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Klima­mo­bi­li­täts­planung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem refor­mierten Straßen­ver­kehrs­gesetz soll Klima­schutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßen­ver­kehrs­recht spielen. Aber die Einzel­heiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verord­nungs­er­mäch­tigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinetts­entwurf der refor­mierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begrün­dungs­an­for­de­rungen für Klima­schutz­maß­nahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprich­wört­liche Muster­ländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich veran­kerte Klima­mo­bi­li­täts­planung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württem­ber­gi­schen Klima­schutz­ge­setzes.  Demnach können Gemeinden und Gemein­de­ver­bände im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten Klima­mo­bi­li­täts­pläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrs­wende zur dauer­haften Vermin­derung von Treib­haus­gas­emis­sionen festlegen. Zu berück­sich­tigen sind dabei die Mobili­täts­be­dürf­nisse der Bevöl­kerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform vorge­sehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umwelt­schutz, insbe­sondere Klima­schutz, Gesund­heits­schutz und geordnete städte­bau­liche Entwicklung mit den Erfor­der­nissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglich­keiten des Straßen­ver­kehrs­rechts zu verschränken: Die Klima­mo­bi­li­täts­planung könnte, ähnlich wie bereits das städte­bau­liche Verkehrs­konzept bei dem Anord­nungs­grund der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, helfen, Klima­schutz im Verkehr nachvoll­ziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestal­tungs­spiel­räume vergrößern, wenn sie sich recht­zeitig um eine klima­freund­liche Verkehrs­planung kümmern. (Olaf Dilling)

2023-11-02T22:20:45+01:002. November 2023|Umwelt, Verkehr|

StVG-Reform: Neue Ziele vs. alte Ziele des Straßenverkehrsrechts

Tatsächlich ist letzten Freitag nach vielen und vorschnellen Ankün­di­gungen endlich ein erster und entschei­dender Schritt zur Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts getan worden. Nun ist der Weg frei, um auch Kommunen und Ländern mehr Spiel­räume in der StVO zu geben. Der Schritt bestand darin, zunächst einmal das Straßen­ver­kehrs­gesetz zu refor­mieren. In Zukunft wird es möglich sein, im Bereich des Straßen­ver­kehrs­rechts auch Verord­nungen zu erlassen, die nicht nur auf die Sicherheit und Leich­tigkeit des Verkehrs gestützt sind, sondern weiter Ziele gleich­be­rechtigt in den Blick nehmen, namentlich Umwelt‑, insbe­sondere Klima­schutz und Gesund­heits­schutz sowie eine geordnete städte­bau­liche Entwicklung.

Um dies zu ermög­lichen, wurde in § 6 StVG der neue Absatz 4a eingefügt. Bei der öffent­lichen Anhörung Anfang letzter Woche war dies vom Vertreter der Städte und Kommunen als eine Ausnahme bezeichnet worden (wörtlich als „ganz kleine Schublade“). Aus dem Wortlaut ergibt sich das nicht. Dort steht schlicht, Rechts­ver­ord­nungen können auch erlassen werden zur Verbes­serung der genannten neuen Rechts­güter, soweit sie nicht bereits nach bishe­rigen Ermäch­ti­gungen erlassen werden können. Darin ist zwar formal ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, es bestehen aber keine Beschränkung für die Verwendung dieser Rechts­grundlage auf Ausnah­me­fälle in einem quanti­ta­tiven Sinne. Kurz gesagt, der Verord­nungs­geber wird nicht auf seltene Ausnahmen beschränkt.

Eine inhalt­liche Einschränkung besteht aller­dings darin, dass die bisher zentralen Rechts­güter, Sicherheit und Leich­tigkeit, weiterhin berück­sichtigt werden müssen. Bezüglich der Sicherheit ist das eigentlich selbst­ver­ständlich. Denn bei der Verkehrs­si­cherheit geht es indirekt um den Schutz wichtiger Rechts­güter wie Leben, körper­liche Unver­sehrtheit und Eigentum. Die ebenso starke Gewichtung der Leich­tigkeit des Verkehrs ist dagegen politisch kontrovers.

Denn warum sollte es nicht im Spielraum der Kommunen stehen, für Teile des Straßen­raums andere Ziele über die Leich­tigkeit des Verkehrs zu priori­sieren? Es muss dabei jedoch auch berück­sichtigt werden, dass inzwi­schen im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren unwider­sprochen geblieben ist, dass die Leich­tigkeit des Verkehrs für alle Verkehrs­mittel gleicher­maßen gelten soll. Dies ermög­licht es im Ergebnis, Maßnahmen durch­zu­setzen, die sowohl der Leich­tigkeit des Umwelt­ver­bunds als auch Zielen des Umwelt- und Klima­schutzes oder der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung dienen. (Olaf Dilling)

 

2023-10-24T12:49:20+02:0024. Oktober 2023|Kommentar, Verkehr|

StVG-Reform: Mehr Möglich­keiten in engen Grenzen

Das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr hatte unter Wissing das Koali­ti­ons­ver­sprechen, den Kommunen in Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und StVO mehr Spiel­räume zu geben, zunächst auf die lange Bank geschoben. Dann sollte es diesen Sommer auf einmal ganz schnell gehen: Unter anderem bekamen die Verbände für Stellung­nahmen zum Referen­ten­entwurf des StVG, der Ermäch­ti­gungs­grundlage zum Erlass der Verordnung, eine Betei­li­gungs­frist von etwas mehr als 24 Stunden. Dies war z.B. vom Bundes­verband der kommu­nalen Spitzen­ver­bände, der u.a. den Städtetag vertritt, scharf kriti­siert worden.

Die politi­schen und gesell­schaft­lichen Belange, die im Vorfeld nicht ausrei­chend berück­sichtigt werden konnten, sind nicht in Verges­senheit geraten. Sie sind vielmehr bei der öffent­lichen Anhörung im Verkehrs­aus­schuss des Bundestags diese Woche wieder auf den Tisch gekommen.

Der ADAC sieht vor allem das Straßen­ver­kehrs­rechts als beson­deres Ordnungs­recht durch die neuen Ziele des Umwelt- und Gesund­heits­schutzes bedroht. Die meisten anderen Sachver­stän­digen lobten eher, dass das Straßen­ver­kehrs­recht nunmehr an die aktuellen Heraus­for­de­rungen angepasst würde. Es würde  anerkannt, dass der öffent­liche Straßenraum mehr Funktionen erfüllt, als die Leich­tigkeit des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs zu gewähr­leisten. Prof. Stefan Klinski von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht betonte, dass das Straßen­ver­kehrs­recht seit jeher nicht nur die Gefahren im Verkehr im Blick gehabt hat. Es sei immer auch um die Gefahren gegangen, die für Dritte vom Verkehr ausgehen. Erst in den letzten Jahrzehnten sei es zu einer starken Verengung auf die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der Erfor­der­lichkeit einer quali­fi­zierten Gefah­renlage gekommen.

Der Vertreter der Kommunen kriti­sierte, dass die verspro­chenen Spiel­räume nicht ausrei­chend seien. Vielmehr sei im Geset­zes­entwurf wieder nur eine Ausnahme vorge­sehen, einzelne Verord­nungs­be­stim­mungen zu erlassen mit der Möglichkeit auch aus Gründen des Umwelt- und Gesund­heits­schutzes und der städte­bau­lichen Entwicklung Verkehrs­ein­schrän­kungen vorzu­nehmen. Der ADFC hob dagegen hervor, dass aus dem Entwurf des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes nicht hervorgehe, dass die neuen Ziele und auch die alter­native Verkehrs­arten nun gleich­rangig mit der Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs zu bewerten seien.

Mit den Stimmen der Regie­rungs­frak­tionen hat der Verkehrs­aus­schuss zwei Tage später trotz der Einwände die Beschluss­emp­fehlung gegeben, dem Geset­zes­entwurf unver­ändert zuzustimmen. Aller­dings wurde dies mit einer Entschlie­ßungs­vorlage verbunden. Darin wird die Bundes­re­gierung aufge­fordert, das Straßen­ver­kehrs­recht im ersten Halbjahr 2024 noch einmal zu evalu­ieren. Ein paar der in der öffent­lichen Anhörung genannten Einwände und Aspekte könnten hier wieder einfließen, etwa Vision Zero und Barrie­re­freiheit. Daneben werden u.a. recht­si­chere Kriterien für Anwoh­ner­parken, Digita­li­sierung der Parkraum­über­wa­chung und die Weiter­ent­wicklung der Erpro­bungs- zu einer Innova­ti­ons­klausel gefordert. Es ist also zu erwarten, dass die Entwicklung im Verkehrs­recht auch im nächsten Jahr spannend bleibt. (Olaf Dilling)

2023-10-20T12:54:56+02:0020. Oktober 2023|Allgemein, Verkehr|