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Über Dr. Olaf Dilling

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Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von “Tagespflegepersonen”, wie Tagesmütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tagesmütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffentlichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlossenen Richtlinie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dabei handelt es sich um die eigentliche Vergütung durch den öffentlichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumentiert, dass der Anteil des erstatteten Sachaufwandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung entsprechend reduziert.

“Wie gewonnen, so zerronnen”, mögen die Tagesmütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvollziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch “leistungsgerecht” sei, was aber das Sozialgesetzbuch fordert. Im Vergleich zum tariflichen Bezahlung in Kindertagesstätten würden Tagesmütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Widerspruch zur Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, die Tagespflege zum gleichrangigen Förderungsangebot neben Kitas zu entwickeln. Letztlich betrifft die Ungleichbehandlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tagesmütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewichtigtes verfassungsrechtliches Argument: Der Landkreis hatte die Richtlinie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tagesmüttern weiter aufzuwerten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundeigentümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläuterung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juristischen Spitzfindigkeiten hatten: Die finden sich selbstverständlich auch in einer so althergebrachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Reviersystem. Inhaber des Jagdrechts ist grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grundeigentümer als sogenanntes Eigenjagdrevier nach § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadratmeter zusammenbringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grundeigentümer hingegen weniger als 75 ha Grundfläche hat, bildet er mit anderen Grundeigentümern seiner Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft, also den Grundeigentümern gemeinsam zu. Allerdings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdgenossen nicht will, dass auf seinem Grundstück gejagt wird? Immerhin ist er Eigentümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkommensquelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbestandes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grundeigentümer nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufgenommen, die es Grundeigentümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbesondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Antragssteller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pachtvertrags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuverpachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antragsteller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grundeigentümer seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

StVO: Mehr Experimente wagen!

Wir hatten es schon einmal kurz angerissen. Die neue StVO sieht nicht nur höhere Strafen für Verkehrssünder vor. Sie soll auch mehr Verkehrsexperimente – oder genauer gesagt – Maßnahmen zur Erprobung ermöglichen. Diese waren nämlich zu häufig an der sehr restriktiven Ausrichtung des deutschen Straßenverkehrsrechts gescheitert. Zuletzt, wie wir bereits neulich berichteten, Anfang diesen Jahres in Hamburg-Ottensen, wo für ein paar Monate probeweise eine Fußgängerzone eingerichtet werden sollte.

Zur Eindämmung des Schilderwalds war nämlich 1997 eine Regelung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt worden, die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Folgendes vorsieht: “Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.

Von dieser hohen Anforderung waren durch die StVO-Reform Verkehrsexperimente ausgenommen worden. Allerdings war das nicht die einzige Hürde, die im § 45 StVO für Einschränkungen des Verkehrs vorgesehen ist. In § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO heißt es z.B., dass Verkehrszeichen und -einrichtungen “zwingend erforderlich” sein müssen. Nun, was ist schon zwingend erforderlich? Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch bereits in einer älteren Entscheidung dazu geurteilt, dass die Regelung im Satz 3 des Abschnitts diejenige des Satzes 1 konkretisiert und verdrängt. Schließlich heißt es “insbesondere…”, was auf einen Spezialfall deutet. Mit anderen Worten, wenn Satz 3 aufgrund der Ausnahme nicht anwendbar ist, also keine erheblich erhöhte Gefahrenlage für eine Verkehrsregelung nötig ist, bleibt auch kein Raum dafür, sie stattdessen als zwingend erforderlich anzusehen.

Insofern ist jetzt eigentlich der Weg frei für mehr Experimente. Der Zeitpunkt ist denkbar gut. Denn nach dem Energiesektor soll nun auch der Verkehr nachhaltiger gestaltet werden. Und die Städte leiden unter dem enormen und weiter wachsenden Platzbedarf einer Verkehrspolitik, die lange Zeit zu stark am Automobil ausgerichtet war (Olaf Dilling).

 

2020-06-16T20:17:45+02:0016. Juni 2020|Verkehr|