Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 476 Blog Beiträge geschrieben.

Abwär­me­nutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärme­pumpe zur Nutzung zur Abwärme des städti­schen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbar­ge­meinden gereinigt. Ermög­licht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Förder­mög­lich­keiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläran­lagen im Gesetz­entwurf für den Kohle­aus­stieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) entspre­chend ergänzt werden soll. Das ist einer­seits ein Beitrag zur Wärme­wende, anderer­seits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraft­werken in Gewässer nämlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn wasser­rechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entspre­chende Erlaubnis muss den Anfor­de­rungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anfor­de­rungen an Gewäs­ser­ei­gen­schaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärme­pumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraft­werken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizi­enten Energie­nutzung und dem Gewäs­ser­schutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Infor­ma­ti­ons­freiheit: Auskunft über vertrau­liche Ministergespräche

Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrau­liche Gespräche führen“, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen entspre­chende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium (BMVI) einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hinter­grund war die drohende Verhängung von Ordnungs­geldern in Milli­ar­denhöhe wegen der Verwendung unzuläs­siger Abschalt­ein­rich­tungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrsei­tigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des „vertrau­lichen“ Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraft­fahr­bun­desamt. Insbe­sondere inter­es­siert den Journa­listen, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungs­gelder rechtlich alter­na­tivlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formu­liert, nämlich eine „Ermes­sens­re­du­zierung auf Null“ gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheb­licher politi­scher Brisanz. Denn letzt­endlich wurden nie Ordnungs­gelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres „Kernbe­reichs exeku­tiver Eigen­ver­ant­wortung“ berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willens­bildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Aller­dings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundes­re­gierung habe dies nicht nachvoll­ziehbar anhand konkreter Umstände des Einzel­falls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willens­bildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antrag­steller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilver­fahren und nicht erst im Haupt­sa­che­ver­fahren Auskunft erhalten wolle. Denn grund­sätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Haupt­sache nicht vorweg­ge­nommen werden. Und Infor­ma­tionen die einmal in der Öffent­lichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antrags­stellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effek­ti­vität der Durch­setzung von Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahms­weise Vorweg­nahme der Haupt­sache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Haupt­sache der Neuig­keitswert der Infor­ma­tionen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunfts­an­sprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundes­ver­kehrs­mi­nis­te­riums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grund­sätzlich zu. Sie knüpften dies aller­dings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundes­re­gierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorge­stellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrrad­fahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeld­vor­schriften, die wir hier bereits vorge­stellt haben, soll es auch Verbes­se­rungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundes­rates gehört eine etwas umfas­sendere Anpassung der Bußgeld­vor­schriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürger­steige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E‑Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmög­lich­keiten für Fahrräder und E‑Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Inter­essant an der beschlos­senen Novelle der StVO ist übrigens die Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen bzw Erpro­bungs­maß­nahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erpro­bungs­klausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermög­lichte, verkehrs­si­chernde oder ‑regelnde Maßnahmen vorüber­gehend zu erproben. Aller­dings galt dafür bislang eine hohe Anfor­derung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefah­renlage (nach der Recht­spre­chung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experi­men­tier­klausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spiel­räume bekommen, Maßnahmen ergeb­nis­offen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|