Über Olaf Dilling

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Autofahren auf dem Bürgersteig

Begeg­nungs­verkehr auf einspu­rigen, aber dennoch in beide Richtungen benutz­baren Straßen ist stets eine Charak­t­er­probe. Tief sitzt jeden­falls die Erinnerung an einen eigentlich als bescheiden und höflich bekannten Nachbarn meiner Jugendzeit. Der stand irgendwann mit seinem Klein­wagen auf einem Wende­rondell unserer Klein­stadt, ihm frontal gegenüber der weiße Mercedes des Vorsit­zenden des lokalen Segel­vereins. Keiner von beiden wollte weichen. Unser Nachbar nicht, weil er dort schließlich wohnt und entspre­chend besondere Anlie­ger­rechte zu haben wähnte, der Vorsit­zende nicht, weil er einfach unent­behrlich war und es außerdem sehr eilig hatte. Nun, er hatte es mindestens eine halbe Stunde lang sehr eilig. Denn so lange haben beide dort verharrt. Da es sich um eine norddeutsche Klein­stadt handelte, wurde dabei kaum ein Wort gesprochen. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, etwas zurück­zu­setzen und den Weg frei zu geben. Wahrscheinlich wäre es auch möglich gewesen, auf den Bürger­steig auszu­weichen. Aber – und nun kommen wir zur heutigen Rechts­frage – ist das eigentlich erlaubt?

Tatsächlich hat sich das Verwal­tungs­ge­richt Neustadt mit dieser rechtlich auf den ersten Blick – jeden­falls im buchstäb­lichen Sinne – etwas „abwegigen“ Frage beschäf­tigen müssen. Angesichts immer größerer Kraft­fahr­zeuge, die sich den knappen städti­schen Straßenraum teilen, ist sie immerhin nicht ganz uninter­essant. Denn wo das aufge­setzte Parken verboten ist, ist immer öfter das Phänomen zu beobachten, dass Kraft­fahr­zeuge auf engen Straßen mit den rechten Wagen­rädern Seiten­streifen, inklusive Fahrradwege oder Bürger­steige „mitbe­nutzen“. Für die Kommunen ist das, wie uns ein ehema­liger Umwelt- und Verkehrs­se­nator mal erklärt hat, vor allem deshalb ein Problem, weil Bordstein­kanten und Pflas­terung darunter leiden, was zu hohen Instand­hal­tungs­kosten führt. Die Gemeinde Bad Dürkheim hatte deshalb Vorsorge getroffen und die Bordsteine gleich in einer durch­ge­henden Pflas­terung verschwinden lassen, so dass die Seiten­streifen mit Fußgän­ger­wegen nur noch durch farbliche Abset­zungen erkennbar waren. Zudem war die Fahrbahn trotz der Benutzung im Gegen­verkehr an Engstellen, bzw. sogar längeren Passagen, nur 3,20 m breit. 

Der Kläger hatte vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Fußgänger auf eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung und auf Bordsteine gedrängt und weitere Vorschläge zur Verbes­serung der Straßen­planung gemacht, beispiels­weise zur Entfernung von Parkplätzen an den Engpässen. Die Verwaltung hat in dem Zusam­menhang die Auffassung geäußert, dass eine Mitbe­nutzung des Seiten­streifens im Begeg­nungs­verkehr möglich sei. Daher sei der Gegen­verkehr trotz der Engstellen kein Problem. 

Das Gericht hat anders entschieden und dem Kläger recht gegeben: „Auch an Engstellen dürfen Gehwege im Begeg­nungs­verkehr nicht befahren werden“. Dies gelte auch für histo­risch gewachsene enge Straßen. Lediglich in Notlagen zum Beispiel zur Vermeidung von Kolli­sionen sei ausnahms­weise ein kurzzei­tiges Ausweichen auf einen Seiten­streifen zulässig. Dies müsse unter äußerster Sorgfalt und sofor­tiger Anhal­te­be­reit­schaft erfolgen und dürfe außerdem nicht zum Zweck des rascheren Voran­kommens im Verkehr dienen. Auch das wäre also keine Lösung für das eingangs beschriebene Problem gewesen.

Eigentlich ist ja in § 2 Abs. 1 StVO alles gesagt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte“ und in Satz 2: „Seiten­streifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn“. Aber im Recht, im Verkehrs­recht zumal, gibt es bekanntlich keine Selbst­ver­ständ­lich­keiten (Olaf Dilling).

2020-01-14T12:38:43+01:0017. Dezember 2019|Verkehr|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorweg­zu­nehmen: Kinderlärm ist „im Regelfall“ keine schäd­liche Umwelt­ein­wirkung. Das hat der Gesetz­geber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detail­liert verwiesen auf „Geräusch­ein­wir­kungen, die von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrich­tungen wie beispiels­weise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervor­ge­rufen werden“. Bei der Beurteilung der Geräusch­ein­wir­kungen dürfen Immis­si­ons­grenz- und ‑richt­werte nicht heran­ge­zogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teilei­gen­tums­ge­mein­schaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigen­tums­woh­nungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundes­ge­richtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungs­ei­gen­tümer, die direkt über einer Teilei­gen­tums­einheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die recht­liche Grundlage für das Teilei­gentum die Teilungs­er­klärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entspre­chenden Räumlich­keiten ein „Laden mit Lager“ vorge­sehen war

Der BGH kommt bei der Beant­wortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kinder­ta­ges­stätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrah­lungs­wirkung auf das Wohnungs­ei­gen­tums­recht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetz­geber das Ziel, Kinderlärm grund­sätzlich zu privi­le­gieren und ein klares „Signal für eine kinder­freund­liche Gesell­schaft“ zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzu­zu­fügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|

Haftungs­recht: Prozesse über Bäume

Wenn jetzt die Winter­stürme über Land ziehen, schauen manche Hausei­gen­tümer recht sorgenvoll in ihre Gärten und die ihrer Nachbarn. Denn so schön große Bäume sind, so groß ist auch ihr Schadens­po­tential. Die Gespräche über Bäume, die ja meist einen fried­vollen, wenn auch etwas weltfremden Beiklang haben: Vor Gericht kommen sie dann doch noch ziemlich zur Sache. Oft stellt sich nämlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein großer Ast auf ein Nachbar­ge­bäude, ein Auto oder gar einen Menschen gefallen ist.

Im Wald, darüber hatten wir kürzlich schon mal gebloggt, greift eine Haftungs­be­schränkung des Waldei­gen­tümers gegenüber Erholungs­su­chenden. Jeden­falls sind waldty­pische Gefahren wie Astbruch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundes­wald­gesetz regel­mäßig kein Haftungs­grund. Wenn ein Eigen­tümer durch eine Baumschutz­ver­ordnung oder ‑satzung am Fällen oder an der Pflege eines Baumes gehindert ist, dann wird er dadurch zwar nicht vollkommen von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten frei. Mit anderen Worten muss er weiterhin darauf achten, wie der Zustand des Baumes ist und sollte regel­mäßige Kontrollen durch­führen lassen, um heraus­zu­finden, ob mögli­cher­weise Pflege­maß­nahmen nötig sind. Aber immerhin haftet er nicht für Fäll- und Pflege­maß­nahmen, die ihm nicht genehmigt wurden. Eventuell kann dann die Natur­schutz­be­hörde aus Amtshaftung heran­ge­zogen werden.

Aber auch sonst haftet der Eigen­tümer nicht in jedem Fall. So gilt bei gesunden Bäumen oder Bäumen, denen die Schäden von außen nicht anzusehen waren, dass Geschä­digte auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Selbst bei gesunden Bäumen, die wie Pappeln aus Weichholz bestehen, so dass das Bruch­risiko erhöht ist, hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass die Gemeinde zwar regel­mäßig sorgfältig kontrol­lieren, aber nicht präventiv sägen muss, um Schadens­fälle zu verhindern. Das mag der Betroffene ungerecht finden, es sorgt aber dafür, dass gesunde Bäume nicht aus Furcht vor dem Haftungs­risiko gefällt werden. Zugleich sorgen die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten dafür, dass vermeidbare Schadens­fälle verhindert werden. Um mit dem Bundes­ge­richtshof in einer klassi­schen Entscheidung zum Problem von unerkennbar kranken Stadt­bäumen und Haftung zu sprechen:

Das recht­fertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch mensch­liches Handeln entstehen, sondern auf Gegeben­heiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unver­meidbar hinnehmen. Eine schuld­hafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen“

Mit anderen Worten, wer seine Bäume regel­mäßig kontrol­lieren lässt, kann relativ guten Mutes in die Winter­saison gehen. Denn wenn Schädi­gungen nach bestem Wissen und Gewissen ausge­schlossen sind, dann ist auch das Haftungs­risiko minimiert (Olaf Dilling).

2019-12-12T20:49:48+01:0012. Dezember 2019|Allgemein, Umwelt|