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Zur Recht­mä­ßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevöl­kerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwi­schen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschen­leben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechts­staat sind die Maßnahmen dennoch eine Belas­tungs­probe. Denn aus verfas­sungs­recht­licher Sicht stellen sich durchaus berech­tigte Fragen nach den Geset­zes­grund­lagen und nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheb­licher Grund­rechts­ein­griffe. Nach der ersten Schock­starre sind daher inzwi­schen auch etliche Eilan­träge bei den Verwal­tungs­ge­richten einge­gangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anrei­se­verbot auswär­tiger Zweit­woh­nungs­be­sitzer, das einige Bundes­länder, z.B. Schleswig-Holstein, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausge­sprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigen­tümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwal­tungs­ge­richten besteht Uneinigkeit, ob die Allge­mein­ver­fü­gungen oder Verord­nungen recht­mäßig sind, mit denen diese Verbote ausge­sprochen werden. Das Verwal­tungs­ge­richt Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostpri­gnitz-Ruppin statt­ge­geben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesund­heits­system ohne eine entspre­chende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusam­menhang dieser Maßnahme mit dem Funktio­nieren des Gesund­heits­systems nicht aufge­zeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilver­fahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der General­klausel des § 28 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erfor­derlich, denn die Kapazi­täten der Gesund­heits­ver­sorgung seien auf die Einwohner Nordfries­lands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweit­woh­nungen die Nachver­folgung der Anste­ckungs­pfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizü­gigkeit recht­fer­tigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnah­me­re­ge­lungen, nachdem zwingende, beispiels­weise gesund­heit­liche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall recht­fer­tigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studie­rende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommer­se­mester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommer­se­mester 2020 statt­finden soll und vor allem, ob es Studie­renden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losge­treten wurde die Debatte von Hochschul­lehrern und Politikern, die Defizite bei der Digita­li­sierung und insbe­sondere der Online-Vermittlung von Lernin­halten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nicht­se­mester zu fordern.

Für viele Studie­rende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regel­stu­di­enzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorge­se­henen Leistungen erbringen sollten. Andere Studie­rende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit mögli­cher­weise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird mögli­cher­weise eher befürchten, durch ein Nullse­mester mit seinen ehrgei­zigen Plänen ausge­bremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studie­renden die Frage, ob derzeit neben Lehrver­an­stal­tungen überhaupt ausrei­chend Verdienst­mög­lich­keiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullse­mester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen disku­tiert, beispielsweise:

#Wird der Semes­ter­beitrag entfallen oder sich zumindest um das Semes­ter­ticket oder andere Sozial­bei­träge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studi­en­ge­bühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehran­gebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungs­er­geb­nisse den üblichen Verbind­lich­keitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischuss­re­gelung“?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finan­zi­ellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studie­renden natürlich ein „fakul­ta­tives Semester“ oder Kreativ­se­mester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einer­seits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitio­niert und kosten­ef­fi­zient zu Ende zu bringen. Anderer­seits sollen dann auch Studie­rende mit Schwie­rig­keiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungs­si­cherheit für Studie­rende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|

Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisen­hafte Ereig­nisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschnei­denden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden „Narben“ bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesell­schaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangs­be­schrän­kungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauer­haften Still­stand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozial­leben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein „Zurück“ zu den alten Regeln und Gewohn­heiten sein. Denn vor allem die Risiko­gruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die „ganz normale“ Bevöl­kerung ist nicht gegen schwer verlau­fende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstan­dener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwi­ckelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juris­tische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort „Smart Distancing“ verhandelt. Juris­tisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grund­satzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Wie können wir uns und insbe­sondere die Gefähr­deten, also Alte und Immun­schwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen, wie regel­mä­ßiges Hände­wa­schen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschnei­derten Gesichts­masken, nicht so sehr zum Eigen­schutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffent­licher Infra­struktur: So ist der öffent­licher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffent­liche Verkehr (insbe­sondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Anste­ckung durch Einhalten von Abständen einge­richtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorüber­gehend Fahrbahnen für Fußgänger freige­geben. Gerade länger­fristig, wenn sich die Straßen und S‑Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürger­steigen und in öffent­lichen Verkehrs­mitteln mehr Platz zu geben. Selbst­ver­ständlich bietet auch die Digita­li­sierung Möglich­keiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Anste­ckungs­pfade per Handy-App anony­mi­siert nachzu­voll­ziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch recht­liche Fragen: Wie sind Grund­rechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolg­ver­spre­chend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangs­be­schrän­kungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhal­tener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verant­wortung zur Infek­ti­ons­ver­meidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurück­kehren können (Olaf Dilling).

2020-03-31T18:22:22+02:0031. März 2020|Allgemein|