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Über Dr. Olaf Dilling

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Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.

Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Temporäre Radwege

Die Bürgermeisterin der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá, Claudia López, hat es vorgemacht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Andenmetropole vorübergehend 117 Kilometer Fahrradwege eingerichtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheblichen Ansteckungsrisiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesundheitssystem noch zusätzlich mit Verkehrsunfällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien  gefolgt. Nicht alle mit temporären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain in Berlin temporäre Radverkehrsanlagen eingerichtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesundheitssystems, sondern auch zugunsten des Infektionsschutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstandsregeln, auf die wir bereits im Zusammenhang mit dem Fußverkehr hingewiesen haben, auch in Bezug auf Fahrradverkehr. In einem Handbuch, das die Erfahrungen aus Kreuzberg-Friedrichshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorgerechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regelbreite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausreichend angesehen, um sicher nebeneinander oder aneinander vorbeizufahren.

Die Einrichtung von Radwegen, Fahrradstraßen oder Schutzstreifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner besonderen örtlichen Gefahrenlage, die über das allgemeine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infektionsschutzes ist die Einrichtung ausreichend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefahrenabwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwendigkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleunigten Verfahren einzurichten (Olaf Dilling).

Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbesondere im Kontext der Verkehrsplanung in der Corona-Krise – interessieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.

 

2020-04-29T21:47:57+02:0029. April 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Flächenverbrauch im Hintergarten

Wenn man Architekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unterschiedlichen Planeten beheimatet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Baugesetze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlägigen Regelwerken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.

Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbarschaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hauseigentümer von sich aus weniger zu einem gedeihlichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollektiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grundstück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflegeintensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augenweide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.

Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grundfläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grundflächenzahl (GRZ) differenziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unterschiedlichen Nutzungsarten. So dürfen in allgemeinen Wohngebieten nur bis zu 40% der Grundfläche überbaut werden. In Mischgebieten, in denen auch gewerbliche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grundfläche auch die Bodenfunktionen schützen soll, also zum Beispiel das Versickern von Regenwasser nach starken Regenfällen oder ein angenehmes Mikroklima, werden grundsätzlich auch versiegelte Terrassen oder Stellplätze einberechnet. Allerdings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglichkeiten, die festgesetzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klimawandel. Denn weder bei Starkregenfällen noch in trockenen, heißen Sommernächten sind zubetonierte Hintergärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).

2020-04-27T19:17:36+02:0027. April 2020|Umwelt|