagt: Das Verhältnis von Verboten und Freiheiten ist doch etwas komplexer als die Rhetorik der aktuellen Bundesregierung abbildet. In manchen Fällen könnten einfache Rechtsänderungen wie eine Reform von Mietpreisbremse und Umlagenfinanzierung von Investitionen helfen, Freiheit und Verantwortung kongruenter auszugestalten. In anderen Fällen sind gerade Verbote ein Mittel, in klassisch liberaler Weise die Freiheitssphäre der einen gesellschaftlichen Gruppe besser mit der Freiheitssphäre der anderen Gruppe zu vereinbaren. Die FDP ist tot, lange lebe der Liberalismus. (Olaf Dilling)

 

Bürgerradwege – jeder kann mitmachen!

Dass Bürger selbst für den Bau der Infrastruktur mitverantwortlich sind, hat eigentlich lange Tradition. Jedenfalls mussten sie früher mit sogenannten Fron- oder Schippendiensten dem Feudalherren beim Bau von Landwehren, Straßen oder Deichen unter die Arme greifen. In Zeiten knapper Kommunalkassen und entsprechend geringer personeller Ressourcen stellt sich erneut die Frage, inwieweit bürgerschaftliches Engagement beim Bau von Radwegen wieder eine Rolle spielen kann.

Radweg an Landstraße in Ostfriesland mit windschiefen Bäumen, Deich und Graben.

Tatsächlich gibt es inzwischen in Deutschland zahlreiche Vereine und Initiativen, die den Bau von Radwegen an Landstraßen vorantreiben. Im Gegensatz zu den Frondiensten des Feudalismus machen sie es aus freien Stücken, weil Planung und Bau von Radwegen gerade im ländlichen Raum oft lange auf sich warten lässt und die Fördermittel vom Bundesverkehrsministerium über die letzten Jahre immer weniger wurden. Im ländlichen Raum fällt die Kosten-Nutzen-Analyse von Radwegen zudem oft schlecht aus, wenn nur wenige Gehöfte oder kleine Dorfteile an das Radwegenetz angebunden werden sollen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Projekte sehr weit unten auf der Prioritätenliste landen.

Einen Radweg in kurzer Zeit zu bekommen geht daher oft nicht ohne Eigenarbeit. In NRW wurden zwischen 2005 und 2024 immerhin fast 400 km Bürgerradwege fertiggestellt. Weitere Projekte gibt es in Niedersachsen.

Natürlich bedeutet ein Bürgerradweg nicht, dass staatliche Stellen nichts mehr mitreden zu hätten. Rechtlich ist es so, dass straßenbegleitende Radwege Bestandteil der Straße sind, so dass an Landesstraßen das Land Träger der Straßenbaulast ist. Formal ist dann auch das Land Vorhabensträger. Anträge für einen Planfeststellungsbeschluss, der für Radwege oft immer noch erforderlich ist, muss das Land bei der Planfeststellungsbehörde, also dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, stellen. Dafür werden Bürgerradwege in der Regel auch durch das Land gefördert. (Olaf Dilling)

 

2026-03-11T20:41:12+01:0011. März 2026|Allgemein, Verkehr|