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Eltern­bei­träge bei geschlos­senen Kitas

Die zum Schutz vor der schnellen Verbreitung der Corona-Pandemie inzwi­schen verhängten Maßnahmen mögen erfor­derlich sein. Sie verlangen von einzelnen Betrof­fenen oder sogar ganzen Branchen aber oft ziemlich viel ab. Manche Gaststät­ten­be­treiber oder Künstler haben auf einen Schlag bis auf weiteres fast alle Einkünfte verloren. Zugleich macht berufs­tä­tigen Eltern die Betreuung der Kinder zu schaffen. Wenn deswegen das Einkommen sinkt, heißt das dennoch nicht zwingend, dass wenigstens die Betreu­ungs­kosten wegfallen.

Denn mit den Eltern­bei­trägen, die außerhalb Berlins in vielen Bundes­ländern in öffent­lichen Kinder­ta­ges­stätten geleistet werden müssen, ist das so eine Sache. Es handelt sich nämlich nicht direkt um eine Gegen­leistung für tatsächlich erbrachte Betreu­ungs­dienste. Vielmehr werden sie nach § 90 SGB VIII als pauscha­li­sierter Kosten­beitrag angesehen. Der Kosten­beitrag aller Eltern deckt dabei bei weitem nicht die tatsäch­lichen Perso­nal­kosten. Viele kommunale Beitrags­sat­zungen stellen daher klar, dass zumindest bei vorüber­ge­henden Schlie­ßungen die Beiträge nicht zurück­er­stattet werden. Bislang ist das vor allem bei Kita-Streiks thema­ti­siert worden. Die Recht­spre­chung hält diese Satzungen grund­sätzlich für rechtmäßig.

So etwa das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 14.07.2016: Auch während einer vorüber­ge­henden streik­be­dingten Schließung einer Kita soll der Kosten­beitrag daher ein vorteils­ge­rechtes Äquivalent für die weiter fortbe­stehende Vorhaltung des Kita-Platzes darstellen. Diese Regelung soll auch nicht gegen das Äquiva­lenz­prinzip des Abgaben­rechts verstoßen. Kita-Beiträge seien Beiträge „sui generis“ (eine Verle­gen­heits­formel mit der Juristen gemeinhin etwas bezeichnen, dass sich nicht in bekannte Kategorien einordnen lässt). Sie seien nur begrenzt dem abgaben­recht­lichen Äquiva­lenz­prinzip unter­worfen. Aller­dings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missver­hältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Demnach kommt es wohl darauf an, wie lange die Kitas letztlich geschlossen sein werden. Bei einer mehrmo­na­tigen Schließung könnten die Gerichte mögli­cher­weise auch anders entscheiden und den Eltern ihre Beiträge erstatten. Und dass es Konflikte gegen dürfte zeichnet sich schon ab. So haben Eltern in NRW bereits eine Online-Petition gestartet. Inzwi­schen haben etliche Kommunen und Länder aber auch schon angekündigt, dass sie eine Regelung finden wollen, dass Eltern, die finan­ziell und organi­sa­to­risch doppelt belastet sind, nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben (Olaf Dilling).

2020-03-17T20:13:07+01:0017. März 2020|Verwaltungsrecht|

Schön­wet­ter­fö­de­ra­lismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Födera­lismus: die Zeit schrieb eher moderat vom „Födera­lismus im Krisen­modus“, die Tages­schau von einem „Stresstest“ bis hin zu alarmis­ti­schen Tönen im konser­va­tiven Magazin Cicero, wonach „Födera­lismus … tödlich sein“ könne. Das Argument ist dann regel­mäßig, dass in Deutschland aufgrund des Födera­lismus einheitlich durch­ge­setzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasper­rungen oder der Verbot von kultu­rellen Veran­stal­tungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Födera­lismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folklo­ris­ti­schen Veran­staltung, aber sobald es ernst werde, müsse durch­re­giert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbild­liches Krisen­ma­nagement betrieben würde. Aller­dings sind nicht alle dieser Länder gleicher­maßen vorbildlich, was die Durch­setzung von Demokratie und Rechts­staat­lichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Födera­lismus ja auch um Demokratie auf regio­naler, bürger­naher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grund­gesetz als Struk­tur­prinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutsch­land­weite Krisen­ma­nagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Födera­lismus, diffe­ren­zierte Antworten auf verschiedene Problem­lagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorge­schla­genen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schlie­ßungen nicht dazu führen, dass Kranken­haus­per­sonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermög­licht der Födera­lismus, mit den unter­schied­lichen Strategien Erfah­rungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschie­denen Ebenen gut koordi­niert bleiben. Insofern haben die Konfe­renzen der Minis­ter­prä­si­denten und Fachmi­nister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unent­schlos­senheit scheint nun jeden­falls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Corona, KiTa, Quarantäne

Nicht dass Arbeits- und Sozial­recht unsere Kernex­pertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufs­leben und die Kinder­be­treuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:

Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeit­nehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfort­zahlung nach § 3 Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreu­ungs­mög­lichkeit besteht.

Bei einer vom Gesund­heitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) angeord­neten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeit­geber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeits­un­fä­higkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschä­digung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereit­schaft bestände, Quaran­tä­ne­maß­nahmen Folge zu leisten.

Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorüber­ge­hender Verhin­derung. Grund­sätzlich müssen sich Arbeit­nehmer ohnehin erst einmal um eine alter­native Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organi­sieren müssen oder die Großeltern einge­schaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesund­heits­experten die Effek­ti­vität von KiTa- und Schul­schlie­ßungen skeptisch (Olaf Dilling).

2020-03-12T12:10:01+01:0012. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|